Beschluss vom Amtsgericht Paderborn - 2 IN 92/05
Tenor
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.
Die durch den Versagungsantrag verursachten Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig die Versagungsantragstellerin.
Gegenstandswert (§ 28 RVG): 4.000,00 EUR.
1
Gründe:
2I.
3Dem Schuldner ist durch Beschluss des Gerichts vom 01.02.2010 die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Die Laufzeit seiner Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO) hat mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.05.2005 begonnen.
4Mit Schreiben vom 17.05.2011 hat die Versagungsantragstellerin, eine Insolvenzgläubigerin, beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer Obliegenheit zu versagen. Dem Versagungsantrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
5Nachdem am 2.5.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden war, trat dieser am 10.01.2009 eine Werklohnforderung gegen die Eheleute E an seinen Bruder C ab. Hintergrund dieser Abtretung war, dass der Schuldner am Bauvorhaben der Eheleute E in N Bauarbeiten ausgeführt hat, wobei streitig ist, ob er dort im eigenen Namen oder für die Firma seines Bruders, Herrn C tätig geworden ist. Der Schuldner behauptet insoweit, dass er bei der Baufirma seines Bruders im Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen sei, somit habe er beim Vertragsabschluss mit den Eheleuten E auch für und im Namen der Firma seines Bruders gehandelt. Die Abtretung der Werklohnforderung gegen die Eheleute E an seinem Bruder sei nur rein vorsorglich erfolgt.
6Am 12.01.2009 machte der Bruder des Schuldners, Herr C vor dem LG Düsseldorf (Az. 13 O 12/09) gegen die Eheleute E eine Werklohnforderung in Höhe von 36.960,21 € aus eigenem Recht hilfeweise aufgrund der am 10.01.2009 erfolgten Abtretung durch den Schuldner geltend. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme ab und führte u.a zur Begründung aus, dass ein Vertrag zwischen dem Bruder des Schuldners und den Eheleuten E nicht zustande gekommen sei, da der Schuldner nicht ausdrücklich erklärt habe, im Namen der Firma seines Bruders zu handeln. Weiterhin sei auch den Umständen nicht zu entnehmen gewesen, dass der Schuldner für und im Namen seines Bruders hätte handeln wollen. Folglich sei zwischen den Schuldner selbst und den Eheleuten E ein Vertrag gemäß § 164 Abs.2 BGB zustande gekommen. Den Anspruch des Bruders der Schuldners aus abgetretenen Recht wies das LG Düsseldorf mit der Begründung ab, dass es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass die Eheleute E die Werklohnforderung bereits vollständig beglichen hätten. Diesbezüglich war nämlich zwischen den Parteien streitig, ob die Eheleute E dem Schuldner bereits während und nach Fertigstellung der Bauarbeiten den vereinbarten Werklohn in bar ausgezahlt hatten.
7Der Bruder des Schuldners legte sodann gegen das Urteil des LG Düsseldorf im Januar 2010 Berufung ein. Am 01.02.2010 wurde dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt. Am 05.03.2010 wurde das Insolvenzverfahren des Schuldners mangels Masse aufgehoben. Am 15.01.2011 trat der Schuldner die streitige Werklohnforderung gegen die Eheleute E erneut an seinen Bruder, C ab. Am 17.01.2011 beantragte die Insolvenzverwalterin Frau Rechtsanwältin C die Anordnung einer Nachtragsverteilung gemäß § 211 Abs. 3, § 202 InsO. Am 18.01.2011 ordnete das AG Paderborn in dem Insolvenzverfahren des Schuldners die Nachtragsverteilung an.
8Mit Urteil vom 15.02.2011 verurteilte das OLG Düsseldorf (Az. I 23-U 13/10) Herrn E dazu, an den Bruder des Schuldners 20.000,- € auf die streitgegenständliche Werklohnforderung zu zahlen. Ebenso – wie das LG Düsseldorf –verneinte auch das OLG Düsseldorf das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Bruder des Schuldners und den Bauherrn E. Allerdings bejahte es einen Werklohnanspruch des Bruders des Schuldners gegen Herrn E aufgrund der am 15.01.2011 vorgenommen Abtretung des Schuldners an seinen Bruder. Der Schuldner sei mit Aufhebung seines Insolvenzverfahrens am 05.03.2010 wieder zur Abtretung der Forderung an seinen Bruder befugt gewesen. Erst mit Anordnung der Nachtragsverteilung am 18.01.2011 sei die erneute Insolvenzbeschlagnahme eingetreten, allerdings nur mit Wirkung ex nunc. Folglich könne der Bruder des Schuldners nunmehr die Werklohnforderung aus abgetretenem Recht geltend machen und nach der Würdigung des Beweisergebnisses in 1. Instanz stehe zur Überzeugung des Senats fest, dass 20.000,- € dieser Werklohnforderung noch nicht bezahlt worden seien.
9Die Versagungsantragstellerin behauptet aufgrund des vorstehenden Sachverhalts, dass der Schuldner seine Obliegenheiten gemäß § 295 Abs.1, Nr. 3 InsO verletzt habe.
10Der Schuldner habe am 30.7.2008 auf der Baustelle der Eheleute E 10.000,- € in bar erhalten. Die restliche Werklohnforderung habe er am 15.01.2011 zum zweiten Mal ohne Rechtsgrund an seinen Bruder abgetreten, so dass die Forderung aufgrund dieser Abtretung nun nicht mehr durch die Insolvenzverwalterin eingezogen werden könne. Hierdurch sei die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt worden, die Insolvenzverwalterin habe beim AG Paderborn die Aufhebung der Nachtragsverteilung beantragt.
11Die Insolvenzverwalterin ist hat sich in ihrer Stellungnahme vom 28.06.2011, hinsichtlich deren genauen Inhalts auf Bl. 140 ff im RSB-Band verwiesen wird, ebenfalls für eine Versagung der Restschuldbefreiung ausgesprochen. Ihrer Auffassung nach hat der Schuldner seine Mitteilungs-und Auskunftspflichten gemäß § 295 Abs.1, Nr. 3 InsO verletzt, weil er seine Tätigkeiten im Bezug auf die Abtretung nicht offen gelegt habe. Dem Prozessbevollmächtigten des Schuldners sei der ganze Sachverhalt und auch die insolvenzrechtlichen Folgen aufgrund einer Nachfrage bei der Insolvenzverwalterin bestens bekannt gewesen. Durch die Unterzeichnung der Abtretungserklärung am 15.01.2011 habe der Schuldner die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger beeinträchtigt. Denn ohne diese Abtretung wäre die Klage eines Bruders gegen die Eheleute E abgewiesen worden und es sei nicht auszuschließen, dass ein Anspruch des Schuldners gegen die Eheleute E hätte geltend gemacht werden können.
12Der Schuldner hat sich dahingehend eingelassen, dass er die Bauarbeiten nicht auf eigene Rechnung, sondern nur für und im Namen der Firma seines Bruders ausgeführt habe. Die von ihm vorgenommenen Abtretungen seien nur vorsorglich für den Fall erfolgt, dass die Gerichte die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäftes nicht anerkennen würden. Die Ausführungen des LG Düsseldorf und das OLG Düsseldorf seinen für das vorliegende Verfahren ohne Bindungswirkung, vielmehr müsste das AG Paderborn im vorliegenden Verfahren davon ausgehen, dass die Werklohnforderung gegen die Eheleute E nicht ihm, sondern seinem Bruder zugestanden habe. Die Restschuldbefreiung könne ihm nicht versagt werden, das nicht zweifelsfrei feststehe, dass er eine ihm gehörende Forderung an seinen Bruder abgetreten habe und die mögliche Durchsetzbarkeit eines eigenen Werklohnanspruchs gegen die Eheleute E sei reine Spekulation.
13II.
14Der Versagungsantrag ist in zulässiger Weise gestellt Er ist auch begründet. Die Restschuldbefreiung ist dem Schuldner zu versagen, weil ein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt (§ 296 Abs. 1 InsO).
15Der Schuldner hat während der Laufzeit seiner Abtretungserklärung (der sog. Wohlverhaltenszeit, § 287 Abs. 2 InsO) eine seiner Obliegenheiten verletzt. Er hat entgegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 gegen seine Auskunfts-und Mitteilungspflichten verstoßen.
16Während der Wohlverhaltensperiode treffen jeden Schuldner Mitteilungs-, Offenbarungs,- und Auskunftspflichten. Nach Auffassung des Gerichts hat der Schuldner gegen diese Obliegenheiten verstoßen, weil er seine Tätigkeiten im Bezug auf die von ihm vorgenommenen Abtretungen gegenüber der Insolvenzverwalterin nicht offengelegt hat.
17Der Sinn und Zweck der in § 295 Abs.1, Nr. 3 InsO genannten Obliegenheiten des Schuldners liegt darin, dass der Insolvenzverwalter in die Lage versetzt werden soll, das Verhalten des Schuldners ohne großen eigenen Untersuchungsaufwand überwachen zu können und Kenntnis von insolvenzrechtlich verwertbaren Vermögen des Schuldners zu erhalten. Das Tatbestandsmerkmal des "Verheimlichens" ist bereits dann erfüllt, wenn der Schuldner dem Insolvenzverwalter nicht unaufgefordert berichtet. Denn während der Laufzeit der Abtretungserklärung muss sich der Schuldner nach besten Kräften darum zu bemühen, seine Gläubiger soweit wie möglich zu befriedigen (vgl. Uhlenbruck, 13. Auflage, § 295 Rdn. 49). Hierzu wäre es nach Auffassung des Gerichts erforderlich gewesen, dass der Schuldner die Insolvenzverwalterin frühzeitig über den Stand der Rechtsstreitigkeiten seines Bruders gegen die Eheleute E und seine eigene Rolle hierbei informiert und auch die geplanten Abtretungen an seinen Bruder vorher der Insolvenzverwalterin anzeigt. Denn durch die am 15.01.2011 vorgenommen zweite Abtretung der Werklohnforderung, die zwar nicht der Genehmigung der Insolvenzverwalterin bedurfte und somit wirksam ist, hat der Schuldner eine mögliche Nachtragsverteilung und damit eine besserer Befriedigung seiner Gläubiger zunichte gemacht. Wäre diese Abtretung nicht erfolgt, so hätte zumindest die Möglichkeit bestanden, dass der Schuldner aus eigenem Recht gegen die Eheleute aufgrund der geleisteten Werkarbeiten vorgeht und es wäre nicht ausgeschlossen gewesen, dass der Schuldner in einem möglichen Rechtsstreit obsiegt hätte. Auch wenn ein solcher Sieg nicht zweifelsfrei feststeht, so hat der Schuldner durch sein gezeigtes Verhalten nach Auffassung des Gerichts dennoch gegen § 295 Abs.1 Nr.3 InsO verstoßen. Denn er hat gerade nicht alles in seinen Kräften Stehende getan, um die größtmögliche Befriedigung seiner Gläubiger zu gewährleisten.
18Dass den Schuldner an der festgestellten Obliegenheitsverletzung kein Verschulden trifft (§ 295 Abs. 1 Satz 1 InsO), ist nicht erwiesen. Insbesondere dem Verfahrensbevollmächtigen des Schuldners schien die Problematik bewusst zu sein. Hat dieser doch während der Rechtsstreitigkeiten des Bruders des Schuldners mit den Eheleuten E mit der Insolvenzverwalterin Kontakt aufgenommen, um die insolvenzrechtlichen Fragestellungen hinsichtlich der Abtretungen zu erörtern.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie § 23 Abs. 2 GKG.
20Dieser Beschluss kann vom Schuldner innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 296 Abs. 3 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.
21Paderborn, 08.08.2011
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