Urteil vom Amtsgericht Oberhausen - 35 C 2669/09

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 195,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2009 zu zahlen.

2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Von den Kos¬ten des Rechts¬streits tragen die Klägerin 82 % und der Beklagte 18 %.

4.) Die¬ses Ur¬teil ist vor¬läu¬fig vollstreck¬bar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird ge¬stat¬tet, die Zwangs¬vollstre¬ckung ge-gen Si¬cher¬heits¬leis¬tung in Höhe von 110 % des vollstreck¬ba¬ren Be¬tra¬ges ab¬zu¬wen-den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangs¬vollstre¬ckung Si¬cher¬heit in Höhe von 110 % des zu vollstrecken¬den Be¬tra¬ges leistet.


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