Beschluss vom Amtsgericht Paderborn - 2 IN 92/05

Tenor

wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.

Die durch den Versagungsantrag verursachten Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig die Versagungsantragstellerin.

Gegenstandswert (§ 28 RVG): 4.000,00 EUR.


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