Beschluss vom Amtsgericht Paderborn - 11 XIV(B) 12/18
Tenor
Auf Antrag des Betroffenen vom 19.12.2017 wird die durch Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 14.11.2017 angeordnete Freiheitsentziehung aufgehoben.
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Gründe
2Der Beschluss war aufzuheben, da jedenfalls ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vorliegt.
3Das Beschleunigungsgebot verlangt, dass die Abschiebungshaft als Freiheitsentziehung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG und Art. 5 Abs. 1 EMRK auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird und die Ausländerbehörde die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betreibt (BGH Bschl. v. 21.10.2010, Az.: V ZB 56/10). Die Sicherungshaft darf nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit der größtmöglichen Beschleunigung (BGH Bschl. v. 10.06.2010, Az.: 204/09; ders. Bschl. v. 18.08.2010, Az.: V ZB 119/10; ders. Bschl. v. 06.05.2010, Az.: V ZB 25/13).
4Dass die Ausländerbehörde das Beschleunigungsgebot eingehalten hat, ist nicht ersichtlich.
5Die im Rahmen der Anhörung erteilte Auskunft, dass zwei Flüge im Januar, die innerhalb der 12-Wochen-Frist lagen, gestrichen wurden, lässt nicht erkennen, dass die Ausländerbehörde sich bemüht hatte, den Betroffenen auf einen vor dem Ablauf des von ihr selbst benannten Zeitraums von zwölf Wochen zu buchen. Eine Kausalität zwischen dem Wegfall der zwei Flüge und der Nichteinhaltung des zwölf-Wochen-Zeitraums ist nicht dargetan. Auch legte die Ausländerbehörde nicht dar, wie viele Flüge mit wie vielen Plätzen für Abzuschiebende überhaupt in Betracht kamen und dass innerhalb des zwölf-Wochen-Zeitraums die Plätze tatsächlich nur von solchen abzuschiebenden Ausländern belegt wurden, die in der Reihenfolge dem Betroffenen vorgingen. Maßnahmen, die unternommen oder versucht wurden, um das Verfahren zu beschleunigen, wurden ebenfalls nicht dargelegt.
6Der Sicherungshaft konnte aus diesem Grunde nicht weiter aufrechterhalten bleiben.
7Paderborn, 01.02.2018
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Grundgesetz Artikel 104 1x
- V ZB 56/10 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 119/10 1x (nicht zugeordnet)
- V ZB 25/13 1x (nicht zugeordnet)