Urteil vom Amtsgericht Neuss - 80 C 4044/12
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, soweit die Klägerin die Abrechnung bezüglich des am 31. Januar 2011 abgeschlossenen IStrom-Vertrages, Vertragsnummer 00219413 für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.01.2012 begehrt hat.
Das Teilversäumnisurteil vom 20.Februar 2013 bleibt aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 401,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07. Januar 2013 zu zahlen und die Klage in Höhe von 229 € abgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird das Teilversäumnisurteil vom 20. Februar 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 45/100 und die Beklagte zu 55/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die vollstreckende Partei leistet in gleicher Höhe Sicherheit.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Kundin bei der Beklagte. Die Beklagte ist ein Energiewirtschaftsunternehmen und verkauft Strom unter der Marke „Istrom“.
3Mit Schreiben vom 30. Januar 2011 bestätigte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Stromlieferungsauftrag für die Lieferstelle Fstr. 6, F. Die Beklagte teilte der Klägerin die Auftragsnummer 00219413 und die Kundennummer 00219389 zu. Der Arbeitspreis betrug 20,5 Cent pro kWH, der Grundpreis 8,21 EUR pro Monat, der Zählerstand zu Beginn lag bei 102.255,7 kWh, die Mindestvertragslaufzeit betrug 12 Monate. Die Abschlagszahlungen beliefen sich auf 299 EUR pro Monat.
4Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 15. April 2012 zur Erstellung der Jahresrechnung 2011 bis zum 30.04.2012 auf. Mit Schreiben vom 02.05.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie einen Zeitpunkt für die Erteilung der Jahresabrechnung 2011 nicht nennen könne. Da die Beklagte weiterhin untätig blieb, widerrief die Klägerin ihre Einzugsermächtigung zugunsten der Beklagten mit Schreiben vom 14.05.2012 bis zur Erteilung der Jahresabrechnung 2011 und der Anpassung der Abschlagszahlungen. Die Beklagte versprach mit Schreiben vom 15.Mai 2012 umgehende Bearbeitung. Die Bearbeitung erfolgte nicht. Stattdessen mahnte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 29.05.2012. Mit Schreiben vom 06.02.2012 wies die Klägerin die Mahnung als unbegründet zurück und teilte der Beklagte ihre Zahlungsbereitschaft abhängig von der Erstellung einer Jahresabrechnung mit. Daraufhin mahnte die Beklagte die Klägerin erneut mit Schreiben vom 07. Juni 2012 . Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Erstellung der Jahresabrechnung für den Zeitraum 01.02.2011 bis zum 31.01.2012 mit Schreiben vom 17.07.2012 unter Fristsetzung bis zum 24.07.2012 auf und kündigte mit Schreiben vom 25.07.2012 das Vertragsverhältnis fristlos.
5Die Beklagte erstellte die Jahresabrechnung unter dem 06.September 2012.
6Hierauf erklärte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für den Abrechnungszeitraum 01.02.2011 bis 31.01.2012 in der Hauptsache für erledigt.
7Die Beklagte stimmte dieser Erledigungserklärung nicht zu.
8Die Klägerin behauptet, sie habe die Abrechnung vom 06. September 2012 erst mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2012 erhalten. Die Rechnung sei fehlerhaft, da die Beklagte aufgrund des Vertrages nur berechtigt gewesen sei, den Arbeitspreis und den Grundpreis zu berechnen. Demzufolge stehe ihr ein Guthaben in Höhe von 401,02 EUR zu.
9Sie beantragt,
10das Versäumnisurteil vom 20.Februar 2013 aufrechtzuerhalten.
11Die Beklagte beantragt unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 20.02.2013 die Klage abzuweisen.
12Sie ist der Auffassung, die Nebenkosten aus der Abrechnung seien aufgrund der Ziffer 1.6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt.
13Ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages habe der Klägerin nicht zugestanden.
14Zur Ergänzung des Sach-und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie ihrer Anlagen Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.
17Nachdem die Klägerin die Abrechnung für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis zum 31.01.2012 mit Rechnung vom 06.September 2012 erstellt hat, war der diesbezügliche Erledigungsantrag der Klägerin dahingehend auszulegen, festzustellen, dass sich insoweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, nachdem die Beklagte der Erledigungserklärung nicht zugestimmt hat.
18Dieser Feststellungsantrag ist begründet.
19Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin Kenntnis von der Abrechnung erst mit der Übermittlung des Schriftsatzes vom 17.Oktober 2012 erhalten hat. Eine Übersendung der Jahresrechnung zu einem früheren Zeitpunkt hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Insoweit kann sie sich nicht darauf berufen, sie habe keinen Zugriff auf den online-account. Wenn sich die Beklagte zur Erstellung ihrer Rechnungen eines Subunternehmers bedient, so muss sie auch dafür Sorge tragen, dass sie auch die notwendigen Informationen erhält. Der Nachweis für den Zugang von e-Mails lässt sich leicht durch die Aktivierung einer Zugangs- oder Lesebestätigung erreichen.
20Der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung war bis zum erledigenden Ereignis auch zulässig und begründet. Die Beklagte war unabhängig von der Anwendbarkeit des § 40 Abs. 4 EnWG verpflichtet, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Belieferungsjahres die Abrechnung zu erstellen. Mangels Leistungsbestimmung für die Erbringung der Abrechnung ist daher gemäß § 271 BGB von einer Fälligkeit der Abrechnungspflicht mit Ablauf des Belieferungsjahres und zum Ende des Belieferungsverhältnisses binnen eines angemessenen Zeitraumes auszugehen, wobei die Beklagte ohne schuldhaftes Zögern dafür Sorge tragen muss, dass ihr sämtliche zur Abrechnung erforderlichen Daten vorliegen. Hierfür muss der Beklagten eine angemessene Abrechnungsfrist gewährt werden, binnen derer es dieser möglich sein muss, die erforderlichen Daten, d.h. die Verbrauchswerte festzustellen und eine Abrechnung vorzunehmen. Diesbezüglich sieht das Gericht eine Abrechnungsfrist von insgesamt zwei Monaten als ausreichend an. Es ist nicht ersichtlich, wieso es der Beklagten nicht möglich gewesen sein sollte, innerhalb dieser Frist die Zählerstände beim Netzbetreiber abzufragen und eine Abrechnung zu erstellen.
21Sodann steht der Klägerin auch der Zahlungsanspruch in Höhe von 401,02 EUR zu. Zutreffend beruft sie sich darauf, dass in der Abrechnung nur der Arbeits- und Grundpreis umgelegt werden dürfte, denn ein Hinweis auf weitere Kosten aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlt. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Vertragsgegenstand geworden sind. Einen entsprechenden Hinweis enthält das Schreiben vom 31.Januar 2011nicht. Dort werden die wichtigsten Daten zusammengefasst. Ein Hinweis auf weitere Kosten durch Bezugnahme auf Ziffer 6.4. der AGB der Beklagten ist nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte die entsprechenden Vertragsunterlagen, aus denen sich eine Einbeziehung der AGB ergibt, nicht vorgelegt. Dies ist aber erforderlich gewesen, da die Beklagte vorgetragen hat, sie schließe ausschließlich Sonderkundenverträge in Rahmen der Privatautonomie gem. § 41 EnWG ab.
22Sodann war der weitere Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung für den Abrechnungszeitraum 01.02.2012 bis zum 25.07.2012 nicht gerechtfertigt, da das Vertragsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 25.07.2012 beendet wurde.
23Ein fristloses Kündigungsrecht steht dem Kläger gemäß § 314 BGB nicht zu.
24Voraussetzung für eine solche außerordentliche Kündigung ist, dass dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann( ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. unter anderem: BGH, Urteil vom 26.09.1996, Aktenzeichen: I ZR 265/95). Der wichtige Grund kann insbesondere in einer vertraglichen Pflichtverletzung liegen. Das Vertragsverhältnis muss so schwerwiegend gestört ( die Erreichung des Vertragszwecks so gefährdet sein), dass dem vertragstreuen Teil ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann( vgl. Stadler, in Jauirnig, Bürgerliches Gesetzbuches, 14. Auflage 2011, § 314, Rn 5 m.w.N.). Hieran sind hohe Bedingungen zu knüpfen.
25Vorliegend hat die Beklagte zwar gegen ihre Pflicht zur rechtzeitigen Abrechnung verstoßen, da eine Abrechnung erst während des Rechtsstreits im Oktober 2012 erteilt worden ist. Trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderungen durch die Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten sind unstreitig keinerlei Reaktionen erfolgt. Das gesamte Verhalten der Beklagten – das komplette Ignorieren der Aufforderungen der Klägerin und die ungerechtfertigten Mahnungen der Beklagten – stellt aus der Sicht des Kunden ein nicht nachvollziehbares und in hohem Maße besorgniserregendes Verhalten dar. Wenn der Vertragspartner auf Anfragen überhaupt nicht mehr eingeht, begründet dies zu Recht den Verdacht, dass der wirtschaftliche Erfolg des Vertrages gefährdet ist, weil der Vertragspartner möglicherweise mit dem laufenden Geschäft bzw. mit der Auszahlung von Guthabenbeträgen Schwierigkeiten hat.
26Dies kann gerade bei nicht unerheblichen Vorauszahlungen zu einer Erschütterung des Vertrauens in den Vertragspartner führen. Bei Abschlagszahlungen handelt es sich nämlich nicht nur um Teilzahlungen für bereits empfangene Leistungen, sondern auch um Vorauszahlungen. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass die Klägerin Bedenken dahingehend ha, auch von der Beklagten im laufenden Abrechnungsjahr keine, jedenfalls keine pünktliche Abrechnung zu erhalten.
27Dennoch ist auf der anderen Seite festzustellen, dass die vertraglichen Hauptpflichten seitens der Beklagten erfüllt wurden. Sie hatte die Klägerin mit Gas beliefert und nunmehr während des Rechtsstreits eine Abrechnung erteilt. Wenn auch das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten vorliegend belastet ist, so ist doch festzustellen, dass dies keinen Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg des Dauerschuldverhältnisses hat ( vgl. Umberath in Beck’scher Online-Kommentar, BGB, § 314 Rz 12).
28Im Rahmen der erforderlichen Interessensabwägung ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei jeglich um einen Verstoß gegen eine Nebenpflicht handelt. Der Hauptzweck des Vertrages war nie gefährdet, die Beklagte hat ihre Hauptpflicht, die Belieferung, von Strom beanstandungsfrei erfüllt ( vgl. LG München 2, Urteil vom 10. Januar 2013, Aktenzeichen: 3 O 3686/12; AG Neuss, Urteil vom 26.07.2012, Aktenzeichen: 84 C 1617/12; AG Neuss, Urteil vom 27.07.2012, Aktenzeichen: 86 C 881/12); diesen Entscheidungen schließt sich das Gericht nunmehr an.
29Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288, 291 BGB gerechtfertigt.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
31Streitwert:
32Für den Klageantrag des Schriftsatzes vom 04.09.2012 zu Ziffer 1. und 2.
33insgesamt : 1.000,00 EUR
34Für den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 27.12.2012zu Ziffer 2: 630,02 EUR
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Referenzen
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