Beschluss vom Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße - 2 F 298/04


Tenor

Der Antrag des Antragsgegners, Gegenstandswerte für Hauptsache und Verfahren der einstweiligen Anordnung für das ursprüngliche isolierte Verfahren elterliche Sorge und einstweilige Anordnung festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Zwischen den Parteien ist am 22.09.2004 auf Antrag der Antragstellerin das isolierte Verfahren zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (elterliche Sorge) mit Antrag auf Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung beim Amtsgericht Landau in der Pfalz anhängig geworden.

2

Am 21.12.2004 hat die Antragstellerin die Ehesache zum Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße eingereicht.

3

Daraufhin hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz das isolierte Sorgerechtsverfahren unter dem 01.02.2005 an das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße abgegeben.

4

Mit Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens ist der Verbund mit einer Folgesache im Sinne von § 623 Abs. 2 ZPO von Amts wegen eingetreten.

5

Das ursprüngliche isolierte Verfahren ist demzufolge als Folgesache fortgeführt und behandelt worden. Eine Abtrennung aus dem Ehescheidungsverbund ist nicht vorgenommen worden. Demnach kann für das isolierte Verfahren sowohl für die Hauptsache als auch für die einstweilige Anordnung ein Gegenstandswert nicht gesondert festgesetzt werden. Vielmehr bestimmt sich der Streitwert nach § 48 GKG und wurde diesen Vorschriften entsprechend mit Beschluss vom 15.11.2005 festgesetzt (OLG Zweibrücken JurBüro 2000, 649).

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