Urteil vom Amtsgericht Oberhausen - 31 C 4162/03
Tenor
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
3.) Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger verlangen von der Beklagten aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Reiserücktrittsversicherungsvertrag die Erstattung von Stornokosten, die ihnen in Höhe von 992,00 EUR vom Reiseveranstalter aufgrund der Tatsache in Rechnung gestellt worden sind, dass sie eine für den 19.04.2003 gebuchten 14-tägige Reise nach Mallorca nicht angetreten haben.
3Die Kläger tragen vor, der Gesundheitszustand ihres alkoholkranken Sohnes habe sich kurzfristig vor der Reise lebensbedrohlich verschlimmert, so dass er auf die Intensivstation eingeliefert worden sei und zu versterben drohte. Das sei nicht vorhersehbar gewesen. Aufgrund dieser Entwicklung habe die Klägerin, die ihrerseits seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, eine akute psychische Dekompensation mit Organsymptomatik erlitten. Dies habe mit ihrer Vorerkrankung nichts zu tun, sondern beruhe allein auf der unvorhersehbaren kurzfristigen Entwicklung des Krankheitsbildes ihres Sohnes.
4Die Kläger halten, soweit in den Versicherungsbedingungen eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf 750,00 EUR vorgesehen ist, dies für eine unzulässige Klausel.
5Die Kläger beantragen,
6die Beklagten zu verurteilen, an sie 944,00 € nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz seit 05.07.2003 zu zahlen.
7Die Beklagten beantragen,
8die Klage abzuweisen.
9Sie berufen sich zum einen darauf, dass der Sohn der Kläger nicht unerwartet erkrankt sei, weil bei der unstreitig vorliegenden Alkoholerkrankung des Sohnes jeder Zeit mit dem Auftreten von Komplikationen oder einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden müsse.
10Auch die Klägerin selbst sei nicht unerwartet erkrankt, weil sie sich bereits seit dem 25.03.2003 in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung befunden habe und auch schon vorher in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Auch insoweit handele es sich bei ihr um eine Grunderkrankung, die in ein akutes Stadium getreten sei. Auch dies sei keine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbingens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
13Die aufgrund von § 48 VVG vor dem Amtsgericht Oberhausen als örtlich zuständigem Gericht zulässige Klage ist unbegründet.
14Die Kläger können von dem Beklagten Versicherungsleistungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Reiserücktrittsversicherungsvertrag nicht verlangen.
15Die Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht der Beklagten liegen nämlich weder in der Person der Klägerin, noch in derjenigen ihres Sohnes vor.
16Ausweislich § 1 der Versicherungsbedingungen erstattet die Beklagte die vertraglich geschuldeten Stornogebühren, wenn entweder die Reiseunfähigkeit der versicherten Person nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist oder ihr der Antritt der Reise nicht zugemutet werden kann und wenn die Stornierung beispielsweise auf die unerwartete schwere Erkrankung der versicherten Person oder einer Risikoperson erfolgt ist, wobei gemäß § 1 Abs. 2 als Risikoperson die Angehörigen der versicherten Person anzusehen ist.
17Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wobei offen bleiben kann, ob die Klägerin reiseunfähig war und ob ihrer oder ihres Sohnes Erkrankung eine schwere war.
18Denn jedenfalls handelt es sich bei der Erkrankung beider Personen, so wie sie von den Klägerin behauptet und durch ärztliche Atteste unter Beweise gestellt worden sind, nicht um unerwartete Erkrankungen im Sinne der Versicherungsbedingungen. Soweit die Kläger, was letztlich zweifelhaft erscheint, ihre Ansprüche u.a. mit dem angeblich unerwartet eingetretenen lebensbedrohlichen Zustand ihres Sohnes begründen wollen, so entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass bei einer bereits vorliegenden Alkoholerkrankung, die von den Klägern nicht bestritten worden ist, jederzeit mit dem Auftreten von Komplikationen, einem Rückfall oder einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden muss. Auch das Gericht schließt sich dieser Auffassung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreich im Schriftsatz der Beklagten vom 13.01.2004 zitierte Rechtsprechung.
19Nichts anderes gilt in Bezug auf die Person die Klägerin selbst. Auch insoweit ist unstreitig, dass sie seit längerer Zeit, zumindest aber seit dem 25.02.2003 in der Behandlung des Facharztes für Psychiatrie Dr. XXX war, wie seinem Attest vom 19.05.2003 zu entnehmen ist. Auch die Klägerin litt daher bereits an einer psychischen Erkrankung, als sie am 22.03.2003 die Reise buchte und den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag abschloss.
20Soweit die Klägerin behauptet, die ihr unter dem 06.05.2003 vom Internisten attestierte schwere psychische Dekompensation mit Organsymptomatik wegen des lebensbedrohlichen Erkrankungszustandes ihrer Sohnes habe mit ihrer bestehenden psychischen Grunderkrankung nichts zu tun, so führt diese Behauptung letztlich nicht zum Erfolg. Auch insoweit folgt das Gericht der von der Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung, wonach Grunderkrankungen, die phasenweise in ein akutes Stadium treten können, keine unerwarteten schweren Erkrankungen darstellen.
21Soweit demzufolge ein Anscheinsbeweis gegen die Klägerin dahingehend spricht, dass ihre akute Erkrankungen keine von der Grunderkrankung völlig losgelöste ist, hat sie trotz Hinweises des Gerichts vom 03.03.2004 die Auflage nicht erfüllt, konkret vorzutragen, welche Grunderkrankung bei ihr vorgelegen hat.
22Das von ihre vorgelegte Attest des Arztes XXX vom 18.03.2004 lässt insoweit auch nicht annähernd erkennen, dass zwischen der Grunderkrankung, derentwegen die Klägerin vorher in Behandlung war und der akuten Erkrankung, kein Zusammenhang besteht. Das Attest ist wortwörtlich die bloße Wiederholung des bereits früher vorgelegten Attestes des gleichen Arztes vom 19.05.2003.
23Deshalb kann auch in der Person der Klägerin nicht von einer unerwartet schweren Erkrankung ausgegangen werden. Soweit die Kläger der Meinung sind, grundsätzlich müsse auch eine latent vorhandene Krankheit, die vor Reiseantritt in einen akuten Zustand umschlägt, noch als unerwartet angesehen werden dürfen und nur dann, wenn der Reisende bei Buchung bzw. Abschluss der Reiseversicherung konkrete Anhaltspunkte für eine Verschlimmerung der latent vorhandenen Erkrankung habe, könne nicht ehr von einer unerwarteten Erkrankung gesprochen werden, so ist diese Auffassung unrichtig. Der Begriff der unerwartetem Erkrankung setzt vielmehr denknotwendig voraus, dass der Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages gerade an der die Reise beeinträchtigenden Erkrankung nicht erkrankt war. Reiserücktrittsversicherungen können nämlich schon naturgemäß und im Interesse der Versicherungsgemeinschaft keinen Schutz für bereits bestehende Erkrankungen gewähren. Es wäre nicht einzusehen, dass derjenige, der weiß, dass er an einer Krankheit leidet, dieses Risiko auf den Versicherer abwälzen kann, der davon ausgehen muss, dass bei Reisebuchung eine solche Erkrankung nicht vorliegt. Die Kläger hätten dann – im Hinblick – auf die latente Alkoholerkrankung und die immerhin auch schon vor Abschluss des Versicherungsvertrages und vor Buchung der Reise bestehenden psychischen Grunderkrankung der Klägerin, wie sie ärztlich attestiert ist, einen gesonderten Versicherungsschutz zu gesonderten Tarifen beantragen können.
24Da sie das nicht getan haben, war die Klage aus den dargelegten Gründen mit der Kostenfolge auch § 91 ZPO und der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen.
25XXX
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.