Urteil vom Amtsgericht Oberhausen - 32 C 1140/03

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 1.390,69 € (eintausenddreihundertneunzig 69/100 Euro) zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz von 31,96 € (einunddreißig 96/100 Euro) seit dem 05.01.2000, von weiteren 408,48 € (vierhundertacht 48/100 Euro) seit dem 05.02.2000, von weiteren je 38,34 € (achtunddreißig 34/100 Euro) seit dem 05.03., 05.04. und 05.05.2000, von weiteren 49,95 € (neunundvierzig 95/100 Euro) seit dem 05.06.2000, von weiteren 47,40 € (siebenundvierzig 40/100 Euro) seit dem 05.07.2000, von weiteren 47,39 € (siebenundvierzig 39/100 Euro) seit dem 05.08.2000, von weiteren 38,34 € (achtunddreißig 34/100 Euro) seit dem 05.09.2000, von weiteren 38,35 € (achtunddreißig 35/100 Euro) seit dem 05.10.2000, von weiteren 57,63 € (siebenundfünfzig 63/100) seit dem 05.11.2000, von weiteren 28,12 € (achtundzwanzig 12/100 Euro) seit dem 05.12.2000, von weiteren 11,19 € (elf 19/100 Euro) seit dem 05.01.2001, von weiteren je 38,35 € (achtunddreißig 35/100 Euro) seit dem 05.02., 05.04., 05.05. und 05.06.2001, von weiteren je 58,99 € (achtundfünfzig 99/100 Euro) seit dem 05.01., 05.02., 05.03. und 05.04.2003, von weiteren 88,92 € (achtundachtzig 92/100 Euro) seit dem 05.01.2001, von weiteren 158,90 € (einhundertachtundfünfzig 90/100 Euro) seit dem 05.01.2002 abzüglich am 30.04.2002 verrechneter 895,78 € (achthundertfünfundneunzig 78/100 Euro).

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 550,00 € (fünfhundertfünfzig Euro) abwenden, wenn nicht vor Vollstreckung die Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Berufung des Urteils wird zugelassen.


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