Urteil vom Amtsgericht Neuss - 80 C 4044/12

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, soweit die Klägerin die Abrechnung bezüglich des am 31. Januar 2011 abgeschlossenen IStrom-Vertrages, Vertragsnummer 00219413 für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.01.2012 begehrt hat.

Das Teilversäumnisurteil vom 20.Februar 2013 bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 401,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07. Januar 2013 zu zahlen und die Klage in Höhe von 229 € abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird das Teilversäumnisurteil vom 20. Februar 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 45/100 und die Beklagte zu 55/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die vollstreckende Partei leistet in gleicher Höhe Sicherheit.


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