Urteil vom Amtsgericht Oberhausen - 37 C 2749/12
Tenor
hat das Amtsgericht Oberhausen auf die mündliche Verhandlung vom 09.01.2014 durch den Richter xxx
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
4. Der Streitwert wird auf 3.965,73 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds und Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls geltend.
3Die Parteien sind durch einen Verkehrsunfall verbunden, der sich am xxx gegen xx:xx Uhr im Kreuzungsbereich der xxx-straße/xxx-straße in Oberhausen ereignete. Die Klägerin überquerte mit einer befreundeten Nachbarin, xxx , die Straße bei Grünlicht in der dafür vorgesehenen Fußgängerfurt. Der Beklagte zu 1) fuhr xxx mit dem von ihm gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug der Marke Ford Escort mit dem amtlichen Kennzeichen xxx an, wobei xxx leicht verletzt wurde und sich für einen Tag zur ambulanten Behandlung ins Krankenhaus begeben musste. Die volle Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner gegenüber xxx ist unstreitig. Die Klägerin macht ihre Rechte nunmehr klageweise geltend.
4Die Klägerin behauptet, sie habe sich nur durch einen beherzten Sprung zur Seite davor retten können, ebenfalls von dem Kraftfahrzeug erfasst zu werden. Durch den Verkehrsunfall habe sie eine hypertensive Krise erlitten.
5Die Klägerin ist der Ansicht, zur Abgeltung des von ihr erlittenen immateriellen Schadens sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € angemessen.
6Die Klägerin beantragt,
7die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld und 2.465,73 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 402,82 € zu zahlen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Die Beklagten sind der Ansicht, ein Ersatz von Schockschäden komme allenfalls bei nahen Angehörigen des Unfallopfers in Betracht.
11Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe
13Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
14I.
15Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 421 BGB.
16Es kann dahinstehen, ob sich die Klägerin nur durch einen beherzten Sprung zur Seite davor retten konnte, ebenfalls von dem Kraftfahrzeug erfasst zu werden, und durch den Verkehrsunfall eine hypertensive Krise erlitt. Denn die Klägerin ist lediglich eine befreundete Nachbarin der xxx. Ein Ersatz von Schockschäden kommt allenfalls bei nahen Angehörigen des Unfallopfers in Betracht (vgl. Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 149 ff. mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass xxx durch den Verkehrsunfall nur leicht verletzt wurde und sich für einen Tag zur ambulanten Behandlung ins Krankenhaus begeben musste.
17Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ebenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.465,73 €. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 421 BGB.
18Ein Ersatz von Schockschäden kommt allenfalls bei nahen Angehörigen des Unfallopfers und nicht für die Klägerin als befreundete Nachbarin in Betracht (s.o.).
19Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner mangels begründeter Hauptforderung auch weder einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1, 291, 421 BGB noch einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 402,82 € aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 421 BGB.
20II.
21Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
22Rechtsbehelfsbelehrung:
23Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
24a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
25b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
26Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
27Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
28Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
29Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.