Grundurteil vom Amtsgericht Plettenberg - 1 C 455 - 457/08, 1 C 106/09
Tenor
1.
Die Klageanträge sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3.
Der Streitwert wird auf bis zu 1.200,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte ist Netzbetreiberin im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV) betreffend das streitgegenständliche Stromnetz in Plettenberg im Bereich der Dorfstraße, dessen Anschlussnutzer die Klägerseite ist.
3Am 10.08.2007 kam es im vorgenannten Bereich zu einer Versorgungsstörung im Stromleitungsnetz in der Form, dass durch eine Materialermüdung im Muffenbereich eine Überspannung nachfolgend im Hausnetz der Klägerin hervorgerufen wurde. Die Muffen werden durch die Beklagte in deren Netz nicht regelmäßig kontrolliert, nur bei Auftreten von Störungen erfolgt eine Kontrolle bzw. eine Reparatur/Austausch.
4Die Klägerseite behauptet, dass aufgrund dieser Überspannung zahlreiche im Haus befindliche Elektrogeräte zerstört bzw. beschädigt worden seien, wobei viele von diesen Geräten überhaupt nicht im Betrieb waren, sondern sich lediglich der Stecker in der Steckdose befand.
5Die Klägerseite meint ferner, dass vorgenannte Muffen, als Verschleißteile in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden müssen, insoweit sei der Beklagten ein Fahrlässigkeitsschuldvorwurf zu machen, der dem Grunde nach eine Schadensersatzpflicht begründe.
6Im Übrigen beruft sich die Klägerin auf eine Zusicherung/Regulierungsversprechen des Zeugen und Mitarbeiters der Beklagten xxx, wonach der im Haus der Klägerseite entstandene Schaden seitens der Beklagten reguliert werde, man werde sich schon einig.
7Unter Bezifferung der Sach- und Folgeschäden beantragt die Klägerin
81.
9die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 841,72 € nebst Zinsen von
105 % über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2007 zu zahlen.
112.
12Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach Durchführung der Reparaturarbeiten gemäß Kostenvoranschlag der Firma xxx vom 23.08.2007 den Umsatzsteuerbetrag von 159,93 € an die Klägerin zu zahlen.
133.
14Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 € freizustellen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie bestreitet die klägerischen Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach umfänglich. Sie meint unter Verkehrssicherungsgesichtspunkten, dass ihr kein Vorwurf dahingehend zu machen sei, dass die Muffen nicht regelmäßig kontrolliert werden. Dies sei zum einen nach den Regeln der Technik nicht erforderlich, ferner auch nach Art und Umfang unverhältnismäßig, kaum möglich und wirtschaftlich unvertretbar. Äußerungen des Zeugen xxx seien zum einen der Beklagten nicht rechtswirksam zuzurechnen, im Übrigen zu unbestimmt.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erörterungen in den mündlichen Verhandlungen voll inhaltlich verwiesen.
19Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.09.2008 (vgl. Bl. 83 ff. d. A.) durch Vernehmung zahlreicher Zeugen.
20Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird voll inhaltlich auf das Protokoll vom 23.01.2009 (vgl. Bl. 102 ff. d. A.) verwiesen.
21Schriftsätze vermochten im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO bis zum 18.09.2009 bei Gericht eingereicht werden.
22Entscheidungsgründe:
23Die sachlich und örtlich gemäß § 28 NAV zulässige Klage hat dem Grunde nach in der Sache umfänglich Erfolg.
24Ein Grundurteil ist gemäß § 304 Abs. 1 ZPO im Sinne der Prozessökonomie angezeigt.
25Die Klägerseite hat gegenüber der Beklagten dem Grunde nach betreffend die Geschehnisse im Stromleitungsnetz am 10.08.2007 in der Dorfstraße in Plettenberg einen Schadensersatzanspruch.
26Auf vertraglicher Basis steht der Klägerseite der Anspruch nicht zu, da zum einen keine direkte einzelvertragliche Verbindung zwischen den Parteien von der Klägerseite schlüssig und substantiiert dargelegt ist. Im Übrigen ist Stromlieferant und Vertragspartner im Weiteren xxx. Ferner sind die Erklärungen des Zeugen xxx, mit dem nach umfänglicher Beweisaufnahme zur Überzeugung (§ 286 ZPO) des Gerichts feststehenden Inhalts in der Form bei gleichzeitiger Übergabe der Visitenkarte "das man sich da keine Sorgen machen solle, man werde sich da schon einig werden", unabhängig von den Fragen der Vertretungsmacht und des Rechtsbindungswillens, zu unbestimmt und ergebnisoffen, als das dadurch eine schuldrechtliche Verpflichtung eigener Art oder gemäß §§ 780, 781 BGB begründet werden könnte.
27Anders verhält es sich jedoch im nichtvertraglichen Bereich. Der Klägerseite stehen aus unerlaubter Handlung dem Grunde nach Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten zu, soweit die Beklagte widerrechtlich und haftungsbegründend kausal Eigentumspositionen der Klägerseite verletzt hat. Dies steht in objektiver Tatbestandshinsicht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der umfänglichen Beweisaufnahme, wonach die Zeugen der Klägerseite detailreich und glaubhaft einheitlich das Schadensbild in Form eines Überspannungsschadens gleichzeitig in mehreren Häusern auf der Dorfstraße beschrieben haben und auch insbesondere der Zeuge xxx nach eigener Untersuchung bestätigt hat, dass bei den einzelnen Betroffenen Schäden im Haus bzw. an den Geräten durch die Nullleiter-
28Unterbrechung aufgrund des Muffenschadens entstanden sind.
29Der Beklagten ist insoweit in subjektiver Tatbestandshinsicht ein Fahrlässigkeitsschuld-
30vorwurf gemäß § 276 Abs. 2 BGB zu machen, soweit Verkehrssicherungspflichten bei dem Betrieb des streitgegenständlichen Stromnetzes uneingeschränkt und nicht nur leicht fahrlässig verletzt worden sind, namentlich Informations- bzw. Hinweispflichten.
31Denn grundsätzlich gilt (vgl. Palandt, BGB, § 823 RN 46), dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern lässt, eben auf die Gefährdung Rücksicht zu nehmen hat und deshalb die allgemeine Rechtspflicht besteht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern.
32Das Stromnetz der Beklagten birgt erhebliche Gefahren für Körper- und Sachschäden Dritter. Bezüglich des mit dem Stromnetz verbundenen Risikos eines Muffenschadens in Form von Materialermüdung und einhergehender Überspannung im Netz mit der Gefahr nicht unerheblicher Folgen für das Hausnetz der Anschlussnutzer, ist die Beklagte praktisch gänzlich untätig geblieben.
33Nach umfänglicher Beweisaufnahme, insbesondere der ergiebigen Aussage des Zeugen xxx, steht zur Überzeugung des Gerichts nämlich fest, dass es bei der Beklagten keine regelmäßigen Zeiträume gibt, in denen die Muffen kontrolliert werden. Die Beklagte wird erst bei Bedarf anlassbezogen, d. h., nur bei eingetretenem Schaden/Störung, tätig. Sie betreibt keine Vorsorge, sondern nur eine Nachsorge.
34Für die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits kann es letztlich jedoch offen bleiben, ob es der Beklagten zumutbar und auch technisch erforderlich ist, regelmäßig die Muffen im Erdbereich vollständig oder zumindest stichprobenartig zu überprüfen, denn die Beklagte hat es nämlich streitentscheidend unterlassen, was ihr ohne Probleme zumutbar und möglich gewesen wäre, den Anschlussnutzer in aller Deutlichkeit konkret darauf hinzuweisen, dass das Netz der Beklagten in Ansehung der Leitungsverlegung, insbesondere bezogen auf die Kabelverbindungen im Muffenbereich, nicht regelmäßig beklagtenseits kontrolliert wird und stets die latente Gefahr einer Versorgungsstörung unter anderem in Form von Überspannungszuständen besteht, die auch in das Hausnetz übertragen werden können, mithin der Anschlussnutzer einer erheblichen Gefahr ausgesetzt ist. Insofern ist der Beklagten ein Pflichtenverstoß vorzuwerfen. Denn nur mit einem solchen Hinweis ( z.B. durch Versand eines Gefahrenblattes an die Anschlussnutzer, Anbringung von entsprechenden Aufklebern im Bereich der Übergabepunkte vom Hauptnetz zum Hausnetz, oder sonstige Informationen) ist der Anschlussnutzer zum einen gewarnt und zum anderen in der Lage, das eigene Risiko für sich sachgerecht anhand seiner Personen- und Vermögenswerte einzuschätzen und erforderlichenfalls eigene Sicherungsmaßnahmen im Hausnetz in Form geeigneter Absicherungen oder allpoliger Netztrennung wertvoller Elektrogeräte außerhalb des Betriebs vorzunehmen. Dies ist das Versäumnis der Beklagten.
35Vorliegend ist der Klägerseite, um es in aller Deutlichkeit zu sagen, jegliche Einflussmöglichkeit, den Schadenfall in irgendeiner Form zu verhindern genommen worden, soweit die Beklagte ihr überlegenes Wissen über die Gefahrenlage, aus welchen Gründen auch immer, nicht offenbart hat. Bei einer solchen Konstellation ist es schließlich auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) angezeigt, dass der Klägerseite ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zusteht.
36Haftungsausfüllende Kausalität und etwaige Schadenshöhen bleiben dem Betragsverfahren vorbehalten.
37Das Grundurteil ist nicht vollstreckbar, die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil im Betragsverfahren vorbehalten.
38Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 3 ZPO, 48 GKG und orientiert sich an dem Sachwert der Klageanträge.
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