Urteil vom Amtsgericht Neuss - 84 C 590/12
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis, das sich am 27.11.2011 auf der T-Gasse in O. ereignet hat. Der Kläger ist Fahrer des Fahrzeuges Mercedes Benz CL 500 mit dem amtlichen Kennzeichen O-. Der Beklagte zu 2.) ist Fahrer des PKW Daimler Benz mit dem amtlichen Kennzeichen E-, das bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversichert ist.
3Zwischen den Parteien ist sowohl der Unfallhergang als auch die Schadenshöhe streitig. Unstreitig ist lediglich, dass das klägerische Fahrzeug in mehrere Schadensfälle verwickelt gewesen ist.
4Am 04.04.2010 wurde in das Fahrzeug des Klägers eingebrochen. Der Einbruchschaden links und rechts an den Türen und im Innenbereich betrug laut Gutachten des Sachverständigenbüros B vom 13.04.2010 (Anlage B 14) 25.158,40 EUR netto bei einem Wiederbeschaffungswert von 17.062,50 EUR und einem Restwert von 4.340,00 EUR.
5Am 08.10.2010 erlitt das klägerische Fahrzeug den mit dem Gutachten des Sachverständigenbüros H vom 11.10.2010, welches als Anlage B 13 zur Akte gereicht wurde, dargelegten Heckschaden. Diesbezüglich wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen. Dort heißt es insbesondere:
6„Vorschäden: instand gesetzter Frontschaden (Restspuren sichtbar innen) Bemerkung: Der an der Vorderfront rechts befindliche Schaden ist nach dem Ereignis am 10.10.2010 eingetreten.“
7Am 05.12.2010 kam es zu einem Seitenschaden links im Bereich der linken Tür in Höhe des linken Außenspiegels, sowie in der Mitte des Radlaufs des linken Vorderrades, der gemäß Gutachten des Privatgutachters I vom 09.12.2010 (Bl. 82ff. d.A.) einen Reparaturaufwand in Höhe von 5.747,93 EUR netto erforderte. Dieser Schaden wurde bislang nicht repariert. Zu Vorschäden heißt es in diesem Gutachten: "Lt. Ast Frontschaden mit Schwerpunkt rechts behoben".
8Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeuges und habe dieses am 28.05.2010 für 14.800,00 EUR erworben. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall sei ausschließlich auf einem Verschulden des Beklagten zu 2.) zurückzuführen. Dieser habe seine Vorfahrt missachtet, indem er von der T-Gasse nach links auf den S-Weg eingebogen sei, obwohl er sich auf dem S-Weg unmittelbar in Nähe der T-Gasse befunden habe. Dieser Abbiegevorgang sei derart kurzfristig gewesen, dass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, sein Fahrzeug rechtzeitig zu bremsen. Durch die hieraus resultierende Kollision der linken Frontseite seines Fahrzeuges mit dem linken Heckbereich des Beklagtenfahrzeuges sei entsprechend des Gutachtens des Sachverständigen I vom 01.12.2011 ein Netto-Reparaturaufwand in Höhe von 2.785,61 EUR bei einem Wiederbeschaffungswert von 6.600,00 EUR und einem Restwert von 4.400,00 EUR entstanden. Wegen des Alleinverschuldens des Beklagten zu 2.) habe er einen Anspruch auf Erstattung dieses Schadens, sowie der unstreitig entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von 567,63 EUR und einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR. Das Fahrzeug nutze er auch heute noch, mithin mehr als 6 Monate nach dem Unfallereignis.
9Sämtliche Vorschäden seien sach- und fachgerecht repariert worden. Es lägen daher keine mit dem streitgegenständlichen Unfall in Verbindung zu bringende überlappende Vorschäden am seinem Fahrzeug vor. Bezüglich des Unfallgeschehens vom 10.10.2010 habe er keine konkrete Erinnerung mehr. Er meine, dass der damalige Unfallgegner rückwärts aus einer Einfahrt gegen sein auf der Fahrbahn fahrendes Fahrzeug gestoßen sei. Unterlagen lägen hierzu nicht mehr vor, außer das Regulierungsschreiben der gegnerischen Versicherung vom 22.10.2010 (Bl. 193 d.A.) inklusive einer Schadenskalkulation des Schadensprüfungsunternehmens I2 (Bl. 194ff d.A.). Der Schaden habe einen Betrag in Höhe von netto 2.178,10 EUR ausgemacht. Der Schaden sei ohne Rechnung in einer Werkstatt in M repariert worden.
10Der Kläger beantragt,
111. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 3.383,24 EUR Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.01.2012 zu zahlen.
122. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 359,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2.) habe am Stoppschild der T-Gasse zunächst angehalten und sich nach vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen auf dem S-Weg umgesehen. Als er solche nicht habe ausmachen können, sei er nach links abgebogen. Plötzlich sei der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit „angerauscht“ gekommen und ohne zu bremsen oder den Versuch zu unternehmen, dem Beklagtenfahrzeug auszuweichen auf dieses aufgefahren. Hieraus sei ersichtlich, dass es sich um einen manipulierten Unfall handele. Dies ergebe sich insbesondere auch aus den vielfachen nicht substantiiert dargelegten Vorschäden am Fahrzeug des Klägers. Neben den unstreitigen Vorschäden, sei das klägerische Fahrzeug auch am 19.07.2010 in einen weiteren Unfall verwickelt gewesen. Diese Vorschäden seien nicht sach- und fachgerecht repariert worden und im Übrigen auch dem Privatgutachter teilweise verschwiegen worden. Im Übrigen sei der Schaden vorne rechts vom 10.10.2010 nicht identisch mit dem weiteren Schaden vorne rechts, welcher im ersten Gutachten I vom 09.12.2010 als behobener Frontschaden erwähnt sei. Dieser habe nämlich ausweislich des als Anlage B16 zur Akte gereichten Anspruchsschreibens der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers (Rechtsanwalt S) vom 11.01.2011 an die Q-Versicherung einen Netto-Reparaturaufwand von rund 10.000 EUR ausgemacht.
16Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
17Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 13.09.2012, unter Zurückstellung des Beweisbeschlusses vom 10.05.2012, Beweis erhoben über die Behauptungen des Klägers, dass bei der Begutachtung des Schadens durch den Privatgutachter I am 09.12.2010 aufgrund des Schadensereignisses vom 05.12.2010 keine Beschädigungen des Frontstoßfängers oder sonstige Teile vorgelegen haben, die durch das streitgegenständliche Schadensereignis vom 27.11.2011 in Mitleidenschaft gezogen wurden und der Privatgutachter dementsprechend durch eigene Feststellungen ermitteln konnte, dass eventuelle Vorschäden aus früheren Schadensereignissen behoben waren durch Vernehmung des Zeugen I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2012 Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
20I.
21Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gemäß den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 VVG.
22Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob der streitgegenständliche Verkehrsunfall vom 27.11.2011 auf einem Verschulden des Klägers oder der Beklagten beruht. Der Beweisbeschluss vom 10.05.2012 war nicht mehr durchzuführen. Dahinstehen kann auch, ob der Kläger Eigentümer des Fahrzeuges ist und dieses noch heute nutzt. Es fehlt bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag zur Schadenshöhe, da zu den Vorschäden des Fahrzeuges kein konkreter Vortrag erfolgt ist, so dass sich der Umfang der Schädigung des Fahrzeuges durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall bereits nicht ermitteln lässt.
23Eine Beweisaufnahme insbesondere über die Kompatibilität der mit dem Gutachten des Privatgutachters I vom 01.12.2011 abgerechneten Schadensposition mit dem behaupteten Unfallereignis vom 27.11.2011 käme aufgrund der nach wie vor nicht geklärten Vorschäden an dem klägerischen Fahrzeug einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleich.
241.
25Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass das klägerische Fahrzeug mindestens in vier weitere Schadensereignisse verwickelt gewesen ist (04.04.2010, 08.10.2010, 10.10.2010 und 05.12.2010).
26Diesbezüglich hat der Kläger trotz entsprechender Rügen der Gegenseite und mehrfacher Hinweise und Fristverlängerungen seitens des Gerichts teilweise nicht dargelegt, wie diese Schäden entstanden sind, vor allem aber nicht dargelegt, wie die einzelnen Schäden repariert worden sind.
27a)
28Bezüglich des Einbruchsschadens vom 04.04.2010, welcher bereits einen wirtschaftlichen Totalschaden ausmachte, hat der Kläger nicht dargelegt, wie er diesen Schaden behoben hat. Auch wenn hier keine Überlappung mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis, durch welches das Fahrzeug an der linken Fahrzeugfront beschädigt wurde, vorliegt, so spielt die Frage einer sach- und fachgerechten Reparatur dennoch eine Rolle für die Bestimmung des Fahrzeugrestwertes und somit ebenfalls für die Bestimmung der Höhe des erstattungsfähigen Schadens.
29b)
30Aus dem Gutachten H vom 11.10.2010 geht des Weiteren hervor, dass das Fahrzeug neben dem Schaden vom 08.10.2010, auf den sich das Gutachten bezigeht, zwei weitere Frontschäden erlitten hat, zum einen ein „instandgesetzter Frontschaden“ als Vorschaden, zum anderen einen „an der Vorderfront rechts“ befindlichen Schaden als Nachschaden vom 10.10.2010.
31Diesbezüglich, insbesondere hinsichtlich des unstreitigen Schadensereignisses vom 10.10.2010, wird nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, wie dieser Schaden behoben wurde. Soweit der Kläger lediglich lapidar vorträgt, den Schaden ohne Rechnung in einer nicht näher benannten Werkstatt in M sach- und fachgerecht behoben zu haben, entbehrt dies jedweder Substanz. Der Kläger trägt weder vor, welche Arbeiten vorgenommen wurden, noch welche Fahrzeugteile ersetzt wurden. Im Übrigen benennt er hierfür auch kein geeignetes Beweismittel.
32c)
33Schlussendlich geht der Kläger mit keinem Wort auf die Unstimmigkeiten zu dem als Anlage B16 von der Gegenseite zur Akte gereichten und bereits in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2012 vorgezeigten Abrechnungsschreiben der Rechtsanwälte S vom 11.01.2011 ein.
34Aus diesem Schreiben geht hervor, dass das klägerische Fahrzeug in einen weiteren Unfall verwickelt gewesen sein muss, bei dem ein Schaden an der vorderen rechten Seite des Fahrzeuges in Höhe von 10.000,00 EUR netto entstanden ist. Bezug genommen wird hier auf ein Gutachten, bezüglich dessen angegeben wird, dass der hierin enthaltene Vorschaden bereits instandgesetzt wurde. Es liegt in der Tat nahe, dass es sich hierbei um das Gutachten des Sachverständigen I vom 09.12.2010 handelt, der als Vorschaden eben einen „Frontschaden mit Schwerpunkt rechts“, der „lt. Ast.“ behoben sein soll, nennt. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen dem Unfallereignis vom 08.10.2010 und vom 05.12.2010 nicht nur einer, sondern zwei weitere Schäden am Fahrzeug des Klägers eingetreten sind, zum einen der - wie auch immer - reparierte Vorschaden gemäß Abrechnung der vom Kläger zur Akte gereichten Kalkulation der I2 GmbH, zum anderen der im Abrechnungsschreiben genannte Schaden in Höhe von 10.000,00 EUR. Bezüglich keines dieser Schadensereignisse ist auch nur ansatzweise dargelegt worden, wie diese Schäden behoben worden sein sollen, geschweige denn, wie sie entstanden.
35d)
36Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 09.10.2012 und auch noch in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 06.11.2012 vortragen lässt, dass er sich an den Unfallschaden vom 10.10.2010 und dessen Reparatur nicht mehr konkret erinnern könne, ist dies ebenso wenig nachvollziehbar, wie die Tatsache, dass auch hinsichtlich der nunmehr unbestritten gebliebenen Schäden vom 08.10.2010 und 10.10.2010 zunächst mit Schriftsatz vom 08.05.2012 jedwede weitere Vorschäden klägerseits mit Nichtwissen bestritten wurden. Die Tatsache, ob das eigene Fahrzeug in lediglich einen oder insgesamt mindestens vier Vorschadensfälle verwickelt war, dürfte dem Halter eines Fahrzeuges auch nach Ablauf von zwei Jahren durchaus noch in Erinnerung sein.
37Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass das klägerische Fahrzeug einen „Frontschaden mit Schwerpunkt rechts“ gemäß Gutachten des Sachverständigen I vom 09.12.2010, einen weiteren instandgesetzten Frontschaden gemäß Gutachten des Sachverständigenbüros H vom 11.10.2010, einen Schaden am 08.10.2010 und 05.12.2010, sowie einen Einbruchschaden mit ganz massiven Beschädigungen am 04.04.2010 erlitten hat, deren Reparaturweg jeweils absolut unaufgeklärt bleibt. Im Übrigen ist von einem weiteren ganz massiven Unfallschaden zwischen dem 08.10.2010 und dem 05.12.2010 auszugehen, zu dem jedweder Vortrag fehlt und der auch nicht bestritten wird.
382.
39Auch die durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung des begutachtenden Zeugen I konnte nicht die erforderliche Gewissheit erbringen, dass das klägerische Fahrzeug zur Zeit der Begutachtung am 09.12.2010 hinsichtlich sämtlicher Vorschäden sach- und fachgerecht instandgesetzt worden ist, so dass bei der entscheidenden Begutachtung am 01.12.2011 tatsächlich keine Vorschäden vorhanden waren und die festgestellten Beschädigungen alleine auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen sind.
40Auch wenn der Sachverständige diesbezüglich angab, dass ihm bei einer optischen Begutachtung keinerlei Vorschäden aufgefallen sind, insbesondere keine provisorischen Instandsetzungsmaßnahmen, bedeutet dies nicht, dass hier insgesamt jeweils fachgerechte Reparaturen auch tatsächlich stattgefunden haben.
41Der Zeuge hat nach eigenen Angaben lediglich eine optische Prüfung vorgenommen, d.h. er hat das Fahrzeug nicht demontiert. Diesbezüglich ist es ihm naturgemäß nicht möglich, Angaben zu verbleibenden Vorschäden an hinter der Fahrzeugverkleidung liegenden Teile zu machen. Es ist durchaus denkbar, dass der Kläger das Fahrzeug lediglich optisch - wenn auch fachgerecht - wieder instandgesetzt hat, weitere, nicht sichtbare Teile hingegen nicht ersetzt hat. Der Zeuge hat das Fahrzeug damals auch nicht einmal auf die Hebebühne genommen, sondern hat sich auf die Angaben des Klägers verlassen. Dementsprechend kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die in dem Gutachten I vom 01.12.2011 zu dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis aufgeführten zu ersetzenden Teile, zu denen beispielsweise auch die Pralldämpfer vorne gehören, nicht bereits durch ein anderes Vorschadensereignis beschädigt und eben nicht fachgerecht repariert worden sind. Denn das Fahrzeug hatte ja bereits gerade auch mehrere Frontschäden, bei denen es durchaus z.B. zu einer Beschädigung der Pralldämpfer gekommen sein kann.
423.
43Der Kläger bleibt daher eine von ihm zu verlangende substantiierte Darlegung und den Nachweis eines rein auf den streitgegenständlichen Unfall kausal beruhenden Schadens schuldig.
44a)
45Der Geschädigte muss im Rahmen des § 287 ZPO den Schadensumfang beweisen. Er muss also, soweit Zweifel bestehen, auch beweisen, dass er keinen Ersatz für vom Unfall unabhängige Vorschäden begehrt (Kaufmann, in Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, Kap. 25, Rn. 25 m.w.N.).
46Dabei kann der Geschädigte auch nachgewiesen kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn – wie vorliegend – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass diese im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (OLG Düsseldorf: Urteil vom 06.02.2006 - 1 U 148/05).
47Liegen, wie vorliegend, unstreitig Vorschadensereignisse bzgl. des Fahrzeuges vor, und bestreitet der Schädiger die Kausalität der geltend gemachten Schäden, muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass er vorliegend inkompatible Schäden abrechnet. Hierzu muss er substantiiert darlegen, welche Vorschäden an seinem Fahrzeug entstanden sind und welche Reparaturmaßnahmen zur Schadensbeseitigung vorgenommen wurden (OLG Hamburg, Urteil vom 21.05.2003 -14 U 222/02; LG Berlin, Urteil vom 21.04.2004 -24 O 596/03; OLG Hamburg: Urteil vom 17.04.2002 - 14 U 78/01), denn nur dann ist es dem Gericht mit Hilfe eines Sachverständigen möglich, festzustellen, welche Teile alleine durch den streitigen Unfall bedingt sind.
48Diesen Vortrag bleibt der Kläger aus genannten Gründen schuldig.
49b)
50Dementsprechend war entgegen der klägerischen Auffassung auch kein gerichtliches Sachverständigengutachten mehr einzuholen, welches sich mit der Kompatibilität der Schäden und der Schadensfreiheit des klägerischen Fahrzeuges vor dem Unfall befasst.
51Solange mangels klägerischen Vortrags nicht bekannt ist, welche einzelnen Schäden das Fahrzeug erlitten hat, insbesondere aber auch nicht bekannt ist, wie das Fahrzeug jeweils wieder instandgesetzt wurde, kann auch der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht feststellen, ob die nunmehr streitgegenständlichen Schäden am klägerischen Fahrzeug ausschließlich auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen sind. Durchaus denkbar wäre auch, dass ein zwar kompatibler, das heißt auf den streitgegenständlichen Unfall zurückführbarer Schaden vorliegt, das geschädigte Teil aber bereits durch ein früheres Unfallereignis beschädigt, aber nicht repariert worden ist. Einen solchen Schaden hätten die Beklagten auch bei einer Alleinschuld an dem Verkehrsunfall nicht zu tragen.
52c)
53Im Übrigen lässt sich mangels Nachvollziehbarkeit der einzelnen Reparaturen auch der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nicht feststellen. Ob das Fahrzeug bislang sach- und fachgerecht repariert wurde, kann nicht nachvollzogen werden. Allein ein unauffälliges optisches Erscheinungsbild besagt hierzu nichts. Der als Zeuge vernommene Privatgutachter I hat eben nur eine solche optische Prüfung vorgenommen und sich im Übrigen auf die Angaben des Klägers verlassen.
54Eine gerichtlich veranlasste Sachverständigenbegutachtung über den Allgemeinzustand des Fahrzeuges käme ebenfalls einem unzulässigen Ausforschungsbeweis gleich. Es kann nicht sein, dass gerichtliche Ausforschung an die Stelle des vom Kläger ohne weiteres zu erbringenden Sachvortrags tritt.
55Da also schon der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges als Grenze des erstattungsfähigen Schadens nicht festgestellt werden kann, fehlt es bereits deshalb an einer schlüssigen Darlegung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 07.10.2011, 4 O 74/10).
564.
57Dies führt vorliegend des Weiteren dazu, dass der Kläger auch die geltend gemachten Kosten des Sachverständigengutachtens I vom 01.12.2011, sowie die allgemeine Unkostenpauschale und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unabhängig von der Unfallschuld nicht erstattet verlangen kann.
58a)
59Der Geschädigte kann vom Schädiger zwar grundsätzlich Ausgleich der Kosten verlangen, die durch die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen – zur Feststellung des Schadenhergangs, vor allem aber der Schadenhöhe – entstehen (Knerr, in Geigel, Haftpflichtprozess, 25. Auflage 2008, Kap. 3, Rn. 118-122 m.w.N.). Voraussetzung ist aber gerade die Erforderlichkeit.
60Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn die Aufwendungen aus der Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigter geboten erscheinen. Dies wiederum setzt voraus, dass der Geschädigte dem Sachverständigen auch die richtigen Informationen an die Hand gibt und einen entsprechenden Gutachterauftrag erteilt.
61Da aufgrund des unzureichenden Sachvortrags des Klägers nicht nachvollzogen werden kann, ob die durch den Privatgutachter festgestellten Unfallschäden schlussendlich allesamt auch aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis resultieren, kann auch nicht nachvollzogen werden, ob die Einholung des Gutachtens erforderlich war. Dies geht zulasten des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.
62b)
63Gleiches gilt für die geltend gemachte Auslagenpauschale und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Da nicht feststellbar ist, in welcher Höhe hier ein Schaden an dem klägerischen Fahrzeug entstanden ist, kann auch der zur Ermittlung des anwaltlichen Honorars erforderliche Streitwert nicht bestimmt werden. Die Höhe des erstattungsfähigen Anwaltshonorars bemisst sich nach der Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzbetrages.
64Da schlussendlich das gesamte Verhalten des Klägers gegenüber den Beklagten hinsichtlich der Schadensregulierung von einem ganz massiven Aufklärungsdefizit geprägt ist und selbst bei Alleinschuld des Beklagten zu 1.) an dem Unfallhergang die zu regulierende Summe ungeklärt bleibt, erachtet das Gericht auch das gesamte vorprozessuale Vorgehen hinsichtlich der Schadensabwicklung als unbrauchbar, so dass auch die hierfür grundsätzlich zuzusprechende allgemeine Unkostenpauschale von 25,00 EUR im konkreten Fall nicht zu erstatten ist.
65Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
66II.
67Die prozessualen Nebenentscheidungen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
68Streitwert: 3.383,24 EUR
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