Urteil vom Amtsgericht Neuss - 92 C 4945/12
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Beschluss:
2Der Streitwert wird auf 162,00€ festgesetzt.
3Ohne Tatbestand gem. § 313a Abs.1 ZPO.
4Entscheidungsgründe
5Die zulässige Klage ist nur hinsichtlich der Nebenforderung begründet. Dagegen hat der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag über die Belieferung mit Strom keinen Anspruch auf anteilige Erstattung von Frei-kWh.
6I.
7Ausweislich des eindeutigen Vertragswortlautes sollte der Kläger nur dann 635 Frei-kWh erhalten, wenn sein Verbrauch im ersten Belieferungsjahr 4.000 kWh überstieg; eine anteilige Gewährung von Frei-kWh bei einem darunter liegenden Verbrauch war nicht vereinbart. Unstreitig verbrauchte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auch nur 3.488 kWh, sodass ihm keine entsprechende Gutschrift zustand. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Vereinbarung auch nicht entsprechend auszulegen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts und Inhalts der Klausel ist für eine Auslegung kein Raum. Ebenso wenig bestehen sachliche Gründe dafür, dem Kläger eine anteilige Gutschrift zu gewähren. Denn die Gewährung eines Bonus in Form von Frei-kWh ist eine freiwillige Leistung der Beklagten, die sie im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbart hat. Daraus eine anteilige Gutschrift abzuleiten, stellte einen unzulässigen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar.
8Dagegen hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlich mit dem Mahnschreiben vom 13.07.2012 entstandenen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe gem. §§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 Abs.1 S.1, 249 BGB. Denn aufgrund der Mahnung des Klägers vom 10.05.2012 befand sich die Beklagte bereits in Verzug mit Erstellung der Schlussrechnung.
9Aus den Umständen des Einzelfalles und der Natur des Rechtsverhältnisses geht hervor, dass die Schlussabrechnung binnen einer angemessenen Frist zu erstellen ist, binnen derer es der Beklagten möglich sein muss, die erforderlichen Daten (Zählernummer, Verbrauchswerte) festzustellen und eine Abrechnung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesetzgeber nach § 40 Abs.4 EnWG 2011 davon ausgeht, dass die erforderlichen Daten binnen 6 Wochen eingeholt werden können, hält auch das Gericht eine solche Frist für angemessen und ausreichend. Die Beklagte hätte damit spätestens zum 15.03.2012 die Schlussrechnung erstellen können und müssen, d.h. der Anspruch des Klägers war zu diesem Zeitpunkt fällig. Die Beklagte ist mit seiner Mahnung vom 10.05.2012 in Verzug geraten.
10II.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 S.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.
12Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO, § 48 ABs.1 GKG.
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