Urteil vom Amtsgericht Paderborn - 55 C 205/08
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft ….. z. H. der Verwalterin, der Immobilienverwaltung …… 6.500 € nebst Zinsen in Höhe 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2008 zahlen.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Kläger von der Zahlungsverpflichtung gegen-über ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 737,80 € wegen entstandener außer-gerichtlichen Kosten freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Viertel.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft……... Im Rahmen mehrerer Vorverfahren hat sich die Beklagte, die einen Graupapagei hält, verpflichtet, diesen nur zu bestimmten Zeiten auf ihrem Balkon oder in einem Zimmer mit geöffnetem Fenster abzustellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat sie sich verpflichtet, 500 € in die Instandhaltungsrücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft einzuzahlen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Kopien der Protokolle des Landgerichts Paderborn vom 03.05.2007 und vom 03.04.2008, Blatt 7 f. der Gerichtsakten, verwiesen.
3Die Kläger behaupten, dass die Beklagte gegen diese Vergleiche verstoßen habe. Es lägen zwischen dem 6. Mai und dem 08. Juli 2008 insgesamt 17 Verstöße vor. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Auflistung in der Klageschrift vom 05.08.2008 verwiesen. Wegen dieser 17 Verstöße schulde die Beklagte eine Zahlung von 8.500 € in die Instandhaltungsrücklage.
4Die Kläger beantragen,
5- die Beklagte zu verurteilen, an die WEG ….. z. H. der Immobilienverwaltung …..einen Betrag in Höhe von 8.500 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 7.500 € seit dem 26.07.2008 und aus weiterem 1.000 € seit Rechtshängigkeit (28.08.2008) zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte …… in Höhe von 808,25 € freizustellen, hilfsweise festzustellen, das die Beklagte verpflichtet sei, sie von den außergerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte …… in Höhe von 808,25 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
8Sie verweist darauf, dass der Vergleich keine Wirkung mehr entfalte. Sie habe, was unstreitig ist, die Anfechtung des Vergleichs mit Schreiben vom 09.06.2008 erklärt. Grundlage sei, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Beschluss vom 02.04.2008 wirksam beschlossen habe, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Hausordnung ein Betrag von nur 50,00 € zu zahlen sei. Dies sei zwar der Beklagten selbst, nicht aber ihrem Prozessbevollmächtigen bei Abschluss des Vergleichs vom 03.04.2008 bekannt gewesen. Wenn dies bekannt gewesen wäre, wäre der Vergleich so nicht abgeschlossen worden.
9Im übrigen bestreitet die Beklagte, dass es zu den behaupteten Verstößen gekommen sei.
10Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den weiteren Inhalt der vorbereitenden gewechselten Schriftsätze verwiesen.
11Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen Frau ….. und Frau …... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 04.11.2008 verwiesen.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Beklagte ist augrund der Vergleiche vom 03.05.2007 und vom 03.04.2008 verpflichtet, an die Wohnungseigentümergemeinschaft z. H. der Verwalterin einen Betrag in Höhe von 6.500 € zu zahlen.
14Diese Vergleiche sind wirksam. Sie sind insbesondere nicht durch die Anfechtungserklärung vom 09.06.2008 unwirksam geworden (§ 142 BGB). Die Beklagte selbst befand sich nicht im Irrtum über irgendwelche Umstände, die von irgendeiner Bedeutung für den Abschluss des Vergleiches vom 03.04.2008 gewesen sind. Insbesondere war ihr bekannt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft am Tag vor Abschluss des Vergleichs einen Beschluss gefasst hatte, wonach für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Hausordnung ein Betrag von 50,00 € zu zahlen sein sollte. Dass dies ihrem Prozessbevollmächtigten nicht bekannt war, ist für eine Anfechtung ohne Bedeutung, da der Vergleich mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Beklagten geschlossen wurde. Im übrigen ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Unkenntnis der Beschlussfassung vom 02.04.2008 für den Abschluss des Vergleiches Bedeutung gehabt hätte. Im Verhältnis der Parteien untereinander steht es ihnen frei, auch andere Beträge für Verstöße gegen die Verpflichtung, den Papagei nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon oder in Zimmern mit geöffnetem Fenstern zu halten, zu vereinbaren.
15Der Vergleich ist also wirksam.
16Nach der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichtes fest, das die Beklagte in der Zeit zwischen dem 06.05. und dem 08.07.2008 jedenfalls 13 Mal gegen die Verpflichtung verstoßen hat, den Papagei zu bestimmten Zeiten nicht auf dem Balkon oder in Zimmern mit geöffneten Fenstern zu halten, verstoßen hat. Dies folgt nach den Aussagen der Zeuginnen ….und …. in Verbindung mit den von ihnen gemachten Aufzeichnungen. Nach diesen Aufzeichnungen liegen Verstöße am 06. Mai, am 08. Mai, am 14. Mai, am 21. Mai, am 26. Mai, am 28. Mai (2 Mal), am 29. Mai, am 06. Juni, am 10. Juni, am 25. Juni, am 26. Juni und am 27. Juni vor. Die Zeuginnen haben bestätigt, dass sie jeweils dann, wenn sie durch Geräuschentwicklung auf einen möglichen Verstoß aufmerksam gemacht wurden, sie dies kontrolliert hätten. Sie seien teilweise auch nach draußen gegangen und hätten genau nachgeschaut, ob auch ein Fenster geöffnet gewesen sei. Unmittelbar danach sei das dann auf der Liste vermerkt worden. Das alles erscheint nachvollziehbar und plausibel zu sein.
17Das Gericht verkennt nicht, das beide Zeuginnen ein erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreites haben. Die Zeugin …. und die Mutter der Zeugin …. sind selbst Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, sodass sie unmittelbar von Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage profitieren. Sie bewohnen beide Wohnungen im Hause. Aufgrund der bereits in verschiedenen Vorverfahren beanstandeten Lärmbelästigungen durch den von der Beklagten gehaltenen Papagei hat sich insbesondere bei der Zeugin …. eine erhebliche Aggression gegenüber der Beklagten aufgebaut. Nach dem Eindruck des Gerichtes würden beide Zeuginnen aber nicht bewusst lügen, um der Beklagten zu schaden. Das Gericht ist von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt. Für die Entscheidung ist also von einem 13 maligen Verstoß auszugehen, sodass ein Betrag von 6.500 € in die Instandhaltungsrücklage zu zahlen ist. Insoweit ist die Klage begründet. Im übrigen ist sie abzuweisen. Der zuerkannte Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Darüber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, die Kläger von den entstandenen außergerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten ausgehend von einem Streitwert von 6.500 € freizustellen.
18Im übrigen ist die Klage unbegründet. Soweit die Kläger weitere 4 Verstöße am 20. Mai, am 30. Mai, am 19. Juni und am 08. Juli 2008 geltend machen, kann das Gericht dies nicht feststellen. Hinsichtlich der angeblichen Verstöße vom 20. und 30. Mai sowie vom 19. Juni hat keine der Zeuginnen dies bestätigen können. Diese Termine finden sich auf ihren Listen nicht. Auch hinsichtlich des 8. Juli 2008 konnte keine der Zeuginnen dies bestätigen. Soweit die Kläger hierzu ein Foto mit Datumsangabe vorlegt haben, reicht dies aus Sicht des Gerichtes nicht aus. Gerade die Datums- und Uhrzeitangabe ist nicht manipulationssicher, sodass alleine aufgrund des Fotos nicht die Überzeugung gewonnen werden kann, es liege ein Verstoß vor.
19Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 709 ZPO.
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Referenzen
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