Urteil vom Amtsgericht Paderborn - 58 C 250/09
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 Euro festgesetzt.
1
Von der Abfassung wird gem. §§ 313 a I, 495 a ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist nicht begründet.
4Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bezahlung des geltend gemachten Betrages.
5Ob der geltend gemachte Anspruch auf Bezahlung restlicher Kosten einer Gasbelieferung in den Zeiträumen 01.01.2004 bis einschließlich 31.12.2007 ganz oder teilweise verjährt ist, weil die zum Zwecke der Verjährungshemmung durch Mahnbescheid
6geltend gemachten Forderungen gemäß Rechnungen vom 10.02.2005, 29.02.2008 und 01.02.2007 im Klageverfahren nicht begründet wurden, vielmehr eine zwar betragsmäßig identische Gesamtforderung begründet wurde, die die Klägerin aber nicht auf die vorbezeichneten Abrechnungen stützt und die auch nicht zweifelsfrei dem im Mahnverfahren bezeichneten Rechnungsinhalt zugeordnet werden können, kann dahinstehen.
7Ebenfalls kann für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt anspruchsberechtigt gegenüber dem Beklagten ist, weil sie den Beklagten mit Gas belieferte oder aus anderen Gründen Inhaberin der geltend gemachten Forderung geworden ist, was die Klägerin trotz entsprechender Rüge des Beklagten schon nicht nachvollziehbar dargelegt hat. Dass ihr ein diesbezüglicher Vortrag wegen der gesetzten Schriftsatzfrist nicht möglich gewesen ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen, insbesondere auch keine Verlängerung der Stellungnahmefrist beantragt.
8Die Klägerin, unterstellt sie wäre anspruchsberechtigt (gewesen) – kann aber auch deshalb die Bezahlung des geforderten Gesamtbetrages von dem Beklagten nicht verlangen, da sie nicht ansatzweise nachvollziehbar und für den Beklagten prüf- und/oder angreifbar dargelegt hat, dass die geforderten Beträge, die sich offenbar nach Preiserhöhungen aus der Differenz zwischen dem geforderten und den tatsächlich bezahlten Preis ergeben, berechtigt sind. Soweit sich die Klagepartei darauf beruft, die Preisanpassungen seien formal -und materiellrechtlich ordnungsgemäß, ist dieser Vortrag für die Beklagtepartei nicht einlassungsfähig. Ausweislich ihrer Begründung will die Klagepartei die Preiserhöhungen nach Maßgabe des § 4 AVBGasV bzw. §§ 5 II, 6 I S. 2 GasGVV vorgenommen haben. Die nach diesen Vorschriften für eine wirksame Preiserhöhung notwendigen Wirksamkeitsvoraussetzungen, namentlich eine öffentliche Bekanntmachung, sowie die zeitgleiche Unterrichtung des Beklagten in brieflicher Form, hat die Klägerin schon nicht dargelegt.
9Die Klägerin war gem. § 139 ZPO auch nicht auf die fehlende Substanziiertheit ihres Vortrags hinzuweisen. Insoweit hat der Beklagte unwidersprochen und somit gem.
10§ 138 ZPO zugestanden vorgetragen, bereits 2004 die Billigkeit der geforderten Preise gerügt zu haben. Aus der Klagebegründung ist zudem zweifelsfrei, der von der Klagepartei erkannte Grund der diesbezüglichen Zahlungsverweigerung des Beklagten zu erkennen, namentlich ein Widerspruch gegen die Preiserhöhungen. Die anwaltlich vertretene Klagepartei hätte, daher auch in Erfüllung der ihr obliegenden Pflicht zur Prozessförderung den Sach- und Streitstoff nach Widerspruch des Beklagten im Mahnverfahren, die Voraussetzungen der vorgenommenen Preiserhöhungen nachvollziehbar und für die beklagte Partei prüf- und/oder angreifbar daliegen können und auch müssen. Ein erneuter rechtlicher Hinweis war ihr daher nicht zu erteilen.
11Die Klageforderung war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen, da die Klägerin auch aus einem anderen dargelegten tatsächlichen Grund keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bezahlung des geforderten Betrages hat.
12Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 704 I, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.