Urteil vom Amtsgericht Neuss - 79 C 97/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 240,73 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
(ohne Tatbestand gem. § 313a ZPO)
2E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
3Die Klage ist begründet.
4Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung des zuerkannten Betrages aus dem zwischen den Parteien unstreitig bestehenden Stromlieferungsvertrag.
5Die Auszahlung des Bonus bzw. die Berücksichtigung der vereinbarten frei-kWh ist nicht durch Ziffer 6.9 der AGB der Beklagten ausgeschlossen. Die entsprechende Klausel:
6„Falls fällige Rechnungen/Abschlagsbeträge nicht oder nicht vollständig gezahlt werden (fehlgeschlagene Abbuchung oder Rückbuchung), entfällt der Bonus/Frei-kw/h.“
7ist nicht wirksam.
8Wie das Amtsgericht Neuss mit rechtskräftigem Urteil vom 9.7.2012 (84 C 1737/12) in einem anderen Verfahren entschieden hat, benachteiligt diese Klausel den Kunden unangemessen, indem diesem durch den zitierten Satz die Möglichkeit genommen wird, unter Beibehaltung seines Anspruchs auf den versprochenen Bonus von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Hierzu führt das Amtsgericht in seiner Entscheidung näher aus:
9„Allerdings liegt in dem grundsätzlichen Verfall des gewährten Bonus im Falle der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts eine wesentliche Benachteiligung des Kunden, die vorliegend zur Unwirksamkeit der Klausel führen muss. Jedenfalls ist der Klausel nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, ob der Anspruch auf den Bonus auch dann entfällt, wenn der Kunde zum Beispiel gemäß Ziffer 4.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigterweise von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.
10Ein Zurückbehaltungsrecht beseitigt nicht die Fälligkeit eines Anspruchs, sondern betrifft lediglich dessen Durchsetzbarkeit (Unberath, in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.03.2011, § 273, Rn. 49; Krüger, in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 273, Rn. 91). Selbst wenn dem Kunden daher gemäß Ziffer 4.4 der AGB gegen eine Rechnung oder aus sonstigen Gründen gegen Abschlagsforderungen ein Zurückbehaltungsrecht zustehen sollte, blieben diese fällig. Würde der Kunde dann einer Abbuchung widersprechen oder eine Rückbuchung vornehmen, entfiele nach dem Wortlaut von Ziffer 6.9 der AGB der Anspruch auf den Bonus bzw. auf Frei-kw/h, obwohl dem Kunden kein vorwerfbares Verhalten zur Last gelegt werden kann. Hierbei ist von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen.
11Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar, weil berechtigte Interessen des Kunden nicht ausreichend berücksichtigt werden. Um den Anspruch auf Bonuszahlungen zu behalten, ist dieser nach dem Wortlaut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gezwungen, auf bestehende Zurückbehaltungsrechte, wenn diese ihm auch dem Grunde nach erhalten bleiben, letztendlich zu verzichten. Selbst wenn die Beklagte ihren vertraglichen Pflichten nicht oder nicht hinreichend nachkommen würde, könnte der Kläger die Abschlagszahlungen nicht zurückhalten, ohne am Ende des Vertragsjahres die Einrede gemäß Ziffer 6.9 der AGB einer nicht rechtzeitigen Zahlung entgegengehalten zu bekommen.
12Hierdurch werden gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB wesentliche Rechte des Kunden derart eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Zu den wesentlichen Rechten und Pflichten bei gegenseitigen Verträgen gehören vor allem diejenigen, die zueinander im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen (Grüneberg, a.a.O., § 307, Rn. 35 m.w.N.). Leitender Maßstab dafür ist die Frage, ob die Klausel zu einer Aushöhlung sogenannter Kardinalpflichten führt, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner des Verwenders deshalb vertraut und vertrauen darf (BGH, Rechtsentscheid vom 24. 10. 2001 - VIII ARZ 1/01).
13Unter diesem Gesichtspunkt gehört zu den Kardinalpflichten vor allem auch das hier betroffene Zurückbehaltungsrecht, da dieses gerade die Erfüllung der wechselseitigen Vertragspflichten gewährleisten soll und dem Zurückhaltenden die Möglichkeit verschaffen soll, auf den anderen Vertragspartner Druck auszuüben, damit dieser seinen vertraglichen Pflichten nachkommt. Wird dem Vertragspartner aber bei Geltendmachung dieses Druckmittels wiederum angedroht oder in Aussicht gestellt, eine nicht unbeträchtliche vertragliche Sonderzahlung zu verlieren, die der Kunde bei dem vorliegenden Stromlieferungsvertrag in die Wirtschaftlichkeitsberechnung dessen mit einfließen lässt und die daher für den Abschluss des Vertrages für diesen von ganz wesentlicher Bedeutung ist, so wird ihm die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts letztlich faktisch entzogen.
14Hierbei ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass die versprochenen Bonuszahlungen insbesondere auch der Kundengewinnung dienen. Oftmals lassen gerade nur die von Stromanbietern gewährten Bonuszahlungen dessen Vertragskonditionen insgesamt gegenüber den Konkurrenten als wirtschaftlich erscheinen. Der Stromkunde rechnet daher bei Vertragsschluss fest mit der Gewährung der Bonuszahlung. Wird ihm bei der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts dessen Entzug in Aussicht gestellt, besteht daher eine reale Gefahr, dass der Kunde hiervon keinen Gebrauch machen wird, um nicht letztlich einen unwirtschaftlichen Vertrag geschlossen zu haben.
15Jedenfalls ist der Klausel aber auch Entgegenstehendes, also der Erhalt der Bonuszahlungen trotz berechtigten Zurückbehaltungsrechts, nicht zu entnehmen, so dass jedenfalls ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorläge. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, einfach und präzise darzustellen (BGH, NJW 2007, 3632). Hierbei kann bereits die bloße Unklarheit einer Klausel zu ihrer Unwirksamkeit führen (BGH NJW 2006, 2545). Der Kunde kann vorliegend nicht erkennen, ob zum Beispiel die Geltendmachung seiner Rechte aus Ziffer 4.4 der AGB zu einem Verstoß gegen Ziffer 6.9 der AGB führen wird.
16(...)
17(...) eine ergänzende Vertragsauslegung ist vorliegend nicht möglich. Zwar ist das Gericht nach § 306 Abs. 2 BGB grundsätzlich gehalten, mit Hilfe ergänzender Vertragsauslegung eine Regelung entsprechend dem Parteiwillen zu finden, wenn die ersatzlose Streichung der Klausel keine angemessene Regelung darstellt (Schlosser, in Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2006, § 306, Rn. 12 m.w.N.).
18Vorliegend ist aber bereits nicht ersichtlich, dass eine ersatzlose Streichung die Beklagte unangemessen benachteiligen würde, zumal die versprochenen Bonuszahlungen nicht nur der Belohnung besonderen Zahlungsverhaltens dienen soll, sondern vor allem auch der Kundenakquise und Kundenbindung. Durch die Bonuszahlung sollen – wie bereits ausgeführt – die Gesamtbedingungen des Stromlieferungsvertrages im Vergleich zur Konkurrenz günstiger erscheinen und die neu geworbenen Kunden an das Unternehmen gebunden werden.
19Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zudem auch deshalb schon nicht möglich, da verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der Vertragslücke in Betracht kommen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, welche Regelung die Parteien getroffen hätten (Busche, in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 157, Rn 55). Es ist vorliegend insbesondere nicht ohne weiteres ersichtlich, unter welchen Bedingungen der Vertrag geschlossen worden wäre, wenn sich die Parteien über diesen Punkt Gedanken gemacht hätten, insbesondere wie weit dem Kunden Zurückbehaltungsrechte hätten zugesprochen werden sollen. Zwar geht aus Ziffer 4.4 der AGB hervor, dass Einwendungen gegen Rechnungen nur bei offensichtlichen Fehlern ein Zurückbehaltungsrecht begründen sollen. Was bezüglich laufender Abschlagszahlungen gilt, ist indes gar nicht geregelt. Welche Einwände hier zu einem Zurückbehaltungsrecht ohne Verlust der Bonuszahlungen führen können sollen (Nichtleistung, Störungen, überhöhte Abschlagsforderungen, etc.), ist nicht ohne weiteres ersichtlich.“
20Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.
21Da 6.9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ergebnis unwirksam ist, ist sie ersatzlos zu streichen. Es kommt nicht darauf an, dass die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts hier nicht Gegenstand des Verfahrens war. Desweiteren kommt es auch nicht mehr auf die Frage an, ob der Wortlaut der Klausel überhaupt auf vorliegenden Sachverhalt passt. Dem steht entgegen, dass aufgrund des Wortlauts auch davon ausgegangen werden könnte, dass lediglich im Falle einer Nichtleistung das Recht auf einen Bonus bzw. frei-kWh entfällt. Letztlich hat der Kläger aber hier – wenn auch verspätet - geleistet.
22Gegen die Höhe des Anspruchs hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.
23Zinsen werden nicht geltend gemacht.
24Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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