Urteil vom Amtsgericht Neuss - 87 C 3975/12
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 45 %, die Beklagte zu 55 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Von der Abfassung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
3Die zulässige Klage ist – nachdem die Parteien den Rechtsstreit wegen eines Teilbetrages von 155,00 € sowie in Bezug auf die begehrte Herabsetzung der monatlichen Abschläge übereinstimmend für erledigt erklärt haben – unbegründet.
4I.
51.
6Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 34,30 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Gaslieferungsvertrag wegen zu Unrecht nicht gewährter Frei-kWh (655 x 0,0524 €).
7Der Kläger hat die zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Bedingungen für die Gewährung der Frei-KWh nicht erfüllt. Anders als der Kläger meint, hat er nicht bereits bei einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh einen Anspruch auf diesen Bonus. Dies folgt weder aus den von ihm vorgelegten Tarifkonditionen noch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Vielmehr hat die Beklagte in ihrem Angebot und Auftragsformular sowie der Vertragsbestätigungsmail hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Kunde diesen Bonus nur bei einem realen Mindestverbrauch von 15.000 kWh im ersten Belieferungsjahr erhält. Im Übrigen hat die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch darauf hingewiesen, dass bei einem geringeren realen Verbrauch als dem im Auftragsformular angegebenen keine Frei-kWh gewährt werden. Da der Kläger den Verbrauch mit 16.222 kWh angab, tatsächlich jedoch nur 9.492 kWh verbrauchte, steht ihm insoweit kein Zahlungsanspruch zu.
82.
9Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung von 432,00 € zuzüglich Zinsen wegen doppelter Abschlagzahlungen in Höhe von jeweils 144,00 € für die Monate Juli, August und September 2012 aus dem Gaslieferungsverhältnis der Parteien i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
10Der Kläger hat von ihm zu viel gezahlte Abschläge für diesen Zeitraum bereits nicht hinreichend schlüssig und substantiiert dargelegt. Die Beklagte hat die klägerische Behauptung in ihrem Schriftsatz vom 14.12.2012 bestritten und im Einzelnen schriftsätzlich dargelegt, dass sie für die Beträge Juli und August 2012 eine Verrechnung vorgenommen habe und für die Monate September und Oktober 2012 Rückbuchungen erfolgt seien, so dass im Ergebnis keine Zahlungen erfolgt seien. Wegen der Einzelheiten wird ausdrücklich auf die Berechnungen der Beklagten in diesem Schriftsatz Bezug genommen (Bl. 41 GA). Dem ist der Kläger in keiner Weise entgegengetreten, so dass dieser Vortrag als zugestanden anzusehen ist. Einen Anspruch auf Auszahlung eines weiteren Guthabens hat der Kläger im Ergebnis nicht hirneichend schlüssig aufgezeigt.
11II.
12Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Nr. 1, 91a, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise wegen eines Betrages von 155,00 € sowie wegen der Herabsetzung der monatlichen Abschlagzahlungen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind der Beklagten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten aufzuerlegen. Dabei hat das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind die Grundgedanken des Kostenrechts heranzuziehen, die sich aus den §§ 91 ff. ZPO ergeben. Bei der Kostenentscheidung ist daher wesentlich mit darauf abzustellen, ob das Begehren in der Hauptsache ohne das erledigende Ereignis Erfolg gehabt hätte oder nicht. Folglich sind regelmäßig demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre.
13Dies wäre vorliegend die Beklagte gewesen. Denn ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses – Auszahlung eines weiteren Guthabens sowie Herabsetzung der monatlichen Abschläge – hätte der Kläger mit seinem Begehren voraussichtlich im Wesentlichen Erfolg gehabt.
14Zunächst oblag es der Beklagten jedenfalls als vertragliche Nebenpflicht aus dem Gaslieferungsvertrag der Parteien, nur angemessene Abschläge von dem Kläger zu verlangen. Nachdem in dem vergangenen Abrechnungszeitraum 01.05.2011 bis 30.04.2012 die monatlichen Verbrauchskosten bei fast nur einem Drittel der Abschläge von 144,00 € lagen, hat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 27.07.2012 berechtigterweise zur angemessenen Herabsetzung der Abschlagzahlungen sowie der Auszahlung des streitgegenständlichen Guthabens aufgefordert. Da die Beklagte dem jedoch zunächst innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, befand sie sich auch in Verzug. Warum die Beklagte erst mit der Klageerwiderung im November 2012 eine Herabsetzung der Abschläge sowie die Auszahlung eines weiteren Guthabens in Aussicht gestellt hat und warum ihr dies nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sein soll, hat die Beklagte nicht erläutert. Hierzu trägt die Beklagte auch insgesamt gar nichts vor. Überdies hat sich die Beklagte durch Auszahlung des Guthabens sowie die erhebliche Herabsetzung der Abschläge von 144,00 € auf 80,29 € im Verlauf des Rechtsstreits freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben und durch ihr Verhalten dem Klagebegehren den Boden entzogen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist es gerechtfertigt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
15III.
16Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind.
17Streitwert:
18bis zum 13.12.2012: 989,30 € (34,30 € + 155,00 € + 800,00 €)
19ab dem 14.12.2012: bis 600,00 €
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