Beschluss vom Amtsgericht Offenbach am Main - 61 M 3427/13
Leitsatz
Der Gerichtsvollzieher kann den Auftrag, die Ermittlung der Anschrift beim gesetzlichen Rententräger (§ 755 II 1 Nr. 2 ZPO) durchzuführen, nicht mit der Begründung ablehnen, eine vom Gläubiger eingereichte Einwohnermeldeamts-Auskunft sei nach Ablauf von 14 Tagen nicht mehr verwendbar
Tenor
In pp ... wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Auftrag die Ermittlung der Anschrift beim gesetzlichen Rententräger (§ 755 II 1 Nr. 2 ZPO) durchzuführen, nicht mit der Begründung abzulehnen, eine vom Gläubiger eingereichte EMA-Auskunft sei nach Ablauf von 14 Tagen nicht mehr verwendbar.
Gründe
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I.
Mit Schreiben vom 25.01.2013 erteilte die Gläubigerin dem GVZ Vollstreckungsaufträge. Dabei wurde unter anderem ausgeführt, der Wohnsitz/Aufenthaltsort des Schuldners sei nicht bekannt. Daher wurde auch beantragt, die Ermittlung der Anschrift beim gesetzlichen Rententräger nach § 755 II 1 Nr. 2 ZPO durchzuführen.
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Beigefügt war eine EMA-Anfrage vom 09.01.2013. Danach war der Schuldner nach unbekannt abgemeldet.
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Das Auftragsschreiben vom 25.01.2013 ging bei Gericht am 08.02.2013 ein, beim GVZ am 15.02.2013.
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Der GVZ verweigerte die Anschriftenermittlung beim Rententräger mit der Begründung, die eingereichte EMA-Auskunft sei zu alt; sie sei nach Ablauf von 14 Tagen nicht mehr zu verwenden; es müsse neu angefragt werden.
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Die Gläubigerin ist der Auffassung, eine weitere Anfrage würde zum gleichen Ergebnis kommen, und es würden dadurch nur unnötige Kosten entstehen.
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II.
Die Erinnerung (§ 766 ZPO) ist zulässig und begründet.
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Bislang war es Aufgabe des Gläubigers, den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln. Mit dem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wird diese Aufgabe dem GVZ übertragen.
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Dabei gibt es ein Rangverhältnis:
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Vorrangig, was dem Datenschutz geschuldet ist, muss der GVZ die Meldebehörde um Auskunft ersuchen (Seibel u.a., Zwangsvollstreckung aktuell, Seite 27, dort in Rn 18). Bleibt dieser Ermittlungsversuch erfolglos, erwachsen dem GVZ die Befugnisse aus § 755 II ZPO (Hk-ZV/Sievers § 755 Rn 4).
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Nun kann, wie hier, an Stelle des GVZ weiterhin der Gläubiger selbst versuchen, mit einer EMA-Anfrage die Anschrift des Schuldners zu ermitteln.
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Dann muss der GVZ diese Anfrage nicht wiederholen, kann sogleich von den Befugnissen nach § 755 II ZPO Gebrauch machen (Harnacke/Bungardt DGVZ 2013, 1 ff, 2).
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Nur sollte das Ergebnis der Anfrage des Gläubigers aktuell sein, was dann nämlich das Argument überzeugend macht, die erneute Anfrage bei der Meldebehörde sei überflüssige Wiederholung mit einer im Voraus bereits zu prognostizierender Erfolglosigkeit.
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Rechtsprechung hierzu ist hier nicht bekannt, in der Literatur wird ein Alter der Auskunft von zwei Wochen bis zu einem Monat für angemessen gehalten (Harnacke/Bungardt aaO), wobei dies nicht begründet wird.
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Das Gericht berücksichtigt die Postläufe und die Bearbeitungszeiten. Geht die Auskunft beim ersuchenden Gläubiger ein, kann er sogleich feststellen, ob weitere Ermittlungen zur Aufenthaltsermittlung notwendig sind. Da Vollstreckungsabsicht und Vollstreckungsauftrag bereits bestehen werden, gibt es idR kein Hindernis, den zuständigen GVZ unverzüglich zu beauftragen. All dies kann nach der sicheren Überzeugung des Gerichts innerhalb eines Monats geschehen, weshalb während dieser Zeitspanne die eingeholte Auskunft noch als hinreichend aktuell anzusehen ist, andererseits ist die Frist kurz genug, um Belangen des Datenschutzes Rechnung zu tragen.
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Das Gesetz nennt ja keine Frist. Ein Monat erschien dem Gericht klar definiert. Entscheidend für die Fristberechnung ist (neben dem Datum der Auskunft) der Eingang des Auftrags bei Gericht; gibt es eine besondere Gerichtsvollzieherverteilerstelle, bleibt dies unerheblich.
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Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen war die EMA-Auskunft der Gläubigerin gerade noch so aktiell, dass der GVZ nach § 755 II ZPO hätte verfahren können.
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III.
Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, da der Schuldner am Erinnerungsverfahren nicht beteiligt war, auch wenn im einseitigen Verfahren eine Kostenentscheidung zu Lasten des Schuldners nicht generell ausgeschlossen ist (Zöller ZPO 2012, § 766 Rn 34).
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Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren nach § 766 ZPO ohnehin gerichtsgebührenfrei ist, für den Gläubigervertreter, der hier bereits die Gebühr RVG-VV 3309 verdient hat, diese nicht erneut anfällt (Zöller aaO Rn 39) und auf Seiten des nicht beteiligten Schuldners keine Kosten angefallen sein können.
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