Beschluss vom Amtsgericht Paderborn - 87 F 1/14

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 4.04.2000, Az. 8 F 355/99, wird im Hinblick auf den Versorgungsausgleich wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der T (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 783,89 Euro monatlich auf das vorhandene Konto … bei der E, bezogen auf den 30. 11. 1999, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,3553 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der E, bezogen auf den 30. 11. 1999, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der L (Vers. Nr. …) findet nicht statt.

Die Gerichtskosten haben die Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Verfahrenswert wird auf 2.537,10 Euro festgesetzt.


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