Beschluss vom Amtsgericht Offenbach am Main - 61 M 4097/14
Tenor
Die Erinnerung des Schuldners vom 02.06.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
- 1
1. Mit Schlussurteil vom 31.10.2013 des Landgerichts Ulm wurde der Beklagte zu 1 = Schuldner (Sch) mit zwei weiteren Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger (= Gläubiger dieses Vollstreckungsverfahrens) 31.500,00 € nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe eines PKW A an den Schuldner.
- 2
Auf Widerklage des Schuldners wurde der Kläger verurteilt, an den Schuldner diesen PKW herauszugeben.
- 3
In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, der Kläger sei nicht Eigentümer des PKW geworden. Die A-Bank sei als Sicherungseigentümerin berechtigt gewesen, vom unberechtigten Besitzer die Herausgabe zu verlangen. Diesen Anspruch habe sie durch Ermächtigung an den Beklagten zu 1 zur Ausübung nach § 185 Abs. 1 BGB analog überlassen.
- 4
Am 01.04.2014 wurde das Fahrzeug von der A-Bank beim Kläger = Gläubiger (Gl) abgeholt. Dies ist dem Gerichtsvollzieher nachgewiesen worden. Die Übergabebescheinigung befindet sich in der DR-Akte.
- 5
Der Gläubiger betreibt nun das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft.
- 6
2. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Schuldners.
- 7
Er bringt vor, der Gläubiger habe nicht die entsprechende Vorleistung Zug-um-Zug erbracht. Der Schuldner habe zudem einen eigenen, nicht erfüllten Herausgabeanspruch .aus der Widerklage.
- 8
Der Gläubiger sei auch nicht beschwert. Er habe ja einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu 2 und 3.
- 9
Außerdem habe der Gläubiger das Fahrzeug intensiv genutzt und beschädigt.
- 10
Letztlich verweist er auf ein Schreiben der A-Bank, in dem diese bestätigt, aus dem Vertrag mit dem Schuldner keine Ansprüche mehr gegen diesen zu haben.
- 11
3. Die Erinnerung kann keinen Erfolg haben.
- 12
a) Es ist richtig, dass der Gläubiger gegen jeden der drei Beklagten vorgehen kann. Einer von ihnen kann den Gläubiger aber nicht darauf verweisen, er solle gegen einen anderen vorgehen. Das ist allein die Entscheidung des Gläubigers, der ja z. B. auch die Erfolgsaussichten einer Vollstreckung berücksichtigen kann.
- 13
b) Es ist richtig, dass der Gläubiger auf die Widerklage verurteilt ist, den Wagen an den Schuldner herauszugeben. Eine Erfüllung ist dem Gläubiger nicht mehr möglich. Das kann aber dahinstehen, da aus der Widerklage vorliegend nicht vollstreckt wird.
- 14
c) Ob der Gläubiger den Wagen genutzt und/oder beschädigt hat, ist für die Frage, ob der Gläubiger jetzt vollstrecken kann, ohne Belang.
- 15
d) Dass die A-Bank, die im Besitz des Wagens ist, dem Schuldner schreibt, keine Zahlungsansprüche mehr gegen ihn zu haben, belegt nicht, dass der Gläubiger den Wagen nicht an die Eigentümerin herausgegeben hat, weil etwa seinerzeit der Schuldner schon Eigentümer geworden sei. Es steht nicht einmal fest und kann aus dem Schreiben der A- Bank herausgelesen werden, er sei jetzt Eigentümer.
- 16
e) Entscheidend ist: Da das Landgericht keinen Annahmeverzug des Schuldners festgestellt hat, kann der Gläubiger grundsätzlich nur vollstrecken, wenn er dabei die Zug-um-Zug-Gegenleistung anbietet (§ 756 ZPO). Das hat er nicht getan und kann es auch nicht mehr.
- 17
Das Anbieten ist aber dann nicht erforderlich, wenn der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder in Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.
- 18
Auch diese Beweisführung ist dem Gläubiger nicht möglich.
- 19
Dem Schuldner muss vom Gerichtsvollzieher aber dann keine Gegenleistung angeboten werden, wenn die Befriedigung unstreitig ist (B/L/Hartmann ZPO 2014 § 756 Rn 10; allg. Meinung, wenn auch mit unterschiedlichen Formulierungen; vgl. Thomas/Putzo/Seiler ZPO § 756 Rn 1 „wenn der Schuldner den Empfang nicht bestreitet“; Hk-ZPO/Kindl 2015 § 756 Rn 10 „wenn der Schuldner den Erhalt zugesteht“).
- 20
Hier bestreitet der Schuldner den Empfang und tatsächlich hat er den Wagen auch nicht selbst erhalten, sondern die A-Bank.
- 21
Die in der Literatur vertretene Auffassung ist aber über die Fälle, in denen der Schuldner den Empfang der Gegenleistung einräumt, auf die Fälle zu erweitern, in denen die Tatsachen, aus denen seine Befriedigung folgt, unstreitig sind, der Schuldner diese Tatsachen nur rechtlich anders wertet und nicht als Befriedigung seines Anspruchs akzeptiert, denn es kommt auf die objektive Lage, nicht auf das subjektive Empfinden des Schuldners an.
- 22
So verhält es sich hier.
- 23
Die Tatsachen sind unstreitig. Befriedigung des Schuldners ist dadurch eingetreten, dass der Gläubiger den Wagen an einen Dritten, die A-Bank, herausgegeben hat.
- 24
Der Herausgabe der Zug-um-Zug-Gegenleistung an den Schuldner steht es gleich, wenn der Gläubiger die Sache statt an den Schuldner direkt an einen Dritten herausgibt, der dem Schuldner gegenüber über einen Herausgabeanspruch verfügt, den dieser seinerseits sogleich erfüllen muss.
- 25
Die ratio des § 756 ZPO ist ja, dass der Schuldner eine Gegenleitung, die ihm zusteht, erhalten muss, um seinerseits zur Erfüllung verpflichtet zu sein.
- 26
Muss der Schuldner, der, wie hier, von dem Dritten nur ermächtigt war, die Sache sogleich an diesen weitergeben, erfüllt der Gläubiger mit der Herausgabe an den Dritten eine Schuld seines Schuldners gegenüber diesem Dritten, was im Ergebnis die Befriedigung des Schuldners ist, denn es ist unerheblich, in welcher Weise der Gläubiger den Schuldner befriedigt hat (B/L/Hartmann aaO) und hier hat der Gläubiger den Schuldner, indem er die Sache nicht ihm, sondern dem Dritten gab, den Schuldner von seiner Herausgabepflicht dem Dritten gegenüber befreit, was genau das ist, was der Schuldner, wäre er in Besitz des Wagens gelangt, hätte tun müssen, um seine Pflicht zu erfüllen.
- 27
Kostenentscheidung: § 91 ZPO
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.