Urteil vom Amtsgericht Pirmasens - 1 C 197/02

Gründe

1

Die Mitglieder einer Gesamtbestellergemeinschaft sind als BGB-Gesellschaft anzusehen. Eine Gesellschaft im Sinne von § 705 BGB liegt dann vor, wenn sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zusammenschließen. Dies ist bei der Sammelbestellung von Heizöl der Fall. Die Sammelbestellung von Heizöl hat das Ziel durch die Addition der Einzelmengen der Abnehmer eine höhere Gesamtmenge des abzunehmenden Heizöls zu erreichen und dadurch einen günstigeren Preis bei dem Heizöllieferanten zu erzielen. Das Erreichen eines günstigen Preises für eine Heizöllieferung ist daher der gemeinsame Zweck, zu dem sich verschiedenen Personen zusammengeschlossen haben. Dieser Zweck kann nur dadurch erreicht werden, dass diese Personen auch im Außenverhältnis gegenüber dem Heizöllieferanten gemeinsam auftreten. Denn nur dann wird der Heizöllieferant einer Addition der Einzelmengen unter Berücksichtigung der Gesamtmenge bei der Preisgestaltung zustimmen. Bei einem bloßen Nebeneinander von Einzelverträgen würde sich der Heizöllieferant nicht auf die Addition der Einzelmengen und die Abrechnung nach der Lieferung von der Gesamtmenge einlassen sondern jedem Abnehmer den auf seine Abnahmemenge bezogenen Preis berechnen. Dieser Umstand war jedem einzelnen Abnehmer der Sammelbestellergemeinschaft bewusst. Die Sammelbestellergemeinschaft ist daher als BGB-Gesellschaft nach § 705 BGB einzuordnen, mit der Folge, dass der Beklagte als deren Geschäftsführer durch sein Handeln die Gesellschaft und damit auch jeden einzelnen Gesellschafter zur Zahlung des Kaufpreises für die gesamte Liefermenge verpflichtete.

2

Dem steht auch nicht entgegen, dass zwischen den Parteien vereinbart war, dass die Rechnungsstellung durch die Klägerin zunächst an jeden Abnehmer einzeln entsprechend der von ihm abgenommenen Liefermenge erfolgen sollte. Denn dadurch, dass sich die Klägerin bereit erklärte, zunächst jedes einzelne Mitglied der BGB-Gesellschaft nur auf den ihm im Innenverhältnis treffenden Anteil in Anspruch zu nehmen, kann ein Verzicht der Klägerin auf die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter nicht gesehen werden.

3

Auch die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2001 (NJW 2001 Seite 1056) für die BGB-Gesellschaft zugrunde zu legende (Teil-)Rechtsfähigkeit ändert an einer Haftung nichts. Denn auch nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es nicht so, dass allein die Gesellschaft für die Gesellschaftsschulden haften würde. Vielmehr ist unbestritten, dass neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter einzeln als Gesamtschuldner für die Gesellschaftsschuld haften. Lediglich bezüglich der Begründung werden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Bejaht man nämlich eine (Teil-)Rechtsfähigkeit einer BGB-Gesellschaft, so muss im Hinblick auf die Tatsache, dass ein Gesellschaftsvermögen bei der BGB-Gesellschaft nicht notwendig vorhanden ist, eine Haftung der Gesellschafter zumindest in entsprechender Anwendung von § 128 HGB bejaht werden.

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