Urteil vom Amtsgericht Oberhausen - 34 C 1/11
Tenor
Der Be¬schluss der Woh¬nungs¬eigen¬tü¬mer¬ver¬samm¬lung der Woh¬nungs¬eigen¬tü¬mer¬ge¬mein¬schaft xxxstra¬ße in Ober¬hau-sen zu TOP 6, in¬klu¬si¬ve der Er¬gän¬zung zu TOP 6, wird für un-gül¬tig er¬klärt.
Im Üb¬ri¬gen wird die Klage ab¬ge¬wie¬sen.
Die Kos¬ten des Rechts¬streits wer¬den zu 2/3 den Be¬klag¬ten und zu 1/3 dem Klä¬ger auf¬er¬legt.
Das Urteil ist vor¬läu¬fig voll¬streck¬bar.
Jede Par¬tei darf die Voll¬stre¬ckung durch Si¬cher¬heits¬leis¬tung in Höhe von 120 % des auf¬grund des Urteils voll¬streck¬ba¬ren Be-tra¬ges ab¬wen¬den, wenn nicht die je¬weils an¬de¬re Par¬tei vor der Voll¬stre¬ckung Si¬cher¬heit in glei¬cher Höhe leis¬tet.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft xxxxxxxxxxxxx in Oberhausen.
3Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 3 Einheiten, der Kläger ist Eigentümer einer Einheit im I. Obergeschoss.
4Aufgrund eines Einladungsschreibens vom 01.11.2010 hielt die Wohnungseigentümergemeinschaft in den Räumlichkeiten der Beklagten zu 1. am 10.12.2010 eine Wohnungseigentümerversammlung ab. Dort wurde unter TOP 2 die Jahresabrechnung 2008 und unter TOP 3 die Jahresabrechnung 2009 mehrheitlich beschlossen.
5Unter TOP 6 wurde inklusive eines Ergänzungsantrages im Wesentlichen beschlossen, dass diverse Gegenstände im Treppenhaus bzw. auf dem Treppenabsatz entfernt werden sollten. Ergänzend wurde beschlossen, dass der Beklagten zu 1. bis auf weiteres ein Durchgangsraum im Waschkeller zur Verfügung gestellt werde.
6Wegen des genauen Wortlautes der Beschlüsse und der weiteren Einzelheiten wird auf die Versammlungsniederschrift (Blatt 9 ff. der Akten) Bezug genommen.
7Der Kläger rügt, die Wohnungseigentümerversammlung sei nicht an neutraler Stelle durchgeführt worden. In der Wohnung der Beklagten zu 1. hätte diese von ihrem Hausrecht Gebrauch machen können.
8Desweiteren habe die Beklagte zu 3. das Protokoll unterzeichnet, dadurch sei keine Neutralität gewährleistet.
9Die Jahresabrechnungen seien nicht transparent.
10Der Verwalter habe auch keine Aufteilung der einzelnen Betriebskostenarten vorgenommen.
11Bei der Jahresabrechnung 2009 sei nicht eine sogenannte Sonderrechnung 2009 des Verwalters berücksichtigt. An den Kläger sollten 236,04 EUR erstattet werden. Auch die Kosten der Bewässerung, Rechnung und Vorauszahlung des Wasserwerkes sei nicht richtig berücksichtig.
12Hinzu komme, dass der Verwalter eigenmächtig und ohne Beschluss diverse Arbeiten als Reparaturen habe durchführen lassen. Diese seien nicht notwendig gewesen bzw. nicht sach- und fachgerecht bzw. in Schwarzarbeit ohne ordnungsgemäße Rechnung durchgeführt worden.
13Der gefasste Beschluss zu TOP 6 widerspreche der Hausordnung. Laut § 3.6 seien Treppenhäuser keine Abstellräume. Die Beklagte zu 1. lagere in einem Gemeinschaftskellerraum Wein und diverse andere Gegenstände, auch in der Waschküche. Auf dem Treppenpodest vor der Dachgeschosswohnung befänden sich Möbelstücke. Diese müssten entfernt werden.
14Der Kläger beantragt,
15die in der WE-Versammlung vom 10. Dezember 2010 gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2), 3) und 6) werden aufgehoben.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Sie tragen vor, seit vielen Jahren werde die Wohnungseigentümerversammlung in den Räumlichkeiten der Beklagten zu 1. abgehalten. Dies sei nicht zu beanstanden, weil die Beklagte zu 1. im Rollstuhl sitze und es für sie zu umständlich sei, andere Räumlichkeiten aufzusuchen.
19Unklar sei, welche Aufteilung der Kläger hinsichtlich der Betriebskosten haben möchte.
20Im Übrigen sei sein Vortrag unsubstantiiert.
21Der Beschluss hinsichtlich der Treppenhausbenutzung halte sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung.
22Der Durchgangsraum zum Waschkeller sei nicht abschließbar und für alle zugänglich. Diese Situation sei seit 30 Jahren so. Durch die Wendung in dem Beschluss "bis auf weiteres" solle zum Ausdruck gebracht werden, dass der Keller alsbald mithilfe des Klägers oder anderen Verwandten der Beklagten zu 1. geräumt werden könne.
23Im Übrigen behinderten die aufgestellten Gegenstände nicht nennenswert die Nutzung des Treppenhauses.
24E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
25Die Klage ist teilweise begründet.
26Unbegründet ist die Klage hinsichtlich der Anfechtung der beiden Jahresabrechnungen.
27Die formellen Rügen des Klägers gegen die gefassten Beschlüsse greifen nicht durch. Es kann dahinstehen, was der Kläger damit rügen will, wenn er vorträgt, die Wohnungseigentümerversammlung habe nicht an "neutraler" Stelle stattgefunden. Weil das Gesetz keinen bestimmten Ort für die Abhaltung einer Wohnungseigentümerversammlung vorsieht, steht es im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung im pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungseigentümer, wo sie eine Versammlung abhalten.
28Ein gewählter Ort kann ungeeignet sein, wenn bestimmte Gründe dagegen sprechen. Solche liegen jedenfalls noch nicht dann vor, wenn eine Versammlung in den Wohnräumen eines Wohnungseigentümers abgehalten wird. Hier müssten konkrete Gründe vorgetragen werden, warum dies ordnungswidrig sei. An einer solchen Darlegung fehlt es, zumal die Beklagten auch unwidersprochen vorgetragen haben, dass es einen sachlichen Grund für die Wahl dieses Ortes gab, nämlich die körperliche Behinderung der Beklagten zu 1.
29Unzureichend ist auch der Vortrag des Klägers, die Beklagte zu 1. hätte von ihrem Hausrecht Gebrauch machen können. Abgesehen davon, dass dies offensichtlich nicht geschehen ist, fehlt jeder Vortrag dazu, welche Gründe die Beklagte zu 1. dafür gehabt haben sollte, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen oder aus welchen Tatsachen zu vermuten oder zu befürchten sei, dass eine solche Vorgehensweise der Beklagten zu 1. zu erwarten gewesen wäre.
30Der Vortrag des Klägers beruht insoweit auf einer reinen Spekulation.
31Erfolglos rügt der Kläger auch, dass die Beklagte zu 3. die Versammlungsniederschrift unterschrieben hat. Dieses Vorgehen entspricht § 24 Absatz 6 Satz 2 WEG.
32Diese Vorschrift sieht nicht vor, dass bestimmte Wohnungseigentümer, aus welchen Gründen auch immer, von der Unterschrift ausgeschlossen sind. Aus diesem Grund ist daher bereits im Ansatz kein Raum für die Argumentation, die Unterzeichnung durch einen bestimmten Wohnungseigentümer gewährleiste keine "Neutralität" – was auch immer damit ausgedrückt werden mag.
33Abgesehen davon kann eine Anfechtungsklage ohnehin nicht mit Mängeln der Versammlungsniederschrift begründet werden.
34Selbst wenn die Versammlungsniederschrift aus irgendwelchen Gründen ordnungswidrig zustande gekommen oder unterzeichnet wäre, so wäre dies kein Grund, gefasste Beschlüsse für ungültig zu erklären. Weil die Versammlungsniederschrift nach ganz allgemeiner und zutreffender Auffassung kein konstitutives Element einer Beschlussfassung ist, ergreifen etwaige Mängel der Niederschrift keineswegs die gefassten Beschlüsse.
35Es ist daher bereits im Ansatz unzutreffend, auf solche Umstände eine Anfechtungsklage zu stützen.
36Unsubstantiiert ist der Vortrag des Klägers, die Abrechnung sei nicht transparent. Dies ist in dieser Pauschalität nicht überprüfbar.
37Es mag sein, dass der Verwalter keine Aufteilung der einzelnen Betriebskostenarten vorgenommen hat. Dazu besteht jedoch von Gesetzes wegen auch keine Pflicht (vergleiche Timme/Batschari, WEG, § 28 Rn. 43).
38Anderes mag gelten, wenn der Verwalter aufgrund besonderer vertraglicher Grundlagen dazu verpflichtet ist. Entsprechendes ist nicht dargetan.
39Soweit der Kläger einzelne Punkte aus der Jahresabrechnung 2009 rügt, bleibt auch dies ohne Erfolg:
40Der Kläger stützt sich auf eine sogenannte Sonderrechnung für 2009 (Blatt 84 der Akte). Es mag sein, dass die letztlich beschlossene Jahresabrechnung mit den Daten in dieser Sonderrechnung nicht übereinstimmt. Es erschließt sich aber nicht, aus welchen Gründen die Wohnungseigentümergemeinschaft an ein als Sonderrechnung für 2009 bezeichnetes internes Arbeitspapier des Verwalters gebunden sein soll.
41Es mag sein, dass der Verwalter – aus welchen Gründen auch immer - Sonderrechnungen erstellt. Maßgeblich ist allerdings im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander letztlich die beschlossene Jahresabrechnung.
42Eine Anfechtungsklage kann nicht damit begründet werden, dass die beschlossene Jahresabrechnung inhaltlich von vorhergehenden Berechnungen des Verwalters abweiche. Es muss dargelegt werden, dass die Jahresabrechnung unzutreffend ist. Dies lässt sich den Ausführungen des Klägers nicht hinreichend entnehmen.
43Dies gilt auch für die Behauptung, Kosten der Bewässerung etc. seien nicht richtig berücksichtigt worden. Was damit gesagt werden soll, bleibt völlig offen.
44Gänzlich unerheblich ist, ob gewisse Reparaturarbeiten mit oder ohne Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft oder gar sach- und fachwidrig durchgeführt worden sind.
45Es entspricht ganz allgemeiner Rechtsauffassung, dass die Jahresabrechnung auch unberechtigte Ausgaben enthalten muss. Der Grund hierfür ist, dass die Jahresabrechnung ein zutreffendes Bild über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft im Abrechnungsjahr liefern muss. Dazu gehören auch Ausgaben, die möglicherweise unnötig waren oder unberechtigt zustande kamen. Auch sie sind geflossen und müssen daher in die Abrechnung eingestellt werden.
46Wenn dies unterlassen würde, so wäre die Jahresabrechnung unvollständig, und könnte die ihr zugedachte Funktion, den Wohnungseigentümern ein vollständiges Bild über die getroffenen Zahlungsvorgänge zu vermitteln, nicht erfüllen.
47Im Übrigen ist dieser Grundsatz jüngst erneut vom BGH bestätigt worden (BGH, Urteil vom 04.03.2011 – V ZR 156/10).
48Soweit der Kläger auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 14.03.2011 erstmalig gerügt hat, es fehlten verschiedene Belege bei den Kostenpositionen, so kann er damit nicht mehr gehört werden. Dieser Vortrag ist nämlich nicht mehr innerhalb der Klagebegründungsfrist gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2 WEG erfolgt.
49Die Klagebegründungsfrist endete hier am 10.02.2011, der entsprechende Schriftsatz ging aber erst am 17.03.2011, und damit deutlich verfristet, bei Gericht ein. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich, weil dem Kläger die Jahresabrechnung seit langem bekannt war, und der Umstand, dass aus seiner Sicht Belege fehlten, schon in der Klageschrift hätte gerügt werden können.
50Der Vortrag ist daher nach den Grundsätzen BGH NJW 2009, 999 ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Rechtsstreit verzögert wird.
51Der entsprechende Vortrag im Schriftsatz vom 14.03.2011 war auch nicht schon in der Klageschrift angedeutet, sondern ist völlig neu.
52Abgesehen davon kann ein Anfechtungsgrund auf lediglich fehlende Belege nicht ohne weiteres gestützt werden.
53Der Kläger hat als Wohnungseigentümer ein Einsichtsrecht in sämtliche Belege. Es ist ihm zuzumuten, vor Klageerhebung diese Belege einzusehen oder sonst wie anzufordern. Im Prozess ist es unzureichend, schlicht fehlende Belege zu rügen. Es müsste dargetan werden, dass solche nicht vorhanden sind, dass sie nicht eingesehen werden konnten und dass deshalb einige Positionen in der Jahresabrechnung unbelegt bleiben.
54An einer solchen näheren Darlegung fehlt es hier ebenfalls.
55Begründet ist die Klage dagegen hinsichtlich der Anfechtung des TOP 6.
56Dieser Beschluss war insgesamt für ungültig zu erklären, weil er ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht.
57Es widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, Gegenstände im Treppenhaus zu lagern. Dies gilt hier ohne weiteres für den Garderobenschrank und den Schuhschrank sowie auch für die 2 Fahrräder im Treppenhaus unter der Kellertreppe.
58Das Treppenhaus ist nach seiner Zweckbestimmung kein Lagerraum sondern lediglich dazu gedacht, den freien Zugang zu den einzelnen Wohnungen und Einheiten zu ermöglichen. Dieser Zweckbestimmung steht es diametral entgegen, wenn diese Räumlichkeiten für das Lagern oder Aufstellen diverser Gegenstände zweckentfremdet werden.
59Dies entspricht ganz allgemeiner Auffassung (vergleiche nur Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Auflage, § 15 Rn 17; Bärmann/Klein, WEG, 11. Auflage, § 14 Rn 37; Jennißen/Weise, WEG, 2. Auflage, § 15 Rn 31).
60Auch in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Garderobe und Möbel im Treppenhaus einer Wohnanlage bzw. auf dem Treppenpodest unzulässig sind (vergleiche etwa KG NJW-RR 1993, 403; OLG München, NJW-RR 2006, 803).
61Im Ergebnis gilt dies auch für die Dekoration auf dem Treppenabsatz der Mieter xxxxxx.
62Das Gericht verkennt zwar nicht, dass es mit der Zweckbestimmung des Treppenhauses durchaus noch im Einklang stehen kann, dass gewisse Dekorationsgegenstände, die nicht weiter stören (Vasen, Blumen etc.) im Treppenhaus aufgestellt werden. Allerdings widerspricht der Beschluss zu TOP 6 insoweit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, als dieser Beschluss nicht hinreichend die zulässigen Dekorationsgegenstände bestimmt.
63Auch ist nicht hinreichend klar, an welcher Stelle am Treppenabsatz sie aufgestellt werden dürfen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese Dekorationsgegenstände möglicherweise doch in störender Art und Weise die Benutzung der Treppe behindern. Dabei kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise derzeit konkret der Treppenabsatz dekoriert worden ist.
64Das Gericht hat nämlich nicht den aktuellen Zustand zu bewerten, sondern den gefassten Beschluss.
65Dieser wirkt gemäß § 10 Absatz 4 WEG auch gegen Rechtsnachfolger einzelner Wohnungseigentümer. Infolge dessen ist es anerkannt, dass Beschlüsse objektiv und aus sich heraus auszulegen sind, ohne dass es dazu erforderlich ist, dass Wohnungseigentümer oder ihre Rechtsnachfolger weitere tatsächliche Feststellungen treffen, die sich nicht aus der Versammlungsniederschrift oder aus den dazu gehörigen Anlagen ergeben.
66Weil insoweit der angefochtene Beschluss keinerlei Begrenzung der Dekorationsgegenstände enthält, ist nicht erkennbar, wo die Grenze zwischen einem zulässigen und einem unzulässigen Dekorationsgegenstand verläuft. Aus diesem Grund lässt sich nicht feststellen, dass dieser Beschluss noch ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
67Ohne Erfolg werfen die Beklagten dem Kläger insoweit ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor.
68Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger im Verhältnis zu seinen Mietern die Dekorationsgegenstände duldet oder nicht. Ob dies der Fall ist, betrifft vorrangig die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger als Vermieter und seinen Mietern, nicht aber die Wohnungseigentümer. Der Kläger kann auch ein legitimes Interesse daran haben, dass die Zulässigkeit der Dekorationsgegenstände grundsätzlich in der Wohnungseigentümergemeinschaft geklärt wird, bevor er gegenüber seinen Mietern rechtsverbindliche Absprachen hierüber trifft.
69Auf diese Art und Weise kann er nämlich sicherstellen, dass seine mietvertraglichen Pflichten nicht über das hinausgehen, was wohnungseigentumsrechtlich zulässig ist. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn der Kläger den Beschluss anficht, um auf diese Weise eine Klärung der wohnungseigentumsrechtlichen Zulässigkeit der Gegenstände im Treppenhaus herbeizuführen. Jedenfalls kann darin kein Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt werden.
70Der Beschluss zu TOP 6 war auch hinsichtlich der Ergänzung aufzuheben, was den Durchgangsraum zum Waschkeller betrifft. Dieser Beschluss ist schon deshalb ordnungswidrig, weil er so verstanden werden kann, dass der Beklagten zu 1. ein zeitlich unbegrenztes und inhaltlich unbeschränktes Sondernutzungsrecht an diesem Durchgangsraum bestellt werden soll.
71Es handelt sich unbestritten um einen Gemeinschaftsraum, der allen Wohnungseigentümern zur Verfügung steht. Daher kann er nicht einem einzelnen Wohnungseigentümer, hier der Beklagten zu 1., allein zugewiesen werden. Ein solcher Beschluss verstößt gegen § 13 Absatz 2 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums berechtigt ist. Die alleinige Zuweisung des Raumes an die Beklagte zu 1. widerspricht dem.
72Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg drauf berufen, dass dies nur "bis auf weiteres" geschehen sollte. Denn diese zeitliche Schranke – wenn denn eine gezogen werden soll – ist völlig unbestimmt.
73Auch dieser Beschluss ist allein objektiv anhand seines Wortlautes auszulegen. Eine zeitliche Begrenzung ist ihm nicht zu entnehmen. Bei unbefangener Lektüre des Beschlusstextes kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagten zu 1. damit in zeitlich bedeutender Hinsicht ein alleiniges Nutzungsrecht zugestanden werden sollte.
74Sofern die Beklagten beabsichtigt haben, zum Ausdruck zu bringen, dass dieses Nutzungsrecht hinreichend bestimmt zeitlich befristet sein soll, oder spätestens zu einem gewissen Datum enden sollte, so haben sie dies in dem Beschluss jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht. Der Beschluss verstößt damit gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
75Dabei kommt es nicht weiter darauf an, welche Personen welche Gegenstände im Einzelnen in diesem Raum gelagert haben. Schon die alleinige Nutzungsbefugnis der Beklagten zu 1. ist zu beanstanden.
76Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.
77Die nicht nachtelassenen und nicht mehr zugestellten Schriftsätze vom 18.04.2011 und 26.04.2011 gaben keine Veranlassung zur wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
78Richter am Amtsgericht
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