Beschluss vom Amtsgericht Nordhorn - 11 F 799/11 UK
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Antragsteller begehrt die Vollstreckungsabwehr gegen die Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde, mit der Kindesunterhaltsansprüche tituliert sind, soweit der Antragsgegner übergegangene Unterhaltsansprüche für den Zeitraum 1.1.2005 bis 13.1.2010 im Wege der Zwangsvollstreckung geltend macht.
Der Antragsteller ist der Vater der am 14.1.1992 geborenen M. T.. Für sie bestand bis zur Volljährigkeit eine Beistandschaft des Jugendamtes der Stadt Nordhorn, zu Durchsetzung des Unterhaltes ab dem 1.8.1999.
M. T. erhielt ab dem 1.6.1999 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des BSHG. Diese Hilfe wurde beantragt und ausgezahlt von der Stadt Nordhorn. Mit Schreiben vom 6.7.1999 (Bl.79 d.A.) der Stadt Nordhorn wurde der Antragsteller hiervon in Kenntnis gesetzt und es wurde ihm darin mitgeteilt, dass die auf den Sozialhilfeträger gesetzlich übergegangenen Unterhaltsansprüche des Kindes bis auf Widerruf treuhändlerisch auf das Kind zurück übertragen werden.
Der Antragsteller verpflichtet sich durch die streitgegenständliche Urkunde des Bezirksamtes Treptow Köpenick vom 22.2.2001 zur Zahlung des Mindestkindesunterhaltes. Zuletzt mit Schreiben vom 7.5.2004 beantragte der Antragsteller bei der Stadt Nordhorn Stundung von Unterhaltsforderungen. Seit dem Zeitpunkt wurde der Antragsteller weder zur Zahlung nochmals aufgefordert, noch erfolgten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der Urkunde.
Ab dem 1.1.2005 wurde dem Kind M. T. bis zur Volljährigkeit Sozialgeld im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosengeld II gewährt und zwar nunmehr direkt vom Antragsgegner. Dies wurde dem Jugendamt der Stadt Nordhorn als Beistand mit Schreiben vom 18.4.2005 (Bl.83 d.A.) mit der Bitte um Weiterleitung eingezogener Unterhaltsbeträge mitgeteilt.
Dem Antragsteller wurde erstmals mit Schreiben vom November 2010 mitgeteilt, dass der Antragsgegner ab 2005 Sozialleistungen gezahlt habe.
Nach Erreichen der Volljährigkeit ist die Urkunde vom 22.2.2001 auf den Antragsgegner als Rechtsnachfolger hinsichtlich der Unterhaltsansprüche aus der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 3.1.2010 umgeschrieben worden, er beabsichtigt die Durchführung der Zwangsvollstreckung.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei, weil die Forderungen hinsichtlich der Jahre 2005-2007 verjährt und für den übrigen Zeitraum bis 2010 verwirkt seien.
Der Antragsteller beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin vom 22. Februar 2001, Az. 270/2001, und der Urkunde des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin zur Titelteilung vom 04. Januar 2011 für unzulässig zu erklären
den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller von seinen vorgerichtlichen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in Höhe von 1105,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Antragstellung freizustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Antrag ist unbegründet.
Die der Urkunde zugrunde liegenden Unterhaltsansprüche sind weder verjährt noch verwirkt.
Die regelmäßige Verjährung von Forderungen aus vollstreckbaren Urkunden mit regelmäßig wiederkehrenden Leistungen in 3 Jahren gem. § 199 Abs.2 BGB ist vorliegend gem. § 207 BGB gehemmt. Gem. § 207 BGB ist die Verjährung von Ansprüchen zwischen Eltern und Kind bis zum 21. Lebensjahr des Kindes gehemmt. Dies gilt zwar nicht im Falle eines gesetzlichen Forderungsüberganges, wenn jedoch eine Rückübertragung durch den Forderungsinhaber auf das Kind oder das Jugendamt als Beistand stattfindet, lebt die Verjährungshemmung wieder auf (Palandt, 70. Aufl. § 207 Rdnr.1 m.w.N). Dies ist hier der Fall. Mit Schreiben vom 6.7.1999 ist dem Kind sein Unterhaltsanspruch zurück übertragen worden. Es ist insoweit unschädlich, dass ab 2005 die Sozialleistungen nicht mehr durch die Stadt Nordhorn, sondern durch den Antragsgegner gewährt wurden. Das Kind hat durchgehend Sozialleistungen erhalten, die einen gesetzlichen Forderungsübergang bewirkten. Dabei spielt es keine Rolle, welche staatliche Stelle die Auszahlung bearbeitet. Jedenfalls sind ihm bei erstmaliger Gewährung der staatlichen Sozialleistungen die Unterhaltsansprüche zurück übertragen worden, es bedurfte danach nicht einer erneuten Rückübertragung wegen des Wechsels der Auszahlungs-/Bearbeitungsstelle der Sozialleistungen. Leistungsträger der Sozialhilfe war immer der Antragsgegner, sowohl für den Zeitraum vor 2005, als auch danach. Davon ging im Übrigen offensichtlich auch der Antragsteller selbst aus schon bezüglich der Sozialleistungen, die vor 2005 gewährt wurden. Dies ergibt sich aus dem Stundungsantrag vom 7.5.2004 (Bl.21 d.A.): "…ich, I. S., schulde dem Sozialhilfeträger (Landkreis Grafschaft Bentheim, vertreten durch die Stadt Nordhorn) laut Rechtsnachfolgeklausel…". Der Gläubiger der Rückabtretung wechselte somit nicht, es bedurfte deshalb keiner erneuten Rückabtretung.
Die Ansprüche sind auch nicht verwirkt. Das Zeitmoment ist zwar möglicherweise hier erfüllt, weil über einen Zeitraum von sechs Jahren keine Unterhaltsansprüche gegen den Antragsteller geltend gemacht worden sind, das ebenfalls für die Verwirkung notwendige Umstandmoment liegt hier jedoch nicht vor. Der Antragsteller durfte kein schutzwürdiges Vertrauen darin aufbauen, dass gegen ihn keine Unterhaltsansprüche mehr geltend gemacht werden. Dem Antragsteller war bekannt, dass seine Tochter Sozialleistungen erhielt und damit der Lebensunterhalt sichergestellt war. Er durfte deshalb nicht davon ausgehen, dass auf eine Geltendmachung des titulierten Anspruchs verzichtet wurde, weil die Tochter etwa nicht bedürftig gewesen wäre. Er selbst hat darüber hinaus mehrfach zum Ausdruck gebracht, nicht leistungsfähig zu sein und entsprechende Stundungen beantragt, die auch bewilligt wurden. Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es um die Titulierung von Mindestunterhalt für sein minderjähriges Kind ging, durfte der Antragsteller kein Vertrauen dahingehend aufbauen, dass der Leistungsträger die titulierten Ansprüche nicht mehr geltend macht. Würde der Gläubiger verpflichtet sein, permanent (Kosten verursachende) Vollstreckungsversuche zu unternehmen, um sich nicht dem Einwand der Verwirkung auszusetzen, würde dies auch dem Sinn und Zweck des § 207 BGB zuwiderlaufen, der ja gerade für die Zeit der Minderjährigkeit den Familienfrieden schützen will.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG.
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