Urteil vom Amtsgericht Oberhausen - 29 DS 154Js 479/11 (552/11)
Tenor
Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Oberhausen vom 02.09.2011 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Angeklagte hat gegen den in der Urteilsformel bezeichneten Strafbefehl zwar rechtzeitig Einspruch erhoben, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung, ungeachtet der durch Urkunde vom 20.09.2011 nachgewiesenen Ladung, ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden.
Der erhobene Einspruch war daher nach § 412 der Strafprozessordnung zu verwerfen.
Die Kostentragungspflicht folgt aus § 465 der Strafprozessordnung.
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Gründe
2Der Angeklagte hat gegen den in der Urteilsformel bezeichneten Strafbefehl zwar rechtzeitig Einspruch erhoben, ist aber in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung, ungeachtet der durch Urkunde vom 20.09.2011 nachgewiesenen Ladung, ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden.
3Der erhobene Einspruch war daher nach § 412 der Strafprozessordnung zu verwerfen.
4Die Kostentragungspflicht folgt aus § 465 der Strafprozessordnung.
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