Urteil vom Amtsgericht Oberhausen - 43 F 1165/06

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1. ab März 2005 monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 1.314,00 € (eintausenddreihundertvierzehn Euro) zu zahlen,

abzüglich von März 2005 bis Juli 2006 monatlich gezahlter 1.202,00 € (eintausendzweihundertzwei Euro),

abzüglich von August 2006 bis Oktober 2007 monatlich gezahlter 874,00 € (achthundertvierundsiebzig Euro),

abzüglich aufgrund einstweiliger Anordnung im Oktober 2007 vollstreckter 3.502,00 € (dreitausendfünfhundertzwei Euro),

abzüglich ab November 2007 monatlich gezahlter 1.314,00 € eintausenddreihundertvierzehn Euro)

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 112,00 € seit dem 01.03.2005,

für die Zeit bis Juli 2006 aus monatlich jeweils weiteren 112,00 €,

für die Zeit von August 2006 bis August 2007 aus monatlich jeweils weiteren 440,00 €,

für September 2007 und Oktober 2007 aus monatlich jeweils weiteren 1.314,00 €,

abzüglich im Oktober 2007 gezahlter 3.502,00 €,

2. für die Zeit von März 2005 bis Dezember 2006 monatlichen Altersvorsorgeunterhalt von 340,79 € (dreihundertvierzig 79/100 Euro) und ab Januar 2007 monatlichen Altersvorsorgeunterhalt von 339,93 € (dreihundertneununddreißig 93/100 Euro) zu zahlen,

3. für den gemeinsamen Sohn xxxxx rückständigen Unterhalt für die Zeit von August 2003 bis September 2006 in Höhe von insgesamt 722,00 €(siebenhundertzweiundzwanzig Euro) zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¼ und der Beklagte ¾ .

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

für den Unterhaltsrückstand für die Zeit von März 2005 bis Juni 2006 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 € (achttausend Euro).

Im übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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