Urteil vom Amtsgericht Oberhausen - 29 DS 154Js 479/11 (552/11)

Tenor

Der Ein­spruch des An­ge­klag­ten ge­gen den Straf­be­fehl des Amts­ge­richts Oberhausen vom 02.09.2011 wird ver­wor­fen.

 Der An­ge­klag­te trägt die Kos­ten des Ver­fah­rens.

 Grün­de

Der Angeklagte hat ge­gen den in der Ur­teils­for­mel be­zeich­ne­ten Straf­be­fehl zwar recht­zei­tig Ein­spruch er­ho­ben, ist aber in dem heu­ti­gen Ter­min zur Haupt­ver­hand­lung, un­ge­ach­tet der durch Ur­kun­de vom 20.09.2011 nach­ge­wie­se­nen La­dung, ohne ge­nügen­de Ent­schul­di­gung aus­geblie­ben und auch nicht durch einen mit schrift­li­cher Voll­macht ver­se­he­nen Ver­tei­di­ger ver­tre­ten wor­den.

 

Der er­ho­be­ne Ein­spruch war da­her nach § 412 der Straf­pro­zess­ord­nung zu ver­wer­fen.

 

Die Kostentragungspflicht folgt aus § 465 der Straf­pro­zess­ord­nung.


1 2 3 4

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.