Beschluss vom Amtsgericht Oberhausen - 45 F160/09
Tenor
Der Mutter wird die Entscheidung übertragen, den Sohn B, geboren am 02.11.2001, römisch-katholisch taufen und an der heiligen Kommunion teilnehmen zu lassen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e :
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihr gemeinsamer 7-jähiger Sohn B lebt bei der Mutter. Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.
Die Mutter ist römisch katholischer Konfession. Im Einverständnis mit dem Vater nimmt B am katholischen Religionsunterricht teil.
Die Mutter möchte nunmehr, dass B katholisch getauft wird und an der heiligen Kommunion teilnimmt. Damit ist der Vater nicht einverstanden. Er ist Moslem und möchte, dass B sich mit 14 Jahren selbst entscheidet.
Die Mutter beantragt zu erkennen,
wie geschehen.
Der Vater beantragt,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Das Gericht hat die Parteien und B angehört und eine Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt Q eingeholt.
Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften vom 04.05.2009 und 05.05.2009 (Blatt 48f, 34 ff. der Akten), und vom 07.09.2009 (Bl. 63 ff. der Akten) und den Bericht des Jugendamtes der Stadt Q vom 21.04.2009 (Bl. 32 ff. der Akten) Bezug genommen.
Dem Antrag der Mutter ist stattzugeben.
Maßgeblich sind die §§ 1628, 1697 a BGB. Nach diesen Vorschriften kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen, wenn sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können. Maßgeblich ist, welche Entscheidung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
In Übereinstimmung mit der Sachbearbeiterin vom Jugendamt der Stadt Q, Frau L, erachtet es das Gericht als dem Wohl B am besten entsprechend, wenn die Mutter über die Frage der Taufe und Kommunion entscheidet.
Von ausschlaggebender Bedeutung insoweit ist, dass sie den Sohn betreut und er in dem Zusammenleben mit seiner Mutter in christlich-katholischer Umgebung aufwächst. Nach den katholischen Glaubensgrundsätzen erscheint es geboten, die Entscheidung der Mutter zu respektieren, B als Kind taufen und an der heiligen Kommunion teilnehmen zu lassen. Die Kindertaufe und die Teilnahme an der heiligen Kommunion gehören traditionell zum katholischen Glauben. Danach ist davon abzusehen, die Religionsmündigkeit B abzuwarten und ihm die Entscheidung nach seinem 14. Lebensjahr allein zu überlassen (vergl. Luthin, Anm. Ewers zum Beschluss des OLG Schleswig FamRZ 2004, 394).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 94 Abs. 3 Satz 2 Kostenordnung, 13 a FGG.
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b e s c h l o s s e n :
2Der Mutter wird die Entscheidung übertragen, den Sohn B, geboren am 02.11.2001, römisch-katholisch taufen und an der heiligen Kommunion teilnehmen zu lassen.
3Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4G r ü n d e :
5Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihr gemeinsamer 7-jähiger Sohn B lebt bei der Mutter. Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.
6Die Mutter ist römisch katholischer Konfession. Im Einverständnis mit dem Vater nimmt B am katholischen Religionsunterricht teil.
7Die Mutter möchte nunmehr, dass B katholisch getauft wird und an der heiligen Kommunion teilnimmt. Damit ist der Vater nicht einverstanden. Er ist Moslem und möchte, dass B sich mit 14 Jahren selbst entscheidet.
8Die Mutter beantragt zu erkennen,
9wie geschehen.
10Der Vater beantragt,
11diesen Antrag zurückzuweisen.
12Das Gericht hat die Parteien und B angehört und eine Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt Q eingeholt.
13Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften vom 04.05.2009 und 05.05.2009 (Blatt 48f, 34 ff. der Akten), und vom 07.09.2009 (Bl. 63 ff. der Akten) und den Bericht des Jugendamtes der Stadt Q vom 21.04.2009 (Bl. 32 ff. der Akten) Bezug genommen.
14Dem Antrag der Mutter ist stattzugeben.
15Maßgeblich sind die §§ 1628, 1697 a BGB. Nach diesen Vorschriften kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen, wenn sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können. Maßgeblich ist, welche Entscheidung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
16In Übereinstimmung mit der Sachbearbeiterin vom Jugendamt der Stadt Q, Frau L, erachtet es das Gericht als dem Wohl B am besten entsprechend, wenn die Mutter über die Frage der Taufe und Kommunion entscheidet.
17Von ausschlaggebender Bedeutung insoweit ist, dass sie den Sohn betreut und er in dem Zusammenleben mit seiner Mutter in christlich-katholischer Umgebung aufwächst. Nach den katholischen Glaubensgrundsätzen erscheint es geboten, die Entscheidung der Mutter zu respektieren, B als Kind taufen und an der heiligen Kommunion teilnehmen zu lassen. Die Kindertaufe und die Teilnahme an der heiligen Kommunion gehören traditionell zum katholischen Glauben. Danach ist davon abzusehen, die Religionsmündigkeit B abzuwarten und ihm die Entscheidung nach seinem 14. Lebensjahr allein zu überlassen (vergl. Luthin, Anm. Ewers zum Beschluss des OLG Schleswig FamRZ 2004, 394).
18Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 94 Abs. 3 Satz 2 Kostenordnung, 13 a FGG.
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