Urteil vom Amtsgericht Oberhausen - 43 F 304/05
Tenor
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Elementarunterhalt von 886,00 EUR (achthundertsechsundachtzig Euro) sowie Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 202,76 EUR (zweihundertzwei 76/100 EUR) zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller kann die Vollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die am 29.10.1976 geschlossene Ehe der Parteien ist mit Urteil vom 24.01.2008 geschieden worden. Die Parteien hatten sich im März 1995 getrennt; der Scheidungsantrag ist am 01.03.2005 zugestellt worden. Aus dieser Ehe sind die beiden Kinder xxxx geboren am 01.10.1994 und xxx, geboren am 08.05.1990, hervorgegangen. Zunächst lebten beide Kinder bei der Antragsgegnerin, spätestens im Februar 2005 ist die Tochter endgültig zum Antragsteller gezogen. Dieser zahlt für den Sohnxxxxxxxtitulierten Unterhalt in Höhe von monatlich 417,00 EUR.
3Der Antragsgegner war bis 1978 als Polizist tätig. Seit einem schweren Unfall besteht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 %. Er bezieht eine nach Abzug des Unfallausgleichs monatliche Nettorente von 294,15 EUR. Seit 1990 ist er als Arzt tätig, seit März 1994 in selbstständiger Praxis. Das für den Kauf der Praxis aufgenommene Darlehen tilgt er mit jährlich 19.653,00 EUR. Unter Berücksichtigung dieser Tilgung erzielt der Beklagte nach Abzug der Steuern ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 6.440,00 EUR. Für die Ärzteversorgung wendet er monatlich 1.292,00 EUR auf, für Kranken- und Pflegeversicherung sowie zwei weitere Versicherungen zusätzlich 447,70 EUR.
4Die Antragsgegnerin hatte bis 1990 als Dekorateurin und in einer Werbeabteilung gearbeitet. Die Erwerbstätigkeit hatte sie aufgrund der Geburt der beiden Kinder unterbrochen. Nach einer Qualifizierungsmaßnahme im Jahr 2005 führt sie nunmehr auf selbstständiger Basis Schulprojekte im künstlerischen Bereich durch. Sie erhält hierfür einen Stundenlohn von 20,00 EUR brutto. Ihr tatsächlicher Verdienst aus teilschichtiger Erwerbstätigkeit beläuft sich auf ca. 335,00 EUR monatlich.
5Die Antragsgegnerin macht nachehelichen Unterhalt geltend. Hinsichtlich der Berechnung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Unterhaltsberechnung im Verfahren 43 F 1165/06, die auch der Antragsteller in diesem Rechtstreit übernommen hat.
6Die Antragsgegnerin behauptet, bei eigener vollschichtiger Erwerbstätigkeit könne
7sie lediglich ein Einkommen von 800,00 EUR erzielen. Demgegenüber hätte sie bei normalem Karriereverlauf ohne durch die Kinderbetreuung bedingte Unterbrechung ein Einkommen von 3.000,00 EUR erzielen können. Sie habe ihr Studium der Kunst, Philosophie und Erziehungswissenschaften wegen ihrer Schwangerschaft nach 4 Semestern abgebrochen. Bei abgeschlossenem Studium hätte sie in einer Werbeagentur, als Kulturdezernentin oder Bibliothekarin arbeiten können. Trotz ihrer freiberuflichen Tätigkeit in Teilzeit seit 1999 habe sie ihren Karrierenachteil nicht mehr ausgleichen können. Auch aufgrund der Dauer der Ehe und der ehelichen Lebensverhältnisse sei eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs unbillig.
8Die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an sie nachehelichen Elementarunterhalt
9in Höhe von 1.314,00 EUR sowie einen Altersvorsorgeunterhalt von
10340,00 EUR zu zahlen.
11Der Antragsteller beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er ist der Auffassung, seine Tätigkeit in der Arztpraxis sei überobligatorisch und deswegen nur teilweise in die Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen. Aufgrund seines Motorradunfalles bestehe Erwerbsunfähigkeit. Zumindest seit seinem 2. Herzinfarkt im Jahr 2006 könne ihm diese Tätigkeit unterhaltsrechtlich nicht zugemutet werden.
14Im Übrigen bediene er als weitere Altersvorsorge eine Lebensversicherung mit monatlich 874,31 EUR. Dies sei wegen seines Gesundheitszustandes zur Altersabsicherung nötig. Jedenfalls könne er aber in Höhe von bis zu 24 % des Bruttoeinkommens Altersvorsorge betreiben.
15Er ist der Auffassung, die Antragsgegnerin sei aufgrund der Kindesbetreuung nicht an einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit gehindert. Der Sohn Tom könne in der Schule zu Mittag essen und im Übrigen am Nachmittag durch ihn selbst betreut werden. Ein eventueller Aufstockungsunterhalt sei zu befristen, da die Antragsgegnerin durch die Eheschließung keine wesentlichen beruflichen Nachteile erlitten habe. Das Abitur habe sie nur mit seiner finanziellen Unterstützung erworben. Ihr Studium habe sie nicht ernsthaft betrieben. Sie könne auch heute noch einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Dekorateurin oder einen ähnlichen Beruf, z. B. als Verkäuferin im Einzelhandel, nachgehen. Im Übrigen habe er bereits seit 13 Jahren Trennungsunterhalt gezahlt, das eheliche Zusammenleben habe lediglich 18 Jahre gedauert.
16Zumindest sei der Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Bedarf herabzusetzen, nämlich auf die Differenz aus dem Einkommen einer Dekorateurin von 1.300,00 EUR und dem tatsächlich erzielbaren Einkommen der Antragsgegnerin aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit.
17Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
18Die Akte 43 F 1165/06 lag zu Informationszwecken vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.Die Antragsgegnerin hat gem. § 1573 II BGB Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Höhe von 886,00 EUR und gem. § 1578 III BGB Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 202,76 EUR.
21Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die geprägt sind durch das Renteneinkommen des Antragstellers, seinem Erwerbseinkommen aus der Arztpraxis sowie dem (fiktiven) Erwerbseinkommen der Antragsgegnerin.
22Der Gewinn des Antragsgegners aus der Arztpraxis in den Jahren 2002 bis 2004 ist zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig. Nach Abzug der Verluste aus der Praxisgemeinschaft und der Laborgemeinschaft sowie der steuerlichen Belastungen beträgt dieser monatlich 6.440,00 EUR. Bei dieser Gewinnermittlung ist die Tilgung des Praxisdarlehens von jährlich 19.653,00 EUR eingeflossen. Dies ist unterhaltsrechtlich als Vermögensbildung nicht berechtigt. Entsprechend ist die Tilgungsrate für das Praxisdarlehen mit monatlich 1.637,75 EUR dem ausgewiesenen Gewinn hinzuzurechnen. Weiterhin erhöht sich der Gewinn des Antragstellers geringfügig durch eine Verlängerung der Abschreibungszeit für den PKW Smart von 6 auf 10 Jahre um monatlich 89,50 EUR.
23Einkommensmindernd sind Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Ärzteversorgung zu berücksichtigen.
24Die genannten Einkünfte aus der Arztpraxis sind vollständig in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Trotz der gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers ist die Ausübung dieser Tätigkeit nicht unzumutbar. Die Ausbildung zum Arzt hat der Antragsteller erst nach seinem Motorradunfall begonnen. Aufgrund der langjährigen Ausübung dieses Berufes ist davon auszugehen, dass seine Minderung der Erwerbstätigkeit auf diese Berufsausübung keinen wesentlichen Einfluss hat. Auch nach dem ersten Herzinfarkt im Jahre 2004 hat der Antragsteller seine Tätigkeit vollständig wieder aufgenommen. Eine aufgrund dieser Erkrankung eingetretene vorübergehende Minderung seines Einkommens ist bei der durchschnittlichen Gewinnermittlung aus den Jahren 2002 bis 2004 berücksichtigt. Inwieweit der 2. Herzinfarkt des Antragstellers hierauf dauerhaft Einfluss hat, ist nicht vorgetragen.
25Damit ergibt sich folgendes Erwerbseinkommen des Antragstellers:
26Einkommen Arztpraxis 6.440,00 EUR
27zzgl. Praxisdarlehen 1.637,75 EUR
28zzgl. Abschreibung Smart 89,50 EUR
29abzgl. Ärzteversorgung 1.292,00 EUR
30abzgl. Kranken- und Pflegeversicherung 340,55 EUR
31abzgl. Krankenhaustagegeldversicherung 81,89 EUR
32abzgl. Familienversicherung 25,25 EUR 6.427,55 EUR
33hiervon 6/7 5.509,33 EUR
34Die zusätzliche Altersvorsorge in Form einer Lebensversicherung von monatlich 874,31 EUR ist als angemessene Altersversorgung anzuerkennen. Der Antragsteller ist berechtigt, bis zu 24 % seines Bruttoeinkommens hierfür einzusetzen. Dies sind bei einem durchschnittlichen jährlichen Bruttoeinkommen von 9271,00 EUR insgesamt 2225,00 EUR, die für die Altersvorsorge aufgebracht werden können. Abzüglich des Beitrages zur Ärzteversorgung von 1292,00 EUR überschreitet der Beitrag für die Lebensversicherung diese Grenze nicht.
35Weitere Belastungen des Antragstellers zur Finanzierung seines Hauses, die den Wohnwert übersteigen, sind nicht zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen haben die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt. Die Planungen und Finanzierungen der Parteien betrafen gerade nicht das jetzt bewohnte Objekt des Antragstellers. Seine Entscheidung zur Gestaltung seiner Wohnverhältnisse kann nicht zu Lasten der Antragsgegnerin gehen. Andererseits ist es jedoch auch nicht zulässig, den Wohnwert isoliert ohne Belastungen einkommenserhöhend einfließen zu lassen.
36Der Antragsteller schuldet den beiden ehelichen Kindern xxx und xxxx Unterhalt. Seit der Unterhaltsrechtsreform vom 01.01.2008 ist zur Berechnung des Ehegattenunterhaltes lediglich noch der Zahlbetrag des Kindesunterhaltes in die Berechnung einzustellen.
37Ab Rechtskraft der Scheidung ist nunmehr auch die Antragsgegnerin zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet. Mit der Unterhaltsreform hat der Gesetzgeber das durch die Rechtsprechung entwickelte Altersphasenmodell zur Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit aufgegeben. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass sie durch die Betreuung des nunmehr 13-jährigen Sohnes xxxx an der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert wäre. Dieser besucht eine weiterführende Schule und kann dort auch das Mittagessen einnehmen. Es ist außerdem davon auszugehen, dass ein Kind in diesem Alter nicht der lückenlosen persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedarf.
38Das Gericht schätzt, dass die Antragsgegnerin bei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit entsprechend ihrer aktuellen Qualifikation ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.300,00 EUR erzielen könnte. Sie könnte und müsste entweder ihre selbstständige Tätigkeit erheblich ausweiten, oder – wenn dies aufgrund der Auftragslage nicht möglich ist - eine abhängige Tätigkeit aufnehmen. Bei einem von ihr behaupteten Bruttostundenlohn von 20,00 EUR, der um berufsbedingte Aufwendungen, Abgaben und Versicherungen zu bereinigen wäre, erscheint das genannte Einkommen als realistisch. Einen entsprechenden Verdienst müsste die Klägerin auch aus abhängiger Tätigkeit bei einem Stundenlohn um 15,00 EUR erzielen können, beispielsweise im kaufmännischen oder erzieherischen Bereich. Von diesem Erwerbseinkommen sind 6/7, also 1.114,29 EUR in die Unterhaltsberechnung einzustellen.
39Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin errechnet sich wie folgt:5.509,33 EUR Einkommen Antragsteller + 294,15 EUR Rente – 874,31 EUR Lebensversicherung – 417,00 EUR Unterhalt xxxx – 505,00 EUR Unterhalt xxxxxx + 1.114,29 EUR Einkommen Klägerin = 5.121,26 EUR
40Hiervon beträgt der rechnerische Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin die Hälfte, also 2.560,73 EUR. Bei einem Unterhaltsbedarf, der über 2.000,00 EUR monatlich hinausgeht, muss der Unterhaltsberechtigte seinen konkreten entsprechenden Bedarf im Einzelnen darlegen. Hierauf hat die Antragsgegnerin bewusst verzichtet und ihren Unterhaltsbedarf auf 2.000,00 EUR gekappt. Auf diesen Bedarf ist ihr eigenes Einkommen von 1.114,29 EUR bedarfsdeckend anzurechnen. Es verbleibt ein Anspruch auf Elementarunterhalt von gerundet 886,00 EUR.
41Zusätzlich schuldet der Antragsteller der Antragsgegnerin Altersvorsorgeunterhalt. Bei der Ermittlung der Höhe des Vorsorgeunterhaltes dient der oben errechnete Elementarunterhalt von 886,00 EUR die Nettobemessungsgrundlage. Unter Anwendung der Bremer Tabelle vom 01.01.2008 ist hieraus der fiktive Bruttobetrag hochzurechnen,
42aus dem der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entnehmen ist.
43Der Nettobemessungsgrundlage von 886,00 EUR sind 15 % (132,90 EUR) zur Berechnung der Bruttobemessungsgrundlage zuzuschlagen. Dies sind 1.018,90 EUR. Bei einem Rentenbeitrag von 19,9 % errechnet sich ein Altersvorsorgeunterhalt von 202,76 EUR.
44Der zuvor errechnete Elementarunterhalt ist ausnahmsweise nicht wegen des geschuldeten Altersvorsorgeunterhaltes in einem zweiten Rechenschritt zu korrigieren. Wegen des Erreichens der Sättigungsgrenze hat die Antragsgegnerin ihren Unterhaltsbedarf ohnehin bereits auf 2.000,00 EUR gekappt. Der Altersvorsorgeunterhalt stellt einen zusätzlichen konkreten Bedarf dar. Es ist deswegen nicht gerechtfertigt, den Elementarunterhalt nochmals zu kürzen.
45Zusätzlicher Krankenvorsorgeunterhalt ist nicht geschuldet. Würde die Antragsgegnerin eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ausüben, könnte sie diesen Bedarf selbst abdecken. Bei einer abhängigen Erwerbstätigkeit wäre sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Bei der von ihr beschriebenen selbständigen Tätigkeit würde sie trotz der Beiträge zur privaten Krankenversicherung ein ihr zugerechnetes Einkommen von 1.300,00 EUR erzielen können.
46Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578 b BGB ist nicht geboten. Die zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme des Antragstellers auf den geltend gemachten Unterhalt ist nicht unbillig.
47Aufgrund der Kindererziehung hat die Antragsgegnerin ihre gefestigte berufliche Stellung aufgegeben und knapp 10 Jahre keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Auch danach war sie nur geringfügig selbstständig tätig. Dies war zunächst angesichts des Alters der beiden von ihr betreuten Kinder nicht zu beanstanden. Dieses zeitweise Ausscheiden aus dem Berufsleben stellt sich als ehebedingter Nachteil dar, der künftig ihre Einkommensmöglichkeiten erheblich beeinflusst. Bereits die große zeitliche Lücke in ihrer Erwerbsbiografie bedeutet einen Konkurrenznachteil gegenüber Mitbewerbern. Der berufliche Erfahrungsverlust wirkt sich negativ auf die Durchsetzbarkeit von Gehaltsvorstellungen aus. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin ihre berufliche Entwicklung zu Gunsten der Kindesbetreuung zurückgestellt. Angesichts des bereits 1989 erzielten Einkommens von 44.800,00 EUR brutto (s. die Auskunft zum Versorgungsausgleich) erscheint es nicht unrealistisch, dass die Antragsgegnerin ohne Unterbrechung der Erwerbstätigkeit heute ein Nettoeinkommen von 2.000,00 EUR erzielen könnte. Sicherlich kann die konkrete berufliche Entwicklung nicht hypothetisch nachgezeichnet werden. Doch diese Weiterentwicklung der Einkommenssituation liegt innerhalb eines typischen Verlaufs, sogar ohne auf „Karrierechancen“ abzustellen.
48Die Antragsgegnerin hat ihren Bedarf ohnehin bereits auf 2.000,00 EUR gekappt und damit den Anspruch auf eine Lebensstellung reduziert, den sie voraussichtlich selbst ohne Eheschließung erreicht hätte. Dies ist angemessen. Eine weitere Herabsetzung des Anspruchs ist nicht durch Billigkeitserwägungen gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin begehrt nur den Ausgleich ehebedingter Nachteile und nicht eigentlich eine Teilhabe an den Vorteilen der Ehe, eine Teilhabe an den höheren Einkommensverhältnissen des Antragstellers.
49Ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch ist nicht unbillig. Dies gebietet die fortwirkende Solidarität aus einer 29-jährigen Ehe. Aufgrund ihres Alters (51 Jahre) wird die Antragsgegnerin nicht mehr in der Lage sein, ihre ehelichen Nachteile im beruflichen Fortkommen vollständig auszugleichen. Schließlich betreut sie auch jetzt noch neben ihrer Berufstätigkeit den 13-jährigen Sohn. Die lange Trennungszeit und der Umstand, dass der Antragsteller bereits seit 13 Jahren Trennungsunterhalt zahlt, ändern nichts an der Beurteilung. Schließlich war der jüngere Sohn der Parteien bei der Trennung erst ein halbes Jahr alt und die Antragsgegnerin gesteigert auf die Unterhaltszahlungen des Antragstellers angewiesen. Durch die fortwährende Kinderbetreuung während der Trennungszeit ist über die bereits ohnehin langjährige Ehe hinaus eine intensive wirtschaftliche Verflechtung der Parteien eingetreten.
50Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO.
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