Urteil vom Amtsgericht Plettenberg - 1 C 480/99
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
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1 C 480/99 |
| Verkündet am 31. März 2000 Justizangestellte als U. d. G. |
Amtsgericht Plettenberg IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
In dem Rechtsstreit
3hat das Amtsgerichtohne mündliche Verhandlung gem. § 495 a ZPO
4im schriftlichen Verfahren am 31. März 2000 durch den Direktor des Amtsgerichtsfür R e c h t erkannt:
5Die Klage wird abgewiesen.
6Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
7Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
8Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 495 a ZPO abgesehen.
9Entscheidungsgründe
10Die Klage ist unbegründet.
11Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bezahlung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 340,22 DM. Denn es kann nicht festgestellt werden, daß für die Abwicklung der Schadensangelegenheit die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich war.
12Grundsätzlich kann der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall vom Geschädigten die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts erforderlich war, § 249 BGB. Die Ersatzpflicht besteht auch dann – und insoweit ist der Klägerin Recht zu geben – wenn sich, wie hier, der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin selbst vertritt. Auch das erkennende Gericht geht davon aus, daß der Anwalt, der seinen Ersatzanspruch selbst durchgesetzt hat, die Anwaltskosten verlangen kann; denn dem Anwalt ist es in der Regel nicht zuzumuten, seine besonderen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen. Allerdings sind in jedem Falle nicht schlechthin die durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur solche Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, wobei zu prüfen ist, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte (BGHZ 127, 348, 350).
13In einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so daß sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (BGHZ aaO S. 352). Vorliegend handelt es sich um einen derartigen einfach gelagerten Fall. Ausweislich der Schadensmeldung durch den Schädiger an die beklagte Versicherung fuhr er auf einen Parkplatz beim Rangieren und Zurücksetzen gegen den PKW der Klägerin. Seiner Erklärung nach trug er die Schuld an dem Unfallereignis. Mit Schreiben vom 26. Januar 1999 meldete die Klägerin ihren Sachschaden bei der Beklagten an, die mit Schreiben vom 2. Februar 1999 mitteilte, daß zur Schadensabwicklung ein Kostenvoranschlag ausreiche. Nachdem die Klägerin den Kostenvoranschlag der Fa. M. an die Beklagte weitergeleitet hatte, erfolgte bereits unter dem 10. Februar 1999 eine Abrechnung des Sachschadens durch die Beklagte auf der Basis des Kostenvoranschlages. Der nachträglich von der Klägerin geltend gemachte Nutzungsausfall wurde umgehend gezahlt. Danach bleibt festzuhalten, daß die Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Schaden unverzüglich und vollumfänglich regulierte. Die Verantwortlichkeit der Beklagten für den Schaden und die Haftung war auch aus Sicht der Klägerin von vornherein dem Grund und der Höhe nach derart klar, daß aus ihrer Sicht kein vernünftiger Zweifel bestehen konnte, daß die Beklagte ohne weiteres ihrer Ersatzpflicht nicht nachkommen würde. Es ist weder erkennbar noch sonst vorgetragen, daß weitergehende Schadenspositionen als der zunächst geltend gemachte Ersatz des reinen Sachschadens – und erst später der Anspruch auf Nutzungsausfall in Betracht kamen, so daß sich auch das Schadensausmaß aus damaliger Sicht für die Geschädigten als klar erkennbar darstellen mußte. In diesem einfach gelagerten Fall wäre es auch einem geschäftlich nicht ungewandten Privatmann zuzumuten gewesen, das erste Anspruchsschreiben selbst an die Haftpflichtversicherung zu richten und die weitere Reaktion durch die Haftpflichtversicherung abzuwarten, um sich dann ggfls. anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
14Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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