Urteil vom Amtsgericht Paderborn - 51 C 392/10
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2010 zu zah-len.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2010 zu zah-len.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe
2Die zulässige Klage ist begründet.
3Der Hauptanspruch ergibt sich aus § 611 BGB.
4Dieser Vertrag ist nicht gem. §§ 142, 123 BGB nichtig, da die Beklagte nicht durch eine widerrechtliche Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wurde.
5Der Umstand, dass ohne die Eingehung einer Zahlungsverpflichtung die Durchführung der Einfuhr gescheitert wäre, ist nicht als Inaussichtstellung eines künftigen Übels durch die Klägerin gegenüber der Beklagten anzusehen. Die Beklagte ist die Schuldnerin der Verzollung und der Leistung von Einfuhrumsatzsteuern, so dass es ihre Aufgabe war, die diesbezügliche Abwicklung bei Ankunft der Ware - gleich durch welches Unternehmen - in die Wege zu leiten. Der Umstand, dass die Beklagte einen diesbezüglichen Auftrag faktisch nur an die Klägerin und an kein sonstiges Unternehmen vergeben konnte, ist die Folge des zwischen den Kaufparteien geregelten Transports. Dieser sollte - entweder aufgrund einer speziellen Abrede oder aufgrund des Wahlrechts des chinesischen Exporteurs - durch die Firma … erfolgen, welche ihrerseits - mangels eigener Ressourcen - die Abwicklung der Einfuhr als letzten Schritt ihrer Transportleistung an die Klägerin delegierte. Die Kosten dieses letzten Abschnitts der Transportleistung und somit auch die damit in Zusammenhang stehenden Abwicklungsgebühren wären nach den geltenden Zollbestimmungen auch bei einer vollständigen Durchführung des Transports durch die Firma …. auf Kosten der Beklagten durchzuführen gewesen. Die als Zwangslage empfundene Situation ist somit letztlich nur die Folge der von der Beklagten mit dem chinesischen Verkäufer getroffenen Transportabrede und kann nicht als Drohung der an dieser Abrede nicht beteiligten Klägerin ausgelegt werden.
6Der streitgegenständliche Vertrag ist mangels Ausbeutung einer Zwangslage auch nicht gem. § 138 II BGB nichtig. Die obigen Ausführungen hinsichtlich der vermeintlichen Drohung gelten hier entsprechend.
7Der Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten beruht auf §§ 280 I, II, 286 BGB.
8Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 280 I,II, 286, 291, 288 BGB.
9Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.
10Streitwert: 25,59 €.
11……..
12Paderborn, 08.02.2011 Amtsgericht ………
13Richter
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Referenzen
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