Urteil vom Amtsgericht Neuss - 92 C 5064/12
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 2.000,00€ festgesetzt (Klage und Widerklage je 1.000,00€).
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten über die Entfernung einer Parabolantenne sowie über die Wiederanbringung demontierter Außenrolläden.
3Die Klägerin/Widerbeklagte (künftig: Klägerin) ist seit 2000 Eigentümerin und Vermieterin eines Wohnblocks in E. Der beklagte Mieter ist serbischer Herkunft und wohnt dort in einer Erdgeschosswohnung mit Balkon seit 1982. Er stellte auf seinem Balkon eine Parabolantenne auf, um verschiedene Sender aus seinem Heimatland über Satellit empfangen zu können. Die Antenne ist an einer freistehenden Stange mit beweglichem Fuß (vergleichbar einem Sonnenschirmständer) angebracht, in der Höhe verstellbar und war zur Zeit der Klageerhebung auf unterster Stufe eingestellt, sodass sie nur um wenige Zentimeter über die Geländerbrüstung ragte. Es wird insoweit auf die als Anlagen eingereichten Fotos Bezug genommen. Gemäß § 13 des Formular-Mietvertrages ist „der Mieter (…) nicht berechtigt, eigene Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang zu errichten“.
4Die Wohnanlage selbst ist mit einem Multikabelanschluss ausgestattet. Über diesen kann der Beklagte den serbischen Sender „pinkplus“, einen Musiksender, empfangen.
5Nach einer Modernisierung der Balkone im Jahre 2011 fiel einem Mitarbeiter der Klägerin im April 2012 die Antenne auf. Daraufhin rügte die Klägerin die Aufstellung der Parabolantenne als gegen den Mietvertrag verstoßend und forderte die Entfernung. Die Klägerin verwies den Beklagten/Widerkläger (künftig: Beklagten) auf einen (unstreitig) vorhandenen Multikabelanschluss, dessen Sendeangebot gegebenenfalls erweitert werden könne. Vorsorglich widerrief die Klägerin eine gegebenenfalls vom Voreigentümer erteilte Genehmigung.
6Im Zuge der Modernisierungsarbeiten am Balkon der Wohnung des Beklagten wurden Außenjalousien, welche nachträglich eingebaut waren, entfernt und entsorgt. Neue Außenjalousien wurden nach Abschluss der Arbeiten nicht wieder angebracht.
7Die Klägerin behauptet,
8die Parabolantenne wirke wie ein Fremdkörper und störe das optisch einheitliche Bild der renovierten Außenfassade. Selbst wenn die Antenne nur ein bisschen über die Balkonbrüstung hinausrage, so sei dieser Zustand nicht dauerhaft gewesen und fördere doch einen Nachahmungseffekt.
9Sie ist der Auffassung, der Beklagte könne sein Informationsinteresse durch das Internetangebot oder durch Benutzung einer Smartbox befriedigen und so die gewünschten Sender aus dem Herkunftsland sehen.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beklagten zu verurteilen, die auf dem Balkon der im Haus B. Str. in I. , Whg. Nr. 90 587 0, EG links gelegene Wohnung, angebrachte Parabolantenne zu entfernen und nicht wieder ohne Zustimmung der Klägerin anzubringen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Widerklagend beantragt er,
15die Klägerin zu verurteilen, Außenrollläden an der vom Beklagten gemieteten Wohnung B. Str. in I. , Wohnung Nr. 905870, EG links, zu montieren.
16Er behauptet,
17die Parabolantenne stehe schon seit 1982 auf seinem Balkon; dies habe er der damaligen Vermieterin auch angezeigt und diese habe zugestimmt. Der Beklagte meint, die durch den normalen Kabelanschluss schon jetzt empfangbaren Sender aus seinem Herkunftsland seien nicht geeignet, sein Informationsinteresse zu befriedigen.
18Hinsichtlich der Widerklage behauptet er, er bezahle wegen des Einbaus der Außenrollläden mehr Miete. Die Außenjalousien böten außerdem für den Schutz Sonne und Einbrüchen.
19Die Klägerin beantragt,
20die Widerklage abzuweisen.
21Sie behauptet,
22das Anbringen von Außenjalousien würden Kältebrücken verursachen, was die Dämmungswirkung beeinträchtige. Die Klägerin ist der Auffassung, eine Abwägung spreche für eine Wärmedämmfassade, insbesondere bei Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Energieeinsparung. Durch die neue Dämmung finde eine Wohnwertverbesserung statt.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
24Klage und Widerklage sind zulässig, aber jeweils unbegründet.
25I.
261.
27Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne aus den §§ 541, 549 Abs. 1 BGB. Denn die Aufstellung der Parabolantenne ist vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt. Von der Parabolantenne geht im konkreten Fall, wenn sie nur wenige Zentimeter über das Balkongeländer ragt, keine ästhetische Beeinträchtigung aus. Ein entsprechendes grundsätzliches Verbot in § 13 des Formular-Mietvertrages ist wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, Mietrecht, 11.Aufl.2013, §535 Rn475). Ferner kann dahinstehen, ob der Beklagte eine vorherige Zustimmung hätte einholen müssen oder eine solche bereits vom Voreigentümer erteilt war. Die Klägerin kann sich nicht auf ihre fehlende Zustimmung berufen, wenn sie diese hätte erteilen müssen (BGH, Urt. v. 16.05.2007, VIII ZR 207/04, mwN). Das ist hier der Fall.
282.
29Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt Beschl. v. 31.03.2013, 1 BvR 1314/11), bedarf es für die Beurteilung ob eine Parabolantenne vom Vermieter zu dulden ist, einer fallbezogenen Interessenabwägung. Dabei sind die Eigentümerinteressen des Vermieters an der - auch optisch - ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 2. Hs GG Rechnung zu tragen. Hierbei ist auch das besondere Interesse ausländischer Mieter und solcher mit ausländischen Wurzeln am Empfang von Rundfunkprogrammen aus ihrer Heimat zu berücksichtigen.
30In der Regel ist es bei Verfügbarkeit eines Breitbandkabelanschlusses dem Mieter versagt, daneben noch eine Parabolantenne zu installieren. Er kann in diesem Fall sein Informationsbedürfnis nach typisierender Betrachtungsweise regelmäßig auf andere Weise befriedigen. Dies kann jedoch anders liegen, wenn zugunsten des Mieters Sonderinteressen vorliegen, die bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen zugunsten des Mieters sprechen (Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, ebd., §535, Rn471). Umso mehr gilt dies, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu besorgen ist, sondern die Parabolantenne lediglich geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht.
31Der Mieter hat darzulegen und zu beweisen, dass er mit Hilfe einer Parabolantenne weitere Fernsehprogramme in seiner Heimatsprache empfangen kann. Da nach Auffassung des BVerfG ohne nähere Begründung ein greifbares Interesse an der Auswahl mehrerer Programme gegeben ist, muss der Mieter ein besonderes Informationsinteresse nicht dartun. Der Vermieter muss dartun, welche konkreten Auswirkungen mit der Installation der Parabolantenne auf sein Eigentum zu befürchten sind. Ohne eine solche Begründung darf nicht von einem Vorrang der Vermieterinteressen ausgegangen werden (Schmidt-Futterer/Eisenschmidt, ebd., §535 Rn486f.).
323.
33Wendet man diese Maßstäbe auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich, dass das Informationsinteresse des Beklagten, mehrere Sender auf serbischer Sprache zu empfangen, dem Interesse der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG überwiegt.
34Im konkreten Fall spricht für das Interesse des Beklagten an dem Erhalt seiner Parabolantenne, dass diese weder an der Außenwand noch am Balkon fest angebracht ist, sondern auf einem Ständer mit Fuß. Es kann daher durch die Antenne keine Beeinträchtigung der Bausubstanz festgestellt werden. Das Vorbringen der Klägerin hierzu im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.05.2013, dass das Kabel von der Antenne auf dem Balkon zu dem Empfänger in der Wohnung nicht ohne Beschädigung der Mietsache gezogen werden kann, ist als verspätetes Vorbringen vom Gericht nicht zu berücksichtigen, § 296 a ZPO. Obwohl der Klägerin ein Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO gewährt wurde, hätte die Klägerin dieses Angriffsmittel schon früher in den Prozess einbringen müssen. Der Schriftsatznachlass bezog sich nur auf die neuen Behauptungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 15.05.2013. Zu der Kabelverbindung wurde in diesem Schriftsatz aber nichts vorgetragen. Im Übrigen sind vielfältige Möglichkeiten der Verbindung denkbar und auch wenn ein Loch durch die Außenwand gebohrt wurde, so handelt es sich nach allgemeiner Lebenserfahrung nur um ein kleines Loch und der Beklagte ist ohnehin verpflichtet, nach Beendigung der Mietdauer die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, was eine fachmännisch ausgeführte Schließung des Loches beinhaltet. (Schmidt-Futterer/ Eisenschmid, ebd., §535 Rn398).
35Aufgrund seiner Herkunft hat der Beklagte insoweit ein Sonderinteresse, als dass er serbische Wurzeln hat. Ausländer, die in Deutschland leben und Personen die eingebürgert wurden, sind regelmäßig daran interessiert, ihre Heimatsender zu empfangen, um sich über das politische und kulturelle Geschehen in ihren Herkunftsländern zu informieren und ihre sprachliche und kulturelle Verbindung zu ihrem Heimatland zu erhalten (Schmidt-Futterer/ Eisenschmid, ebd., §535, Rn472). Bei einer Interessenabwägung ist andererseits aber auch zu berücksichtigen, ob dem Informationsbedürfnis des Mieters schon durch vorhandene Kabelprogramme genügt werden kann. Im vorliegenden Fall ist es unstreitig, dass der Beklagte bereits jetzt ein Programm namens „pinkplus“ in serbischer Sprache empfangen kann. Dabei handelt es sich jedoch nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2013 um ein Programm, welches überwiegend Musikdarbietungen enthält und so schon dem Grunde nach nicht geeignet ist, über das politische und kulturelle Geschehen in Serbien zu informieren. Außerdem reicht nur ein Programm nicht aus, ein umfassendes Bild der Lage im Herkunftsland zu verschaffen. Gerade die Auswahl zwischen mehreren Programmen dient in einer pluralistischen Gesellschaft dazu, sich eine eigene Meinung bilden zu können (vgl. BverfG, WuM 1995, 693, 694). Zudem gewährt eine breite Angebotspalette dem Nutzer Auswahlalternativen, die seinen Neigungen und Bedürfnissen besser entgegenkommen.
36Dass ein Interesse des Beklagten daran besteht, sich auch weiterhin Sender aus seinem Herkunftsland anzuschauen, obwohl er bereits seit 1982 in Deutschland lebt ist nicht zu bezweifeln. Der Beklagte bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass er weiterhin serbischer Nationalität ist. Auch ein jahrzehntelanger Aufenthalt eines ausländischen Mitbürgers in Deutschland zeigt nicht zwangsweise eine gelockerte Bindung an das Heimatland. Der Beklagte hat diesbezüglich auch nur darzulegen und zu beweisen, dass er mit Hilfe der Antenne weitere Fernsehprogramme in seiner Heimatsprache empfangen kann, ein besonderes Informationsinteresse muss er hingegen nicht dartun. Zwischen den Parteien ist es schließlich auch unstreitig, dass der Beklagte ein Interesse am Empfang serbischer Sender hat.
37Im nachgelassenen Schriftsatz führt die Klägerin weiter an, dass die Empfangsmöglichkeit über den Breitbandkabelanschluss durch eine sogenannte Smartbox erweitert werden kann. Mit dieser können sämtliche von dem Beklagten über die Parabolantenne empfangenen serbisch-sprachigen Kanäle auch auf herkömmlichem Wege empfangen werden. Weiter verfügen sämtliche von dem Beklagten angeführten Sender über entsprechende Internetangebote in denen alle Sendungen abgerufen werden können. Auch dies führt jedoch nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
38Grundsätzlich muss der Vermieter keine Errichtung einer Parabolantenne dulden, wenn zusätzliche Programme über die hauseigene Empfangsanlage auch gegen Entgelt bezogen werden können, solange die zusätzlichen Kosten nicht abschreckend wirken. Denn die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit des ausländischen Mieters bedeutet nicht, dass er immer den preiswertesten Zugang zu den Informationen haben muss (Horst, NJW 2005, 2654, 2656; BVerfG NJW 2005, 1709; BGH NJW-RR 2005, 596). Diese Möglichkeiten setzen sich im Rahmen einer Abwägung im konkreten Einzelfall jedoch nicht gegen die Interessen des Beklagten durch. Zum einen hat die Klägerin zu den Kosten der Smartbox und damit zur Frage der zumutbaren Alternativen nichts vorgetragen. Darüber hinaus rechtfertigt auch das Interesse der Klägerin an einer ästhetisch schönen Außenfassade im vorliegenden Fall nicht die Verweisung auf Smartbox und Internet. Die Rückfassade des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Beklagten befindet ist im Wesentlichen durch die Balkone der einzelnen Wohnungen geprägt. Auf den zu Gericht gereichten Fotos der Anlage ist die Parabolantenne zu sehen, wie sie um ca. 10-15 cm über das Geländer ragt. Auf anderen Balkonen sind Sonnenschirme in unterschiedlichen Farben und andere Gegenstände zu sehen. Welche Gegenstände noch vom erlaubten Mietgebrauch erfasst werden und welche eine optische Beeinträchtigung darstellen ist eine der Rechtsfindung schwer zugängliche Frage (LG Hamburg, WuM 2008, 661, 662). Es ist jedoch in vorliegendem Fall nicht erkennbar, dass gerade eine um wenige Zentimeter sichtbare Antenne das Außenbild des Wohnhauses unästhetisch wirken sollte. Anders wäre es, wenn die Antenne in vollem Umfang sichtbar wäre. Dann kann sie unter Umständen, aufgrund der außergewöhnlich, normalerweise nicht als Gebrauchsgegenstand zu deklarierenden Art, störend wirken. Die auf den Fotos erkennbaren Sonnenschirme weisen auch eine markante Form auf und sind daher potentiell geeignet das einheitliche Bild der Hausfassade zu beeinträchtigen. Gleichwohl ist zweifelsohne von einer erlaubten Nutzung auszugehen. Auch wenn eine Parabolantenne im Gegensatz zu einem Schirm dauerhaft auf dem Balkon sichtbar ist (vgl. LG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 1603), so sind doch nach allgemeiner Lebenserfahrung viele Dinge vorstellbar, die dauerhaft auf Balkonen aufgestellt werden und die aufgrund ihrer Größe ebenfalls die Ästhetik beeinträchtigen können, die aber unter erlaubte Nutzung fallen. Zu denken wäre etwa an Möbel, Kühl-Schränke, Pflanzen usw.
39Die Klägerin hat dem Beklagten die Wohnung und den dazugehörenden Balkon vermietet. Daher ist der Beklagte berechtigt den Balkon zu Wohnzwecken zu nutzen. Diese Ausgestaltung seines Lebensmittelpunktes findet erst dort seine Grenze, wo in die Substanz der Mietsache selbst eingegriffen wird oder vermeidbare Belästigungen anderer Mieter oder Dritter stattfinden, bzw. eine optisch unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Hausfassade stattfindet (LG Hamburg, WuM 2008, 661, 662). Entscheidend ist dabei immer der Einzelfall. Diese Grenze ist nach Ansicht des Gerichts durch eine nur wenige Zentimeter sichtbare Antenne nicht erreicht. Denn dadurch wird die Hausfassade nicht entscheidend geprägt. Denn dann kann das Interesse der Klägerin an einer einheitlichen Optik des Gebäudes überwiegen, besonders wenn der Beklagte auf das entgeltliche Zusatzangebot des Kabelanbieters verwiesen werden kann. Solange aber die Antenne nach unten gefahren ist, sind die Rechte der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG nur geringfügig betroffen.
40Auch der Verweis, dass Programmangebote über das Internet verfügbar sind, vermag nicht zu überzeugen. Zwar kann das Informationsbedürfnis ausländischer Mieter auch über das Internet befriedigt werden. Doch kann das Internet nicht mit dem Komfort einer Parabolantenne verglichen werden. Die Übertragungen im Internet sind oft nicht „ruckelfrei“ und je nach Internetverbindung schwanken die Datenraten, sodass gegebenenfalls ständiges Nachladen, sogenanntes „Buffering“, notwendig ist (s.a. Hitpaß, NZM 2012, 401, 405; LG Berlin, GE 2011, 1556). Zudem werden nur ausgewählte Sendungen im Internet angeboten, nicht jeder Sender hat ein entsprechend ausgereiftes Angebot und es müsste der Beklagte über die entsprechende technische Ausrüstung verfügen bzw. eine Anschaffung derselben ihm zumutbar sein. Substantiierter Vortrag der Klägerin hierzu fehlt jedoch.
414.
42Dementsprechend steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne aus §§ 823, 1004 BGB zu.
43II.
44Der Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Wiedereinbau der Außenjalousien gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.
45Grundsätzlich muss der Vermieter die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand halten. Dahinstehen kann vorliegend, ob die Außenjalousien Teil dieses vertragsgemäßen Zustands waren und dass/ ob der Beklagte sich über eine Mieterhöhung an den Kosten ihrer Anschaffung und Montage beteiligte. Denn bei der Demontage zwecks Anbringung einer Wärmedämmfassade handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme, die der Beklagte gem. § 554 Abs.2 BGB zu dulden und aufgrund derer er keinen Anspruch auf erneute Montage hat.
461.
47Die Dämmung der Außenfassade ist eine Modernisierung im Sinne des § 554 Abs.2 BGB, die der Mieter aufgrund der damit verbundenen erheblichen Energieeinsparung zu dulden hat. Im Rahmen einer solchen Modernisierung muss der Kläger auch aus seiner Sicht nachteilige Veränderungen der Mietsache hinnehmen, wenn diese Nachteile durch die Vorteile der Modernisierung verdrängt werden (vgl. auch LG Berlin, Urteil v. 22.3.2010, Az. 67 S 306/09).
48So liegt der Fall hier. Der Nachteil, dass Innenjalousien weniger Wärme- bzw. Kälteschutz bieten als Außenjalousien, wird dadurch aufgehoben, dass nunmehr eine Wärmedämmung der Fassade besteht. Sichtschutz zu benachbarten Balkons o. ä. lässt sich durch eine Innenjalousie oder Gardinen ebenso wie durch eine Außenjalousie feststellen. Soweit der Beklagte darlegt, dass die Außenjalousien insbesondere dem Einbruchschutz dienen würden, da seine Wohnung im Erdgeschoss liegt erscheint schon äußerst fraglich, ob Außenjalousien, die in der Regel aus Kunststoff sind, tatsächlich geeignet sind, vor Einbrüchen zu schützen. Ungeachtet dessen wäre es dem Kläger auch möglich, durch andere Maßnahmen, z.B. eine besondere Sicherung der Fenster, einen höheren Einbruchschutz zu erzielen. Dasselbe gilt im Ergebnis hinsichtlich der Sonnenschutzfunktion: Auch diese kann durch innenliegende Jalousien erzielt werden. Darüber hinaus führt eine Außendämmung auch immer zugleich zu einem gewissen Schutz vor Sonnenwärme. Dass Außenjalousien einen besseren Sonnenwärmeschutz bieten, ist aufgrund der Energieeinsparung insgesamt ein vom Beklagten hinzunehmender Nachteil.
49Soweit der Beklagte darlegt, dass es Firmen gebe, die solche Modernisierungen durchführten, ohne die Außenjalousien zu entfernen, ist dieser Einwand unerheblich. Maßgeblich ist allein, ob bei der Wärmedämmung, die die Klägerin auf das Mietobjekt tatsächlich hat aufbringen lassen, eine nachträgliche Anbringung von Aussenrolläden möglich ist, ohne dass das System dadurch seine Isolierfähigkeit verlieren würde. Hierzu hat die Klägerin substantiiert und ohne weiteres auch für einen Laien nachvollziehbar dargelegt, dass die Wärmedämmung bei nachträglicher Anbringung eines Außenrolladens beschädigt wird. Denn sie können nicht einfach aufgesetzt werden, sondern es müssen die Wärmedämmung und Wand für die Anbringung und die Bedienung durchbrochen werden (LG Berlin Urt. v. 22.03.2010, Az. 67 S 306/09). Dabei besteht immer ein erhebliches und für die Klägerin nicht hinzunehmendes Risiko, dass das Montagematerial als Kältebrücke wirkt und dadurch sowohl die Energieeinsparung gemindert als auch erhebliche Schäden im Innenraum (durch Kondensat und Schimmel) hervorgerufen werden.
50III.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
52Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3 ZPO, 48 Abs.2, 45 Abs.1 S.1 GKG.
53Neuss, 28.06.2013AmtsgerichtC.Richterin am Amtsgericht |
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