Beschluss vom Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße - 1 X 12/11 L

Tenor

Der Antrag der Polizeiinspektion ... auf Genehmigung der am 13.05.2011 erfolgten körperlichen Untersuchung des Betroffenen wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag ist zurückzuweisen, da eine nachträgliche richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der körperlichen Untersuchung gemäß § 18 Abs. 3 S. 4 POG nicht erforderlich und ein solcher Antrag daher nicht statthaft ist.

2

Gemäß § 18 Abs. 3 POG darf die Polizei zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben eine Person körperlich untersuchen. Die körperliche Untersuchung bedarf der richterlichen Entscheidung; bei Gefahr im Verzug darf die Maßnahme durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden, die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

3

Entgegen dem insoweit mißverständlichen Wortlaut kann diese Vorschrift nicht für eine Untersuchung zur Überprüfung der Gewahrsamsfähigkeit (Nr. 2.1.2 der Gewahrsamsordnung für die Polizei des Landes Rheinland-Pfalz) gelten. Denn eine solche Untersuchung dient lediglich der Vorbereitung oder Durchführung einer Gewahrsamsnahme nach § 14 POG. Eine solche Gewahrsamsnahme ist insbesondere zulässig, wenn sie zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, weil die Person sich erkennbar in einer hilfloser Lage (hier: hochgradige Trunkenheit) befindet. § 18 Abs. 3 POG erlaubt demgegenüber eine körperliche Untersuchung „zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben“. Hieraus folgt, daß die Gefahr zum einen gerade durch die Untersuchung selbst abgewendet werden soll, zum anderen die Gefahr – jedenfalls im Regelfall – nicht der zu untersuchenden Person selbst, sondern einem Dritten droht. Gemeint ist insbesondere der Fall, daß der Verdacht besteht, eine Person leide an einer ansteckenden Krankheit. Für solche Fälle sollte durch den zum 23.02.2011 neugefaßten § 18 Abs. 3 eine zusätzliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen werden (vgl. Polizeikurier Rheinland-Pfalz 1/2011 S. 11). Das Gesetz verfolgt dagegen nicht den Zweck, die bisherige Befugnis der Polizei zur ärztlichen Überprüfung der Gewahrsamsfähigkeit unter den Vorbehalt einer – bei Gefahr im Verzug sogar nachträglich einzuholenden – richterlichen Anordnung zu stellen.

4

Dieses Ergebnis stützt auch die folgende Überlegung: Eine richterliche Entscheidung über die Gewahrsamsnahme selbst ist hier nach § 15 POG nicht statthaft, da die Ingewahrsamnahme und auch die spätere Freilassung des Betroffenen außerhalb der richterlichen Dienst- und Bereitschaftsdienstzeiten erfolgte und das Gesetz eine nachträgliche Genehmigung der Gewahrsamsnahme nicht vorsieht. Es wäre sinnwidrig, wenn über § 18 Abs. 3 S. 4 POG nunmehr nachträglich eine richterliche Genehmigung für die ärztliche Überprüfung der Gewahrsamsfähigkeit erforderlich wäre, obwohl die weitergehende Maßnahme der Gewahrsamsnahme selbst, deren Vorbereitung die Untersuchung lediglich diente, keiner solchen Genehmigung bedarf. Eine solche ärztliche Überprüfung der Gewahrsamsfähigkeit erfordert daher – jedenfalls wenn sie keine weitergehenden körperlichen Eingriffe wie etwa eine Blutprobe beinhaltet – neben der Entscheidung über die Gewahrsamsnahme keiner gesonderten richterlichen Anordnung.

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