Beschluss vom Amtsgericht Oberhausen - 23 OWi 3/11(b)

Tenor

Der Kostenbescheid der Stadt Oberhausen vom 02.11.2010 dahingehend abgeändert, dass die Staatskasse – Stadt Oberhausen – ebenfalls die notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin trägt die Verwaltungsbehörde.


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