Beschluss vom Amtsgericht Paderborn - 12 M 3136/08
Tenor
werden die Vollstreckungsschutzanträge der Schuldnerin vom 21.10.2008 und 29.10.2008 gem. §§ 850 k, 765a ZPO sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Dieser Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam.
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G r ü n d e:
2Am 18.09.2008 wurde ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss -12 M 2753/08- erlassen.
3Die Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin hat am 21.10.2008 und am 29.10.2008 – 12 M 3136/08 – jeweils Vollstreckungsschutzanträge für die Schuldnerin beim Vollstreckungsgericht gestellt.
4Am 03.11.2008 wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zunächst einstweilen eingestellt.
5Die Vollstreckungsschutzanträge basierten auf den Normen § 850 k und § 765a ZPO.
6Die Schuldnerin ist selbstständig tätig als Hausverwalterin und erzielt monatliche Einkünfte in Höhe von 550,00 €. Die Schuldnerin ist verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Der Ehemann der Schuldnerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.520,00 €.
7Der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin hat keine Stellungnahme abgegeben.
8Nach § 850 k ZPO hebt des Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung auf, wenn wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850c ZPO bezeichneten Art auf das Konto des Schuldners bei einem Kreditinstitut überwiesen werden.
9Ein Pfändungsschutz bei der Überweisung der von § 850 i ZPO erfassten Einkünfte auf ein Bankkonto entsprechend § 850 k ZPO für Arbeitseinkommen fehlt bei selbständigen Schuldnern vollständig.
10Ein Vollstreckungsschutz gem. § 765 a ZPO kommt in Betracht, wenn die vorliegende Zwangsvollstreckung eine Maßnahme ist, die unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerin wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
11Vollstreckt wird wegen einer Forderung in Höhe von 210,36 € nebst weiterer Zinsen. Hier liegen keine ganz besonderen Umstände einer Härte vor, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sind. Soweit die Schuldnervertreterin vorträgt, dass der Schuldnerin durch die Pfändung die Lebensgrundlage entzogen wird, muss entgegengehalten werden, dass sich die Schuldnerin mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, abfinden muss (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 765a ZPO Rn. 5). Der notwendige Lebensunterhalt der Schuldnerin scheint durch das Einkommen des Ehemannes gedeckt zu sein. Im Übrigen kann die Forderung bereits durch rund die Hälfte der Einkünfte eines Monats gedeckt werden, so dass die Schuldnerin durch die Härten der Zwangsvollstreckung nur relativ kurze Zeit eingeschränkt wird. Dies ist der Schuldnerin durchaus zuzumuten.
12Somit sind die Voraussetzungen der Norm des § 765 a ZPO nicht gegeben.
13Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnungsantrag war ebenfalls zurückzuweisen. Gerichtskosten entstehen für Vollstreckungsschutzanträge nicht. Die Schuldnerin hätte den Antrag auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären können, der Vertretung durch einen Anwalt bedarf es insoweit nicht. Im Übrigen hat der Antrag, wie oben ausgeführt, keine Aussicht auf Erfolg.
14Sämtliche Anträge waren zurückzuweisen.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.
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