Beschluss vom Amtsgericht Offenbach am Main - 320 C 99/16

Tenor

Der Streitwertbeschwerde der Beklagtenseite durch Schriftsatz vom 17.08.2017 wird abgeholfen und der Streitwert wird unter Aufhebung der bisherigen Festsetzung neu auf 31.009,20 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes hat auch in der Sache Erfolg. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 09.02.2017, V ZR 188/16), ist an den bisherigen Maßstäben der Streitwertfestsetzung im Falle der Anfechtung der Jahresabrechnung u.a. auch seitens des OLG Frankfurt (Beschluss vom 07.11.2014, 11 W 37/14) nicht mehr festzuhalten. Vielmehr ist bei einer Anfechtung der gesamten Jahresabrechnung nunmehr der hälftige Nennbetrag der Jahresabrechnung maßgeblich, ohne dass es weitere Abschläge anzusetzen gilt. Die bislang - auch vom erkennenden Gericht praktizierte - prozentuale Reduzierung des Nennbetrages wird aufgegeben. Daneben sind insbesondere die Grenzen des § 49 a Abs. 1 S. 2 GKG und des § 49 a Abs. 2 GKG zu beachten, die sich ebenfalls am Nennbetrag ausrichten.

Dies führt vorliegend dazu, dass der Streitwert für die Anfechtung des unter TOP 5 gefassten Beschlusses über die Jahresabrechnung im Wege der Abhilfeentscheidung nunmehr auf 26.207,15 € festzusetzen ist, da dies den fünffachen Betrag des auf den Kläger entfallenden Nennbetrages als Streitwertgrenze darstellt.

Daneben war die Anfechtung des Beschlusse unter TOP 7b - wie gehabt - mit 1.000,- € und die Anfechtung des Beschlusses unter TOP 8 - wie erfolgt - mit 3.802,05 € zu bewerten.

Insgesamt ergibt dies einen neuen Gesamtstreitwert von 31.009,20 €.


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