Urteil vom Amtsgericht Pforzheim - 3 C 449/05

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 406,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 26.03.2005 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung des 1,2-fachen des sich aus dem Urteil ergebenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen .... Der Fahrer dieses Fahrzeugs beschädigte am 13.01.2005 den Pkw Ford Orion 1,4 CL des Klägers, wobei am klägerischen Pkw Totalschaden eintrat. Der Kläger hat das Fahrzeug in Eigenarbeit repariert, wobei die Reparatur vom Sohn des Klägers durchgeführt wurde. Da der Sohn des Klägers nur am Wochenende Zeit hatte, benötigte er drei Samstage, um das Fahrzeug instand zu setzen. Das Fahrzeug war für den Kläger bis zum 10.02.2005 nicht nutzbar. Das vom Kläger eingeholte Sachverständigengutachten ergab eine Wiederbeschaffungsdauer von 12 bis 14 Tagen.
Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 406,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2005 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, da er nicht alsbald ein Ersatzfahrzeug angeschafft habe. Nutzungsausfallentschädigung könne im übrigen allenfalls für zwei Tage gefordert werden, da eine Reparatur in einer Fachwerkstatt lediglich zwei Tage gedauert hätte.
Bezüglich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage erweist sich als begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. §§ 1, 3 PflVG Anspruch auf Zahlung von 406,00 EUR an Nutzungsausfallentschädigung.
Durch das Unfallereignis ist am Pkw des Klägers ein Totalschaden eingetreten. Der Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit 400,00 EUR festgesetzt und einen Restwert von 70,00 EUR ermittelt, so dass der Kläger lediglich 330,00 EUR ausbezahlt bekam. Die Wiederbeschaffungsdauer hat der Sachverständige mit 12 bis 14 Kalendertagen angesetzt.
10 
Der Kläger kann Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage in Anspruch nehmen. Es wird zwar in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass der Umstand, dass der Geschädigte mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug verschafft, ein Indiz dafür ist, dass der Geschädigte keinen Nutzungswillen hatte, wobei dem Geschädigten dann ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung versagt wird (vgl. OLK Köln DAR 05, 32). Mit dieser Begründung lässt sich im vorliegenden Fall eine Nutzungsausfallentschädigung jedoch nicht verneinen. Der Kläger hat nicht monatelang mit der Reparatur zugewartet, sondern hat den Pkw durch seinen Sohn in Eigenregie reparieren lassen. Allerdings zog sich die Reparatur aus diesem Grund über drei Wochenenden hin. Darüberhinaus ist der Ansicht des OLG Köln, dass ein monatelanges Zuwarten mit der Ersatzbeschaffung eine tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen begründet, nicht zuzustimmen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Geschädigter bei einem Totalschadensfall sein Fahrzeug auch an den nach dem Unfall folgenden Tagen benutzt hätte, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (vgl. LG Nürnberg-Fürth DAR 2000, 72). Es gibt vielfältige Gründe, warum ein Geschädigter nach einem Unfall mit Totalschadenseintritt sich nicht sofort oder in absehbarer Zeit ein Ersatzfahrzeug beschafft. Ein naheliegender Grund kann sein, dass der Geschädigte nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verfügt. Insbesondere bei sehr alten Fahrzeugen wie im vorliegenden Fall ist in aller Regel der Entschädigungsbetrag so gering, dass damit sich ein halbwegs verkehrssicheres Fahrzeug nicht beschaffen lässt. Der Kläger hat im vorliegenden Fall lediglich eine Entschädigung von 330,00 EUR erhalten. Für diesen Betrag werden im seriösen gewerblichen Handel keine Fahrzeuge mehr angeboten und auch beim Kauf von Privat wird man kaum ein Fahrzeug zu diesem Preis erhalten.
11 
Das Gericht ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger für die volle Dauer der Wiederbeschaffungszeit Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann und nicht bloß für die Dauer einer fiktiven Reparatur. Hätte der Kläger sich nicht zur Reparatur in Eigenregie entschlossen, sondern alsbald ein Ersatzfahrzeug angeschafft, so unterläge es keinem Zweifel, dass er dann Nutzungsausfallentschädigung für die volle Dauer der Wiederbeschaffungszeit erhalten hätte. Etwas anderes kann dann nicht gelten, wenn der Geschädigte sich trotz eines Totalschadens zur Reparatur in Eigenregie entschließt, sofern die Reparaturdauer den für die Wiederbeschaffung erforderlichen Zeitraum überschreitet. Wenn der Geschädigte sich trotz eines Totalschadens entschließt, das Fahrzeug nach einer Reparatur weiter zu benutzen, so darf er nicht schlechter gestellt werden, als er gestanden hätte, wenn er sich zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges entschlossen hätte (vgl. AG Flensburg ZfS 2001, 362). Auf die kürzere Reparaturdauer bei Reparatur des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt kann der Geschädigte nur verwiesen werden, wenn das beschädigte Fahrzeug reparaturwürdig ist und er es in Eigenregie repariert und die Reparatur dann länger dauert als in einer Werkstatt.
12 
Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
13 
Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO war die Berufung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Es ist bislang ungeklärt, für welche Dauer ein Geschädigter Nutzungsausfallentschädigung im Falle eines Totalschadens verlangen kann, wenn er das Fahrzeug in Eigenregie repariert und die Reparatur in einer Fachwerkstatt nur kürzere Zeit gedauert hätte.

Gründe

 
Die Klage erweist sich als begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. §§ 1, 3 PflVG Anspruch auf Zahlung von 406,00 EUR an Nutzungsausfallentschädigung.
Durch das Unfallereignis ist am Pkw des Klägers ein Totalschaden eingetreten. Der Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs mit 400,00 EUR festgesetzt und einen Restwert von 70,00 EUR ermittelt, so dass der Kläger lediglich 330,00 EUR ausbezahlt bekam. Die Wiederbeschaffungsdauer hat der Sachverständige mit 12 bis 14 Kalendertagen angesetzt.
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Der Kläger kann Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage in Anspruch nehmen. Es wird zwar in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass der Umstand, dass der Geschädigte mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug verschafft, ein Indiz dafür ist, dass der Geschädigte keinen Nutzungswillen hatte, wobei dem Geschädigten dann ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung versagt wird (vgl. OLK Köln DAR 05, 32). Mit dieser Begründung lässt sich im vorliegenden Fall eine Nutzungsausfallentschädigung jedoch nicht verneinen. Der Kläger hat nicht monatelang mit der Reparatur zugewartet, sondern hat den Pkw durch seinen Sohn in Eigenregie reparieren lassen. Allerdings zog sich die Reparatur aus diesem Grund über drei Wochenenden hin. Darüberhinaus ist der Ansicht des OLG Köln, dass ein monatelanges Zuwarten mit der Ersatzbeschaffung eine tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen begründet, nicht zuzustimmen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Geschädigter bei einem Totalschadensfall sein Fahrzeug auch an den nach dem Unfall folgenden Tagen benutzt hätte, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (vgl. LG Nürnberg-Fürth DAR 2000, 72). Es gibt vielfältige Gründe, warum ein Geschädigter nach einem Unfall mit Totalschadenseintritt sich nicht sofort oder in absehbarer Zeit ein Ersatzfahrzeug beschafft. Ein naheliegender Grund kann sein, dass der Geschädigte nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verfügt. Insbesondere bei sehr alten Fahrzeugen wie im vorliegenden Fall ist in aller Regel der Entschädigungsbetrag so gering, dass damit sich ein halbwegs verkehrssicheres Fahrzeug nicht beschaffen lässt. Der Kläger hat im vorliegenden Fall lediglich eine Entschädigung von 330,00 EUR erhalten. Für diesen Betrag werden im seriösen gewerblichen Handel keine Fahrzeuge mehr angeboten und auch beim Kauf von Privat wird man kaum ein Fahrzeug zu diesem Preis erhalten.
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Das Gericht ist weiterhin der Auffassung, dass der Kläger für die volle Dauer der Wiederbeschaffungszeit Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann und nicht bloß für die Dauer einer fiktiven Reparatur. Hätte der Kläger sich nicht zur Reparatur in Eigenregie entschlossen, sondern alsbald ein Ersatzfahrzeug angeschafft, so unterläge es keinem Zweifel, dass er dann Nutzungsausfallentschädigung für die volle Dauer der Wiederbeschaffungszeit erhalten hätte. Etwas anderes kann dann nicht gelten, wenn der Geschädigte sich trotz eines Totalschadens zur Reparatur in Eigenregie entschließt, sofern die Reparaturdauer den für die Wiederbeschaffung erforderlichen Zeitraum überschreitet. Wenn der Geschädigte sich trotz eines Totalschadens entschließt, das Fahrzeug nach einer Reparatur weiter zu benutzen, so darf er nicht schlechter gestellt werden, als er gestanden hätte, wenn er sich zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges entschlossen hätte (vgl. AG Flensburg ZfS 2001, 362). Auf die kürzere Reparaturdauer bei Reparatur des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt kann der Geschädigte nur verwiesen werden, wenn das beschädigte Fahrzeug reparaturwürdig ist und er es in Eigenregie repariert und die Reparatur dann länger dauert als in einer Werkstatt.
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Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
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Gemäß § 511 Abs. 4 ZPO war die Berufung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Es ist bislang ungeklärt, für welche Dauer ein Geschädigter Nutzungsausfallentschädigung im Falle eines Totalschadens verlangen kann, wenn er das Fahrzeug in Eigenregie repariert und die Reparatur in einer Fachwerkstatt nur kürzere Zeit gedauert hätte.

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