Urteil vom Amtsgericht Oberhausen - 43 F 1165/06
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. ab März 2005 monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 1.314,00 € (eintausenddreihundertvierzehn Euro) zu zahlen,
abzüglich von März 2005 bis Juli 2006 monatlich gezahlter 1.202,00 € (eintausendzweihundertzwei Euro),
abzüglich von August 2006 bis Oktober 2007 monatlich gezahlter 874,00 € (achthundertvierundsiebzig Euro),
abzüglich aufgrund einstweiliger Anordnung im Oktober 2007 vollstreckter 3.502,00 € (dreitausendfünfhundertzwei Euro),
abzüglich ab November 2007 monatlich gezahlter 1.314,00 € eintausenddreihundertvierzehn Euro)
zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 112,00 € seit dem 01.03.2005,
für die Zeit bis Juli 2006 aus monatlich jeweils weiteren 112,00 €,
für die Zeit von August 2006 bis August 2007 aus monatlich jeweils weiteren 440,00 €,
für September 2007 und Oktober 2007 aus monatlich jeweils weiteren 1.314,00 €,
abzüglich im Oktober 2007 gezahlter 3.502,00 €,
2. für die Zeit von März 2005 bis Dezember 2006 monatlichen Altersvorsorgeunterhalt von 340,79 € (dreihundertvierzig 79/100 Euro) und ab Januar 2007 monatlichen Altersvorsorgeunterhalt von 339,93 € (dreihundertneununddreißig 93/100 Euro) zu zahlen,
3. für den gemeinsamen Sohn xxxxx rückständigen Unterhalt für die Zeit von August 2003 bis September 2006 in Höhe von insgesamt 722,00 €(siebenhundertzweiundzwanzig Euro) zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¼ und der Beklagte ¾ .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
für den Unterhaltsrückstand für die Zeit von März 2005 bis Juni 2006 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 € (achttausend Euro).
Im übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien haben am 29.10.1976 die Ehe miteinander geschlossen. Sie haben sich Mitte 1995 getrennt; der Scheidungsantrag ist seit dem 01.03.2005 rechtshängig.
3Aus dieser Ehe sind die beiden Kinder xxx, geboren am 01.10.1994, und xxxxx, geboren am 08.05.1990, hervorgegangen. Zunächst lebten beide Kinder bei der Klägerin, spätestens im Februar 2005 ist die Tochter endgültig zum Beklagten gezogen.
4Der Beklagte war bis 1978 als Polizist tätig. Seit einem schweren Unfall besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 %. Er bezieht eine nach Abzug des Unfallausgleichs monatliche Nettorente von 294,15 €. Seit 1990 ist er als Arzt tätig, seit März 1994 in selbständiger Praxis. Das für den Kauf der Praxis aufgenommene Darlehen tilgt er mit jährlich 19.653,00 €. Unter Berücksichtigung dieser Tilgung erzielt der Beklagte nach Abzug der Steuern ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 6.440,00 €. Für die Ärzteversorgung wendet er monatlich 1.292,00 € auf, für Kranken- und Pflegeversicherung sowie zwei weitere Versicherungen zusätzlich 447,70 €.
5Der Beklagte bewohnt ein 160 qm großes Einfamilienhaus mit Garten. Die zur Finanzierung aufgenommenen vier Darlehen führt er mit monatlich 1.258,22 € zurück. Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit der Bezug dieses Hauses bereits während des Zusammenlebens der Parteien geplant war.
6Die Klägerin hatte bis 1990 als Dekorateurin und in einer Werbeabteilung gearbeitet. Die Erwerbstätigkeit hatte sie aufgrund der Geburt der beiden Kinder unterbrochen. Nach einer Qualifizierungsmaßnahme im Jahr 2005 führt sie nunmehr auf selbständiger Basis Schulprojekte im künstlerischen Bereich durch. Sie erhält hierfür einen Stundenlohn von 20,00 € brutto. Ihr tatsächlicher Verdienst beläuft sich auf ca. 335,00 € monatlich.
7Die Klägerin ist der Auffassung, aufgrund der Betreuung der beiden minderjährigen Kinder sei sie bis Februar 2005 zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet gewesen. Danach lässt sie sich ein Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit von fiktiv 800,00 € abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen anrechnen.
8Mit außergerichtlichem Schreiben vom 10.07.2003 hat die Klägerin den Beklagten zur Auskunftserteilung über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert, der er - unter anderem auch wegen seiner Erkrankung - erst am 03.07.2005 vollständig nachgekommen ist. Die Klägerin fordert Elementarunterhalt für sich ab August 2003 sowie ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ab März 2005 zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt. Die Forderung nach Krankenvorsorgeunterhalt verfolgt sie nicht mehr weiter. Hinsichtlich der Berechnung und der Höhe des geltend gemachten Unterhaltes hat sich der Berechnung des Gerichts hinsichtlich der Bewilligung der Prozesskostenhilfe angeschlossen.
9Der Beklagte hat bis Juli 2006 unstreitig monatlichen Trennungsunterhalt von 1.202,00 € gezahlt. Für die Zeit von August 2003 bis Juni 2004 behauptet der Beklagte höhere monatliche Zahlungen von 1.647,17 €. Von August 2006 bis Oktober 2007 zahlte er monatlich 874,00 € und ab November 2007 monatlich 1.314,00 €.
10Mit einstweiliger Anordnung vom 17.07.2007 ist dem Beklagten aufgegeben worden, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.314,00 € ab August 2006 zu zahlen. Mit Beschluss vom 03.09.2007 ist diese Anordnung dahingehend berichtigt worden, dass dieser Betrag ab August 2007 zu zahlen ist. Im Oktober 2007 hat die Klägerin durch Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung 3.502,00 € erhalten.
11Außerdem zahlte der Beklagte bis Juli 2006 Unterhalt für den gemeinsamen Sohn xxxx von monatlich 398,00 €, für die Monate August und September 2006 von monatlich 393,00 € sowie ab Oktober 2006 von monatlich 417,00 €.
12Auf Antrag der Klägerin ist der Beklagte mit Teilanerkenntnisurteil vom 17.07.2007 verurteilt worden, für den gemeinsamen Sohn xxxxxab Oktober 2006 monatlichen Unterhalt in Höhe von 417,00 € abzüglich freiwilliger Zahlungen zu zahlen.
13Die Klägerin beantragt nunmehr,
14den Beklagten zu verurteilen, an sie
15- für die Zeit von August 2003 bis Februar 2005 monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 1.374,00 € und ab März 2005 monatlichen Elementarunterhalt von 1.314,00 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz jeweils ab Fälligkeit zu zahlen, abzüglich von August 2003 bis Juli 2006 monatlich gezahlter 1.202,00 €, von August 2006 bis Oktober 2007 monatlich gezahlter 874,00 €, abzüglich durch Pfändung im Oktober 2007 insgesamt gezahlter 3.502,00 €, abzüglich ab November 2007 monatlich gezahlter 1.314,00 €
16- sowie monatlichen Altersvorsorgeunterhalt ab März 2005 in Höhe von monatlich 577,00 €
17- sowie rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von August 2003 bis September 2006 in Höhe von insgesamt 722,00 €
18zu zahlen.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Beklagte ist der Auffassung, seine Tätigkeit in der Arztpraxis sei überobligatorisch und deswegen nur teilweise in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen. Aufgrund seines Motorradunfalles bestehe Erwerbsunfähigkeit. Zumindest seit seinem 2. Herzinfarkt im Jahr 2006 könne ihm diese Tätigkeit im Hinblick auf die Klägerin unterhaltsrechtlich nicht zugemutet werden.
22Im übrigen bediene er als weitere Altersvorsorge eine Lebensversicherung mit monatlich 874,31 €. Dies sei wegen seines Gesundheitszustandes zur Altersabsicherung nötig. Jedenfalls könne er aber in Höhe von bis zu 24 % des Bruttoeinkommens Altersvorsorge betreiben. Neben den Beiträgen zur Ärzteversorgung von 1.292,00 € könnten damit noch wenigstens weitere 324,01 € berücksichtigt werden.
23Er verweist außerdem darauf, die Klägerin könne einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen und ein monatliches Einkommen von 1.000,00 € erzielen.
24Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg; im übrigen ist die unbegründet.
27Die Klägerin hat gemäß § 1361 BGB Anspruch auf Trennungsunterhalt, der ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens auch einen angemessenen Altersvorsorgeunterhalt umfasst.
28Entsprechend ist die Unterhaltsberechnung nach zwei Zeitabschnitten vorzunehmen:
29Von August 2003 mit der Inverzugsetzung des Beklagten durch das Auskunftsbegehren bis Februar 2005 besteht lediglich Anspruch auf Elementarunterhalt, ab März 2005 mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zusätzlich auf Altersvorsorgeunterhalt. Da die Klägerin mit Zustellung des Scheidungsantrages an einer Vermögensbildung des Beklagten nicht mehr teil hat, ist ab diesem Zeitpunkt die unterhaltsrechtliche Relevanz bei der Tilgung des Praxisdarlehens und der weiteren Altersvorsorge des Beklagten anders zu beurteilen.
30Grundlage der Unterhaltsverpflichtung ist trotz der langen Trennungszeit das aktuelle Einkommen des Beklagten.
31Die Unfallrente ist als Lohnersatz in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen, allerdings nur der um den Unfallausgleich gekürzte Betrag von 294,15 €. Weiterhin ist das Einkommen des Beklagten aus seiner selbständigen Arztpraxis maßgeblich, da die Grundlage hierfür bereits während des Zusammenlebens der Parteien gelegt wurde.
32Die Einkünfte aus der Arztpraxis sind vollständig bei der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten ist die Ausübung dieser Tätigkeit nicht unzumutbar. Die Ausbildung zum Arzt hat der Beklagte erst nach seinem Motorradunfall begonnen. Aufgrund der langjährigen Ausübung dieses Berufes ist davon auszugehen, dass seine Minderung der Erwerbstätigkeit auf diese Berufsausübung keinen wesentlichen Einfluss hat. Auch nachdem ersten Herzinfarkt im Jahr 2004 hat der Beklagte seine Tätigkeit vollständig wieder aufgenommen. Aufgrund dieser Erkrankung einhergehende vorübergehende Verminderung seines Einkommens ist bei der durchschnittlichen Gewinnermittlung aus den Jahren 2002 bis 2004 berücksichtigt. Inwieweit der zweite Herzinfarkt des Beklagten hierauf dauerhaft Einfluss hat, ist nicht vorgetragen.
33Der Gewinn des Antragsgegners in den Jahren 2002 bis 2004 zuzüglich der AfA für die Praxis ist zwischen den Parteien unstreitig. Hiervon sind die Verluste aus der Praxisgemeinschaft und der Laborgemeinschaft sowie die steuerlichen Belastungen abzuziehen. In diese Gewinnermittlung ist die Tilgung des Praxisdarlehens von jährlich 19.653,00 € eingeflossen. Dies ist für die Zeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrages nicht zu beanstanden, da die Klägerin an dieser Vermögensbildung bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs teilhat. Für die Zeit danach ist das Darlehen nicht mehr einkommensmindernd zu berücksichtigen, so dass sich das monatliche Erwerbseinkommen des Beklagten dann um 1.637,75 € erhöht.
34Die angesetzten Abschreibungen für das Praxisinventar und die Einrichtung sind gerechtfertigt. Es handelt sich ganz überwiegend um eine lineare Abschreibung über 5 oder 3 Jahre. Dies ist insbesondere für Computer nebst Zubehör und medizinische Gerätschaften angemessen. Lediglich die Abschreibung für den Smart über 6 Jahre ist zu kurzfristig. Bei einer Verlängerung der Abschreibungszeit auf 10 Jahre erhöht sich der Gewinn des Beklagten um jährlich 1.074,00 € / monatlich 89,50 €.
35Einkommensmindernd sind Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Ärzteversorgung zu berücksichtigen. Damit ergibt sich folgendes Erwerbseinkommen des Beklagten:
36| Einkommen Arztpraxis (abzüglich Praxisdarlehen) | 6.440,00 € |
| zuzüglich Abschreibung Smart | 89,50 € |
| abzüglich Ärzteversorgung | 1.292,00 € |
| abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung | 340,55 € |
| abzüglich Krankenhaustagegeldversicherung | 81,89 € |
| abzüglich Familienversicherung | 25,25 € |
| 4.789,80 € |
Weiterhin wendet der Beklagte für seine Altersvorsorge in Form einer Lebensversicherung monatlich 874,31 € auf. Dies ist bis zur Zustellung des Scheidungsantrags nicht zu beanstanden, zumal der Bestand dieser Lebensversicherung dem Endvermögen des Beklagten bei Errechnung des Zugewinns hinzugerechnet wird. Für die Zeit danach ist eine Altersvorsorge des Beklagten lediglich im Umfang von 24 % seines Bruttoeinkommens gerechtfertigt. Bei einem Einkommen von 6.440,00 € kann er dann insgesamt 1.545,60 € für die Altersvorsorge einsetzen. Abzüglich des Beitrages zur Ärzteversorgung von 1.292,00 € sind unterhaltsrechtlich noch weitere 253,60 € aus dieser Lebensversicherung berücksichtigungsfähig.
38Eine höhere Altersversorgung kann dem Beklagten auch nicht aufgrund seiner Erkrankung zugebilligt werden. Für den Fall frühzeitiger Erwerbsunfähigkeit ist er ausreichend durch die Vorsorge in der Vergangenheit abgesichert, sei es durch die bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente, sei es durch die Ärzteversorgung oder die genannte Lebensversicherung. Die Unsicherheit zukünftiger Entwicklung kann der Beklagte nicht zu Lasten des laufenden Unterhaltes der Klägerin absichern.
39Weitere Belastungen des Beklagten zur Finanzierung seines Hauses, die den Wohnwert übersteigen, sind nicht zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen haben die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt. Die Planungen und Finanzierungen der Parteien betrafen gerade nicht das jetzt bewohnte Objekt des Beklagten. Ebenso wenig wie der Beklagte Mietaufwendungen nach der Trennung einkommensmindernd geltend machen könnte, können seine Darlehensaufwendungen für die selbst genutzte Immobilie zur Zurechnung eines negativen Wohnwertes führen. Seine Entscheidung
40zur Gestaltung seiner Wohnverhältnisse kann nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Andererseits ist es jedoch auch nicht zulässig, den Wohnvorteil isoliert ohne Belastungen einkommenserhöhend einfließen zu lassen. Auch ohne Berücksichtigung des „Privatdarlehns“ bei der Zeugin Müting übersteigen die Darlehnsbelastungen den Wohnwert.
41Nach seinen Einkommensverhältnissen schuldet der Beklagte Kindesunterhalt in Höhe von 200 % des Regelbetrages. Jedenfalls bei der Bemessung des Kindesunterhaltes ist die zusätzliche Lebensversicherung als Vermögensbildung nicht zu berücksichtigen.
42Aufgrund der langjährig manifestierten Trennung der Parteien ist die Klägerin zu einer Erwerbstätigkeit auch neben der Kinderbetreuung verpflichtet.
43Bis Februar 2005 hat sie noch beide Kinder betreut. Sie konnte deswegen nur einer stundenweisen Erwerbstätigkeit nachgehen. Ihre Erwerbsmöglichkeiten schätzt das Gericht mit bereinigt 350,00 € ein. Ab März 2005 betreut die Klägerin lediglich noch den Sohn xxxxxxx. Angesichts seines Alters und der langen Trennungszeit geht das Gericht davon aus, dass sich die Klägerin nunmehr um eine Erwerbstätigkeit bemühen müsste, die über eine Halbtagsbeschäftigung hinausgeht. Aufgrund der früher ausgeübten Tätigkeit als Dekorateurin und der Arbeit in einer Werbeabteilung ist der Klägerin ein bereinigtes Einkommen von 800,00 € fiktiv zuzurechnen.
44Damit ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
45August 2003 bis Februar 2005:
46| 4.105,54 € | 6/7 Erwerbseinkommen Beklagter | |
| + | 294,15 € | Rente |
| - | 874,31 € | Lebensversicherung |
| - | 494,00 € | Unterhalt xxx |
| - | 582,00 € | Unterhalt xxx |
| + | 300,00 € | 6/7 Einkommen Klägerin (aus 350,00 EUR) |
| = | 2.749,38 € |
Der Unterhaltsbedarf der Klägerin beträgt davon die Hälfte, also 1.374,69 €.
48Hierauf ist das eigene Einkommen der Klägerin anzurechnen, so dass ein Unterhaltsanspruch von gerundet 1.075,00 € verbleibt.
49In dieser Höhe hat der Beklagte die Unterhaltsforderung durch Zahlung erfüllt.
50Ab März 2005:
51Dem Erwerbseinkommen des Beklagten ist nunmehr weiterhin die Tilgungsrate für das Praxisdarlehen mit monatlich 1.637,75 € zuzurechnen. Es ergibt sich insgesamt ein Erwerbseinkommen 6.427,55 €. Hier sind 6/7, also 5.509,33 € in die Unterhaltsberechnung einzustellen.
52Der Unterhaltsanspruch errechnet sich wie folgt:
53| 5.509,33 € | 6/7-Einkommen Beklagter | |
| + | 294,15 € | Rente |
| - | 253,60 € | Lebensversicherung (gekappt) |
| - | 494,00 € | Unterhalt xxxx |
| - | 582,00 € | Unterhalt xxxx |
| + | 685,71 € | 6/7-Einkommen Klägerin (aus 800,00 €) |
| = | 5.159,59 € |
Der rechnerische Unterhaltsbedarf der Klägerin beträgt hiervon die Hälfte, also 2.579,80 €. Bei einem Unterhaltsbedarf, der über 2.000,00 € monatlich hinausgeht, muss der Unterhaltsberechtigte seinen konkreten entsprechenden Bedarf im einzelnen darlegen. Hierauf hat die Klägerin bewusst verzichtet und ihren Unterhaltsbedarf auf 2.000,00 € gekappt. Jedoch ist auch in diesem Fall ihr eigenes Einkommen von 685,71 € bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Es verbleibt ein Anspruch auf Elementarunterhalt von gerundet 1.314,00 €.
55Ab März 2005 schuldet der Beklagte zusätzlich Altersvorsorgeunterhalt. Bei der Ermittlung der Höhe des Vorsorgeunterhaltes dient der oben errechnete Elementarunterhalt in Höhe von 1.314,00 € die Nettobemessungsgrundlage. Unter Anwendung der Bremer Tabelle ist hieraus der fiktive Bruttobetrag hochzurechnen, aus dem der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entnehmen ist.
56Dies bedeutet für 2005 und 2006:
57Der Nettobemessungsgrundlage von 1.314,00 € sind 33 % (433,62 €) zur Berechnung der Bruttobemessungsgrundlage zuzuschlagen. Dies sind 1.747,62 €. Bei einem Rentenbeitrag von 19,5 % errechnet sich ein Altersvorsorgeunterhalt von 340,79 €.
58Ab Januar 2007 sind der Nettobemessungsgrundlage 30 % (394,20 €) zuzuschlagen. Bei einem Rentenbeitrag von 19,9 % ist ein Altersvorsorgeunterhalt von 339,93 € geschuldet.
59Der errechnete Elementarunterhalt ist ausnahmsweise nicht wegen des geschuldeten Altersvorsorgeunterhaltes zu korrigieren. Wegen des Erreichens der Sättigungsgrenze hat die Klägerin ihren Unterhaltsbedarf bei 2.000,00 € gekappt. Der Altersvorsorgeunterhalt stellt einen zusätzlichen konkreten Bedarf dar. Es ist deswegen nicht gerechtfertigt, den Elementarunterhalt nochmals zu kürzen.
60Weiterhin schuldet der Beklagte gemäß §§ 1601 ff. BGB Unterhalt für den gemeinsamen Sohn xxx, den die Klägerin im Rahmen der Prozeßstandschaft geltend machen kann. Aufgrund der Einkommensverhältnisse des Beklagten beträgt der Unterhaltsbedarf 200 % der Düsseldorfer Tabelle, auf den die Hälfte des Kindergeldes von 77,00 € anzurechnen ist. Damit hat der Beklagte monatlich 417,00 € Kindesunterhalt zu zahlen.
61Da der Beklagte von August 2003 bis Juli 2006 monatlich 398,00 € und im August und September 2006 monatlich 393,00 € gezahlt hat, besteht für die Zeit von August 2003 bis September 2006 ein Rückstand von 722,00 €.
62Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens aus § 92 I 1 ZPO.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Nr. 11 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.