Beschluss vom Amtsgericht Nienburg (Weser) - 15a M 1395/12
Gründe
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In der Zwangsvollstreckungssache
...
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wird (werden) wegen der in nachstehenden Forderungskonto näher bezeichneten und berechneten Forderung(en) in Höhe von insgesamt
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484,80 € zuzüglich
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1. etwaiger weiterer Zinsen gemäß nachstehendem Forderungskonto
2. der Zustellkosten dieses Beschlusses
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die nachfolgend genannte(n) angebliche(n) Forderung(en) des Schuldners an den Drittschuldner:
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F in N
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einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Schuldner gem. § 788 ZPO.
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Die Pfändung erstreckt sich auf die Auszahlung des fälligen und künftigen Kindergelds betreffend des Kindes C-I. H..
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Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Schuldner nicht mehr leisten. Der Schuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen. Zugleich wird dem Gläubiger die bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrages zur Einziehung überwiesen.
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F O R D E R U N G S K O N T O Akte 284/11 Stand: 26.09.12
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Gläubiger:
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Schuhhaus M in N
vertr.d. G.M. in N
vertr.d. U.W in N
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Schuldner:
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I. H. in M
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Forderung/Titel:
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Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss, AG Nienburg vom 30.11.2011 und vom 11.01.2012, AZ: 6 C 750/11
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Referenzen
- ZPO § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung 1x
- 6 C 750/11 1x (nicht zugeordnet)
