Beschluss vom Amtsgericht Nienburg (Weser) - 15 M 172/11
Tenor
Der Widerspruch des Schuldners vom 10.02.2011 gegen die Verpflichtung zur Abgabe der wiederholten eidesstattlichen Versicherung wird gemäß § 903 ZPO zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
- 1
Der Gläubiger betreibt aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 01.02.2007 - Az: 06-0839252-0-3 - die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner.
- 2
Der Gläubiger hat mit Schreiben vom 01.01.2011 Antrag auf Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO gestellt.
- 3
Hinsichtlich der Begründung wird auf den Antrag des Gläubigers vom 01.01.2011 Bezug genommen.
- 4
Im Termin zur Abgabe der wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO am 10.02.2011 hat der Schuldner Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 903 ZPO eingelegt.
- 5
Seinen Widerspruch hat er wie folgt begründet:
- 6
"Ich habe die eidesstattliche Versicherung bereits am 08.02.2010 geleistet und diese am 31.03.2010 nachgebessert. Seit dem sind keine Veränderungen gem. § 903 ZPO eingetreten.
- 7
Auf die ausführliche Begründung meines Rechtsanwalts G. D. G., V., vom 08.02.2011 nehme ich Bezug. Dieses Schreiben wurde dem OGV F. per Fax übersandt und befindet sich in der Akte."
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Dem Gläubiger ist zu dem Widerspruch des Schuldners Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
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Er hat die Zurückweisung des Widerspruchs beantragt.
- 10
Der Widerspruch des Schuldners wurde zurückgewiesen, da dieser unbegründet ist.
- 11
Die Einkommensverhältnisse des Schuldners, wie sie in der eidesstattlichen Versicherung am 08.02.2010 bzw. in der Nachbesserung am 31.03.2010 angegeben wurden, stimmen nicht mehr.
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Der Schuldner hatte angegeben, als selbständiger Kaufmann tätig zu sein.
- 13
Der Gläubiger hat nachgewiesen, dass der Schuldner die in der eidesstattlichen Versicherung bzw. in der Nachbesserung angegebenen zwei Kunden (G. Immobilien Inh. S. G., G. Str., in V. und H.- I. Inh. B. S., A. , in H.) nicht mehr bedient.
- 14
Insofern ist der Schuldner verpflichtet, sich neu zu erklären, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet.
- 15
Der Schuldner ist nicht anders zu behandeln wie ein Schuldner, der seinen Arbeitsplatz gewechselt hat (vgl. Baumbach/Lauterbach, 68. Auflage, ZPO, § 903 Rd.Nr. 13) oder ein Handelsvertreter, der nicht mehr für die bisherigen Kunden arbeitet.
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