Beschluss vom Amtsgericht Oberhausen - 29 Ds 552/12

Tenor

Auf die Erinnerung der Verteidigerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.12.2011 aufgehoben. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, bei der vorzunehmenden erneuten Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung Gebühren nach Nr. 4100 VV RVG, Nr. 4106 VV RVG, Nr. 4108 VV RVG, Nr. 7000 VV RVG sowie Nr. 7002 VV RVG festzusetzen.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.


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