Urteil vom Amtsgericht Oberhausen - 32 C 1140/03
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 1.390,69 € (eintausenddreihundertneunzig 69/100 Euro) zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz von 31,96 € (einunddreißig 96/100 Euro) seit dem 05.01.2000, von weiteren 408,48 € (vierhundertacht 48/100 Euro) seit dem 05.02.2000, von weiteren je 38,34 € (achtunddreißig 34/100 Euro) seit dem 05.03., 05.04. und 05.05.2000, von weiteren 49,95 € (neunundvierzig 95/100 Euro) seit dem 05.06.2000, von weiteren 47,40 € (siebenundvierzig 40/100 Euro) seit dem 05.07.2000, von weiteren 47,39 € (siebenundvierzig 39/100 Euro) seit dem 05.08.2000, von weiteren 38,34 € (achtunddreißig 34/100 Euro) seit dem 05.09.2000, von weiteren 38,35 € (achtunddreißig 35/100 Euro) seit dem 05.10.2000, von weiteren 57,63 € (siebenundfünfzig 63/100) seit dem 05.11.2000, von weiteren 28,12 € (achtundzwanzig 12/100 Euro) seit dem 05.12.2000, von weiteren 11,19 € (elf 19/100 Euro) seit dem 05.01.2001, von weiteren je 38,35 € (achtunddreißig 35/100 Euro) seit dem 05.02., 05.04., 05.05. und 05.06.2001, von weiteren je 58,99 € (achtundfünfzig 99/100 Euro) seit dem 05.01., 05.02., 05.03. und 05.04.2003, von weiteren 88,92 € (achtundachtzig 92/100 Euro) seit dem 05.01.2001, von weiteren 158,90 € (einhundertachtundfünfzig 90/100 Euro) seit dem 05.01.2002 abzüglich am 30.04.2002 verrechneter 895,78 € (achthundertfünfundneunzig 78/100 Euro).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 550,00 € (fünfhundertfünfzig Euro) abwenden, wenn nicht vor Vollstreckung die Kläger in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Berufung des Urteils wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beklagten waren Mieter einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung bei den Klägern in Oberhausen, Y-straße 3 vom 15.12.1999 bis 30.04.2002. Im Mietvertrag wurde eine Nettomiete von 584,-- DM vereinbart, als Vorauszahlung für Heizungskosten und Warmwasser 68,93 DM und „für übrige Nebenkosten 71,-- DM“; zusätzlich wurde ein Garagenstellplatz für 75,-- DM angemietet, so dass die Gesamtmiete 798,93 DM betrug.
3Mit Schreiben vom 24.03.2000 wurde die Vorauszahlung auf die Heizkosten um 15,-- DM erhöht ab Mai 2000 und ab November 2000 um weitere 20,-- DM gemäß Schreiben vom 19.10.2000. Ab Juli 2001 entfiel die Miete für den Stellplatz.
4Mit Schreiben vom 10.12.2001 wurde die Miete wegen teilweisen Wegfalls der Aufwendungsbeihilfe um 3,01 € erhöht (Blatt 37 der Akte).
5Nach der Abrechnung der Nebenkosten für 2000 mit Schreiben vom 06.12.2001 wurden die Nebenkosten um 36,30 DM auf 95,30 DM = 59,-- € erhöht. Ab Januar 2002 betrug die monatliche Bruttomiete somit 450,04 €.
6Die Kläger verlangen Mietrückstände für Januar bis Dezember 2000, für Januar und Februar 2001, für April bis Juni 2001 und für Januar bis April 2002 in Höhe von 1.263,19 € abzüglich einer Überzahlung im März 2001 von 120,32 €.
7Weiterhin werden verlangt Heizkostensalden für 1999 gemäß Abrechnung vom 13.12.2002 in Höhe von 101,65 €, für 2000 in Höhe von 158,90 € gemäß Abrechnung vom 06.12.2001 und der Saldo für 2001 in Höhe von 31,43 €. Weiterhin werden geltend gemacht Wasserkosten von 156,09 € und Nebenkosten für 2001 von 285,62 €. Am 30.04.2002 wurde auf den Gesamtbetrag von 1.876,56 € das Kautionsguthaben von 895,78 € verrechnet.
8Die Kläger meinen, dass die unwirksame Klausel bezüglich der Nebenkostenvorauszahlung durch die Abrechnung von Dezember 2000 für die Zukunft geheilt worden sei, da für die Mieter ersichtlich gewesen sei, welche monatlichen Beträge auf die einzelnen Nebenkostenarten entfallen würden.
9Die Kläger beantragen,
10die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 1.876,56 € nebst 5 % Zinsen über
11dem Basiszinssatz aus
1231,96 € seit dem 05.01.2000
13408,48 € seit dem 05.02.2000
1438,34 € seit dem 05.03.2000
1538,34 € seit dem 05.04.2000
1638,34 € seit dem 05.05.2000
1749,95 € seit dem 05.06.2000
1847,40 € seit dem 05.07.2000
1947,39 € seit dem 05.08.2000
2038,34 € seit dem 05.09.2000
2138,35 € seit dem 05.10.2000
2257,63 € seit dem 05.11.2000
2328,12 € seit dem 05.12.2000
2411,19 € seit dem 05.01.2001
2538,35 € seit dem 05.02.2001
2638,35 € seit dem 05.04.2001
2738,35 € seit dem 05.05.2001
2838,35 € seit dem 05.06.2001
2958,99 € seit dem 05.01.2002
3058,99 € seit dem 05.02.2002
3158,99 € seit dem 05.03.2002
3258,99 € seit dem 05.04.2003
33101,65 € seit dem 05.01.2001
34158,90 € seit dem 05.01.2002
35473,14 € seit dem 05.01.2003
36abzüglich 895,78 € Kautionsguthaben am 30.04.2002 zu zahlen.
37Die Beklagten beantragen,
38die Klage abzuweisen.
39Sie meinen, dass keine wirksame Vertragsänderung bezüglich der Nebenkosten aufgrund der Abrechnung erfolgt sei. Auch sei schließlich ab Januar 2001 keine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung verlangt worden. Dies sei erst aufgrund der Abrechnung vom Dezember 2001 für Januar 2002 geschehen. Zudem verhalte sich die Abrechnung für 1999 nur über 17 Tage vom 15. bis zum 31.12.1999.
40Der Verrechnung der Kaution mit den Mietrückständen werde wegen § 9 Abs. 5 Wohnungsbindungsgesetz widersprochen.
41Die Beklagten erkennen den Saldo bezüglich der Heizkosten für 2000 unter Protest gegen die Kostenlast an, da sie erst jetzt die Abrechnung in korrigierter Form erhalten hätten. Bei der Abrechnung 1999 seien von den Beklagten die Nutzerwechselkosten nicht zu zahlen, während bei der Heizkostenabrechnung 2001 ein Abzug von 15 % vorgenommen werden müsse, da nur nach Quadratmetern abgerechnet worden sei.
42Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen beider Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
43E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
44Die Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe begründet.
45Die Kläger können von den Beklagten als Gesamtschuldner Mietrückstände und Salden in Höhe von noch 494,91 € verlangen gemäß §§ 535, 421 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag.
461.)
47Aus der Abrechnung über die Heiz-/Warmwasserkosten 1999 können die Kläger die Nutzerwechselkosten von 24,90 DM nicht von den Beklagten verlangen. Insoweit fehlt eine nähere Erläuterung, warum diese Kosten angefallen sind, obwohl zu diesem Zeitpunkt erst die Bezugsfertigkeit gegeben war. Der Saldo reduziert sich somit von 198,81 DM auf 173,91 DM = 88,92 €.
482.)
49Der Saldo aus der Abrechnung über die Heizkosten 2000 ist in Höhe von 158,90 € anerkannt worden.
503.)
51Die Heizkosten 2001 sind zu berechnen mit 655,99 € zuzüglich 2 % Ausfallwagnis = 13,12 € = 669,11 € abzüglich gezahlter Vorauszahlungen von 637,68 € = 31,43 €.
52Bei der Abrechnung ist jedoch lediglich nach Quadratmetern abgerechnet worden, so dass gemäß § 12 HKVO ein Abzug von 15 % vorzunehmen ist.
53Zwar ist in einem anderen Verfahren ein Vergleich auf der Basis von 130,-- DM pro kWh geschlossen worden. Die Kläger tragen hier auch vor, dass bei der Abrechnung und dem Preis bereits ein 15 %-iger Abzug vorgenommen worden ist. Dies ergibt sich aus der Abrechnung jedoch nicht, da ein Kilowattstundenpreis von 72,07 € = 140,96 DM angesetzt wurde.
54Von den Heizungskosten von 552,54 € ist somit ein 15 %iger Abzug von 82,88 € vorzunehmen, so dass 469,66 € verbleiben. Hinzuzurechnen sind die Kosten für Warmwasser von 103,45 €, somit insgesamt 573,11 €. Zuzüglich des Ausfallwagnisses ergibt sich ein Betrag von 584,57 €. Vorausgezahlt haben die Beklagten jedoch 637,68 €, so dass sich ein Guthaben für die Beklagten ergibt.
55Den Saldo aus der Abrechnung über Wasser und sonstige Nebenkosten können die Kläger nicht verlangen. Insoweit liegt auch für 2001 keine wirksame Vereinbarung gemäß § 10 NMVO vor.
56Die Klausel bezüglich der Vorauszahlung auf die „ übrigen Nebenkosten“ im Mietvertrag ist unwirksam. Dies ist rechtskräftig entschieden worden.
57Es ist streitig, ob diese Unwirksamkeit geheilt werden kann.
58Das Gericht ist der Meinung, dass eine Heilung grundsätzlich für die Zukunft möglich ist (Sternel: Mietrecht, 3. Auflage, III 380; Schmidt-Futterer: Mietrecht, 8. Auflage, § 556 Randnummer 42; Schmid: Handbuch der Mietnebenkosten, 6. Auflage, Randnummer 3048; LG Mannheim WM 94, 693; a.A. Heitgreß WM, 84, 263).
59Dies setzt aber voraus, dass der Vermieter dem Mieter ein den Voraussetzungen von §§ 10 Wohnungsbindungsgesetz, 20 Abs. 4, 4 Abs. 7, Abs. 8 NMVO entsprechendes Mietänderungsschreiben übersendet (siehe Schmidt-Futterer, Schmid, LG Mannheim a.a.O. ).
60Dies ist hier im Dezember 2000 nicht geschehen.
61Unter dem 13.12.2000 erfolgte lediglich eine Abrechnung über die Heizkosten, die Warmwasserkosten und die sonstigen Nebenkosten. Die Kläger hatten dabei nicht die Absicht, die unwirksame Nebenkostenklausel zu verändern. Ihnen war das Problem des § 20 NMVO gar nicht bewusst; sie gingen nämlich von der Wirksamkeit der Vereinbarung im Mietvertrag aus. Weil nach den Vorschriften im öffentlich geförderten Wohnungsbau dem Vermieter im groben Umfang ein einseitiges Erhöhungsrecht zugestanden wird, muss auch für den Mieter als Empfänger eines solchen Begehrens eindeutig erkennbar sein, dass nicht nur eine normale Abrechnung erfolgen soll, sondern eine Vertragsänderung gewollt ist. Dazu hätte es der eindeutigen und klaren Erklärung bedurft, welche Nebenkostenarten mit welchem monatlichen Betrag zukünftig zu zahlen sind und dass sich deshalb auch die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen und damit der Gesamtmiete ändert.
62Ein solcher Erklärungswert kann der Abrechnung, bei der es sich um eine bloße Wissenserklärung und nicht um eine vertragsändernde Willenserklärung handelt (Sternel: III 376), nicht beigemessen werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf § 11 Wohnungsbindungsgesetz, wonach bei einer Mieterhöhung der Mieter ein Sonderkündigungsrecht hat.
63Offen bleiben kann, ob - auch wenn man der oben genannten Auffassung nicht folgt - die bloße Abrechnung im vorliegenden Fall auch deshalb nicht ausreichend für eine Heilung ist, weil der Abrechnungszeitraum nur 17 Tage beträgt und das Objekt erst zum Teil zu diesem Zeitpunkt fertiggestellt war.
644.)
65Erhöhungen der Heizkostenvorauszahlungen ab Mai bzw. November 2000 sind zu Gunsten der Kläger zu berücksichtigen, da auch bei den Abrechnungen 2000 und 2001 in der verlangten Höhe diese Beträge als Vorauszahlung berücksichtigt wurden (siehe Blatt 47 und 49 der Akte).
66Die Erhöhung der Miete ab Januar 2002 wegen des teilweisen Wegfalls der Aufwendungsbeihilfe um 3,01 € monatlich ist nicht zu beanstanden.
67Es ergeben sich deshalb die Mietrückstände in Höhe von 1.263,19 €, wie sie die Kläger in der Klagebegründung angeführt haben. Unter Berücksichtigung der Überzahlung im März 2001 von 120,32 €, ergibt sich ein Mietrückstand von 1.142,87 €.
68Ob die Kläger berechtigterweise den Mietrückstand mit dem Kautionsguthaben verrechnet haben (vergl. § 9 Abs. 5 Wohnungsbindungsgesetz) kann offen bleiben.
69Diese Streitfrage ist hier nicht zu klären. Das Gericht hat jedoch diesen Abzug, den die Kläger insoweit vorgenommen haben, hinzunehmen, da den Klägern nicht mehr zugesprochen werden kann, als sie beantragt haben. Unter Berücksichtigung des Kautionsguthabens von 895,78 €, verbleibt ein restlicher Mietrückstand von 247,09 €.
705.)
71Insgesamt können die Kläger somit 88,92 €, 158,90 € und 247,09 € verlangen, somit 494,91 €.
726.)
73Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
74Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
75Paragraph 93 ZPO findet zu Gunsten der Beklagten keine Anwendung betreffend den Saldo für die Heizkosten 2000. Neben einem Anerkenntnis hat auch eine sofortige Zahlung zu erfolgen, was unstreitig hier nicht geschehen ist.
76Die Kosten waren somit insgesamt gegeneinander aufzuheben.
77Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
78Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Kläger viele Mietverträge in dieser Art abgeschlossen haben und somit die Streitfrage eine große wirtschaftliche Bedeutung für die Kläger hat.
79Wert: Bis 1.200,00 €.
80X
81Richter am Amtsgericht
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