Beschluss vom Amtsgericht Oberhausen - 14 M 1932/11
Tenor
wird der Antrag vom 21.04. bzw. 21.09.2011 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
Gründe
2Am 27.04.2011 ging bei Gericht die Kopie eines Antrags vom 21.04.2011 ein, mit dem die Q GmbH für die R GmbH den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Z vom 09.12.1998 Aktenzeichen 98.8783907-0-7 wegen eines Hauptsacheteilbetrages in Höhe von 1270,00 EUR beantragt hat.
3In dem Vollstreckungsbescheid ist noch die R AG & Co als Gläubigerin bezeichnet. Aus der R AG & Co ist durch formwechselnde Umwandlung die R Aktiengesellschaft und aus dieser wiederum durch formwechselnde Umwandlung die R GmbH entstanden.
4Über das Vermögen der R GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts X vom 01.09.2009 Aktenzeichen 166 IN 119/09 das Insolvenzverfahren eröffnet.
5Dem Antrag war eine Kopie einer Inkassovollmacht vom 23.04.2010 beigefügt, mit der die ihrer offenen, titulierten Forderung resultierend aus Warenlieferungen des „Versandhauses R“ bevollmächtigt hat.
6Mit Zwischenverfügung vom 27.04.2011 wurde die Q GmbH gebeten:
7- Ihre Vollmacht in Schriftform (nicht Kopie) zum Verbleib der Akte einzureichen
8(§ 80 ZPO)
9- den in Kopie eingereichten Antrag unterschriftlich zu bestätigen.
10Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass aus den in Kopie eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen ist, dass es sich bei der hier betroffenen Forderung um eine dem freien Vermögen der insolventen R GmbH zuzuordnenden Forderung handelt, da die nicht datierte Bestätigung des Insolvenzverwalters Dr. H völlig unbestimmt ist.
11Um Einreichung entsprechender Nachweise (in Urschrift) wurde gebeten.
12Nachdem das Gericht mit Schreiben vom 04.08.2011 an die Erledigung der Verfügung vom 27.04.2011 erinnert hat, teilte die Q GmbH mit, dass ihr die Zwischenverfügung nicht vorliege. Die Zwischenverfügung wurde sodann mit Post vom 24.08.2011 erneut übersandt.
13Mit Post vom 21.09.2011 reichte die Q GmbH sodann eine unterschriebenen Antrag vom 21.09.2011 zur Akte sowie die beglaubigte Kopie einer Vollmacht. Mit gerichtlichem Hinweis vom 26.09.2011 wurde der Q GmbH mitgeteilt, dass auch die beglaubigte Kopie einer Vollmacht die Vorlage von Urschrift oder Ausfertigung nicht ersetzt.
14Mit Schreiben vom 04.10.2011 teilte die Q GmbH mit, dass nach ihrer Auffassung die Vorlage einer beglaubigten Vollmacht vollkommen ausreiche und beantrage eine rechtsmittelfähige Entscheidung.
15Der Antrag der Gläubigerin ist zurückzuweisen, da die Gläubigervertreterin bis heute ihre Bevollmächtigung nicht in Form des § 80 ZPO nachgewiesen hat.
16Das Gericht teilt die Auffassung der Q GmbH, dass die Vorlage einer beglaubigten Vollmacht ausreicht, die Vorlage einer beglaubigten Kopie einer beglaubigten Vollmacht ersetzt die Vorlage von Urschrift oder Ausfertigung jedoch nicht.
17Aus den Gründen der im Kommentar Zöller/Vollkommer 2009 zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2006 Zeichen II ZB 21/05 geht hervor, dass der Nachweis der schriftlichen Vollmacht nur durch die Einreichung einer Originalurkunde – ggf. in beglaubigter Form – geführt werden kann.
18Bei der eingereichten Vollmacht handelt es sich jedoch nicht um die Originalurkunde einer beglaubigten Vollmacht sondern um eine beglaubigte Kopie der beglaubigten Vollmacht.
19Dies genügt nicht (vgl. auch Rn. 11 zu § 80 ZPO, Baumbach/Lauterbach, 67. Auflage).
20Das als Prozessbevollmächtigter kein Anwalt aufgetreten ist, ist der Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu prüfen - § 88 ZPO.
21Der Antrag vom 21.04. bzw. 21.09.2011 ist daher zurückzuweisen.
22Im Übrigen ist auch immer noch nicht eindeutig feststellbar, dass sich die Bestätigung des Insolvenzverwalters Dr. H auf die Inkassovollmacht vom 23.04.2010 für die Q bezieht, da diese in der Erklärung nicht näher bezeichnet ist.
23Aus anderen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass unterschiedliche Inkassovollmachten der R GmbH i. L. existieren, in der diese verschiedenen Firmen mit der Einziehung ihrer offenen titulierten Forderungen, resultierend aus Warenlieferungen des Versandhaues R bevollmächtigt haben.
24Die Freigabeerklärung ist daher nicht hinreichend bestimmt.
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Referenzen
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