Urteil vom Amtsgericht Paderborn - 58 C 27/13
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 1540,74 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 4.4.2012 als Gesamtschuldner zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klagepartei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf bis zu 3500,- EUR festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin, Eigentümerin und Fahrerin des PKW Opel Astra, amtliches Kennzeichen …, begehrt von dem Beklagten zu 1) als Halter, der Beklagten zu 2) als Fahrerin und der Beklagten zu 3) als Haftpflichtversicherer Ersatz der Schäden, die ihr durch ein Verkehrs-Unfallereignis vom … auf dem H Weg in Q entstanden sind.
3Die Beklagte zu 2) und die Klägerin befuhren den H Weg in Fahrtrichtung C Straße. Etwa in Höhe der Linksabbiegerspur zum H Weg kollidierten die Fahrzeuge in der Weise, dass der von der Beklagten zu 2) gefahrene Pkw Mini, amtliches Kennzeichen …, mit der vorderen rechten Seite und der von der Klägerin gefahrene PKW Opel Astra mit der linken Fahrzeugseite kollidierten.
4Die Klägerin behauptet,
5die Beklagte zu 2) habe sich auf der Linksabbiegerspur befunden und sei plötzlich nach rechts auf die Geradeausspur gegen die Fahrertür des Klägerfahrzeugs gefahren.
6Sie begehrt Ersatz des Fahrzeugschadens i.H.v. 2400,00 EUR, Ersatz von Sachverständigenkosten i.H.v. 603,57 EUR, Ersatz von Zulassungskosten i.H.v. 47,30 EUR, Ersatz für Abmeldekosten i.H.v. 5,60 EUR und Ersatz für Unkosten i.H.v. 30,00 EUR
7und beantragt,
8die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3086,47 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 359,50 EUR jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung, das ist der 4.4.2012 zu zahlen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Sie behaupten,
12die Beklagte zu 2) habe die Geradeausspur des H Wegs befahren, auf der sich ein Rückstau von der Linksabbiegerspur gebildet habe. Die Klägerin habe versucht, die Beklagte zu 2) rechts zu überholen und habe beim Wiedereinscheren das Beklagtenfahrzeug gestreift (Beweis: Parteivernehmung des Beklagten zu 1)).
13Für die weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 29. 4. 2013 verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen D und durch Einholung eines schriftlichen Unfallrekonstruktionsgutachtens. Für das Beweisergebnis wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 30.11.2012 und auf das Gutachten des Sachverständigen T vom 7.3.2013.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.
16Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 ff BGB, gegen die Beklagte zu 2) gemäß §§ 18, 7, 17 StVG, 249 ff BGB und gegen die Beklagte zu 3) gemäß § 115 VVG einen Anspruch auf Bezahlung des titulierten Betrages.
17Unstreitig ist bei Betrieb des von dem Beklagten zu 1) gehaltenen, der Beklagten zu 2) gefahrenen und bei dem Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw ein Schaden an dem PKW der Klägerin entstanden, so dass die Beklagten der Klägerin grundsätzlich haften.
18Da der Schaden aber auch bei Betrieb des klägerischen Fahrzeugs entstanden ist, waren gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG die beiderseitigen Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen.
19Zulasten der Klägerin war die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs zu berücksichtigen. Dass diese durch einen schuldhaften und unfallursächlichen Verstoß der Klägerin gegen die Verhaltensanforderungen aus § 5 StVO gesteigert wäre, haben die Beklagten nicht bewiesen. Dass die Klägerin das Beklagtenfahrzeug unzulässigerweise rechts überholt hätte, hat schon die Beklagten zu 2) nicht eindeutig und zweifelsfrei in ihrer persönlichen Anhörung bekundet. Diese Behauptung der Beklagten ergibt sich jedoch auch nicht zweifelsfrei als allein mögliche unfallursächliche Ursache aus dem eingeholten Gutachten. Insoweit hat der Sachverständige T unter Auswertung der Unfallspuren unter Berücksichtigung der Unfallörtlichkeit nachvollziehbar und zweifelsfrei dargelegt, dass sich weder die Unfallversion der Klägerin noch die Unfallversion der Beklagten sicher ausschließen lassen. Daraus folgt, dass das Gutachtenergebnis ein unzulässiges Rechtsüberholen der Klägerin nicht zweifelsfrei und ausschließlich als alleinige Unfallursache erweist. Soweit die Beklagten die Parteivernahme des Beklagten zu 1) beantragt haben, war offensichtlich die Beklagten zu 2) gemeint, da nur diese als Fahrerin des unfallbeteiligten Beklagtenfahrzeugs Angaben zum Unfallhergang machen kann. Diese war allerdings nicht als Partei zu vernehmen, da die Beklagten nach Anhörung der Beklagten zu 2) und Eingang des Gutachtens den zur Parteivernahme erforderlichen Antrag gemäß § 447 ZPO nicht mehr gestellt haben und das Gericht mit dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens davon auszugehen hat, dass der ursprünglich gestellte Antrag nicht mehr verfolgt wird.
20Einen weiteren schuldhaften und unfallursächlichen Fahrverstoß der Klägerin behaupten die Beklagten nicht.
21Zulasten der Beklagten war die Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 2) gefahrenen Fahrzeugs zu berücksichtigen. Dass die Beklagte zu 2) die Betriebsgefahr dadurch gesteigert hätte, dass sie von der Linksabbiegerspur unter Missachtung des fließenden Verkehrs auf der Geradeausspur auf diese gewechselt und gegen das Klägerfahrzeug gefahren wäre, hat die Klägerin nicht bewiesen. Der hierzu benannte Zeuge D konnte zwar die Kollision der Fahrzeuge aus eigener Wahrnehmung heraus bekunden, nicht jedoch mit zweifelsfreier Sicherheit angeben, ob die Kollision - wie von der Klägerin behauptet - von der Beklagten zu 2) verursacht wurde. Das auf Antrag der Klagepartei eingeholte Unfallrekonstruktionsgutachten hat - wie bereits dargelegt - keine der behaupteten Unfallversionen sicher ausgeschlossen, so dass mit dem Beweisergebnis auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagten zu 2) durch einen unachtsamen Spurwechsel die Kollision allein ursächlich verursachte.
22Einen weiteren schuldhaften und unfallursächlichen Fahrverstoß der Beklagten zu 2) behauptet die Klägerin nicht.
23Die Abwägung der sonach zulasten beider Parteien jeweils zu berücksichtigenden Betriebsgefahren hatte zu einer Haftungsverteilung von 50 zu 50 zu führen, da die jeweiligen Betriebsgefahren beider Fahrzeuge gleich hoch zu bewerten sind.
24Somit haben die Beklagten der Klägerin 50 % der geltend gemachten und berechtigten Schäden zu ersetzen. Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Schadenspositionen haben die Beklagten nur hinsichtlich der geltend gemachten pauschalen Unkosten erhoben. In Ermangelung konkreten Vortrags kann das Gericht gemäß § 287 ZPO lediglich Unkosten i.H.v. 25,00 EUR schätzen, so dass die Klägerin einen Betrag in Höhe der Hälfte des berechtigten Gesamtschadens, mithin (3081,47 : 2 =) 1540,74 EUR ersetzt verlangen kann.
25Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 BGB.
26Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten. Dass ihr insoweit bereits (aus dem Gesichtspunkt des Verzugs und/oder des Ersatzes notwendiger Rechtsverfolgungskosten) ein Schaden entstanden wäre, weil sie die Kosten in geltend gemachter Höhe bereits an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt hätte, hat die Klägerin nicht substantiiert behauptet. Zwar ist der Anwalt allein aufgrund der Auftragserteilung berechtigt, die für die Ausführung der beauftragten Tätigkeit entstehenden Gebühren abzurechnen. Mit der Auftragserteilung steht jedoch nicht zweifelsfrei und sicher fest, dass und welche Gebühren der Anwalt tatsächlich für die Erbringung vorgerichtlicher Tätigkeiten abrechnet, so dass der Eintritt eines entsprechend Schadens nicht zweifelsfrei feststeht.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 704, 708 Z. 11, 709 S. 1 ZPO.
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