Urteil vom Amtsgericht Quedlinburg - 3 C 273/23 (IV)
Tenor
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1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 101,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2022 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Gründe
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
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Die Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf vollständige Erstattung des ihr, infolge des Verkehrsunfalls am 30.04.2023 entstandenen Schadens gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Zi 1 VVG.
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Die Klägerin ist in diesem Verfahren auch aktiv legitimiert.
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Zwar steht der beschädigte PKW Seat Arona mit dem amtlichen Kennzeichen ... im Eigentum der ... Bank AG. Diese hat die Klägerin mit Schreiben vom 13.09.2023 bevollmächtigt alle, aus dem vorgenannten Schadensereignis entstandenen Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.
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Der Schadensersatzanspruch der Klägerin erstreckt sich auch auf die entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 3.470,92 €. Da die Beklagte hierauf lediglich 3.369,77 € gezahlt hat, ist sie verpflichtet der Klägerin auch den noch streitgegenständlichen offenen Betrag in Höhe von 101,15 € zu erstatten.
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Die Beklagte hat den Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt mit der Maßgabe, dass die Verurteilung lediglich Zug um Zug gegen Abtretung der schadenersatz- und bereicherungsrechtlichen Rückgriffsansprüche der Klägerin wegen Überzahlung, nicht sach- und fachgerechter Reparatur und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem mit der Reparaturwerkstatt infolge des Schadenfalls vom 30. April 2023 geschlossenen Werkvertrag in Höhe des Rechnungsbetrages mit der Rechnungsnummer ... an den Beklagten als zuständigen Haftpflichtversicherer erfolgt.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten steht ihr kein Zurückbehaltungsrecht wegen der verlangten Abtretung vorgenannter Ansprüche der Klägerin gegen die Reparaturwerkstatt nach § 273 Abs. 1 BGB zu.
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Die Klägerin hat keinen schadenersatz- oder bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Reparaturwerkstatt, da diese die Bezahlung der streitgegenständlichen Kosten für die Verbringung des Fahrzeuges in Höhe weiterer 101,15 € zu Recht verlangen kann.
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Die Rechnung der Werkstatt entspricht hinsichtlich der streitigen Position der Verbringungskosten dem Betrag aus dem, von der Klägerin vor Auftragserteilung eingeholten Sachverständigengutachten (185,00 € netto). Da sich die tatsächlichen Reparaturkosten damit im vorher geschätzten Rahmen halten, hat die Klägerin als Geschädigte keinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Werkstattbetrieb.
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Eine Verbringung des Fahrzeuges ist erfolgt, weshalb die Werkstatt hierfür angemessene Kosten berechnen kann. Es ist weder dargetan, noch ersichtlich, aus welchem Grund die berechneten Verbringungskosten in Höhe von 185,00 € netto unangemessen sein sollen, zumal der Sachverständige in seinem Gutachten Verbringungskosten in dieser Höhe ermittelt hat. Der Reparaturwerkstatt kann somit keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, die zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin führen würde. Auch liegt kein bereicherungsrechtlicher Anspruch vor.
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Da der Klägerin somit kein Anspruch gegen die Reparaturwerkstatt zusteht, kann die Beklagte diesbezüglich auch keine Abtretung verlangen. Da der Beklagten damit kein Gegenanspruch zusteht, kann sie die Zahlung des noch offenen Rechnungsbetrages nicht bis zu einer erfolgten Abtretung zurückhalten (§ 273 Abs. 1 BGB).
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Das, unter der Bedingung einer Zug-um-Zug Verurteilung abgegebenen Anerkenntnis ist damit hinfällig, weshalb bei der Kostenentscheidung auch § 93 ZPO keine Anwendung findet.
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Die Beklagte hat als unterliegende Partei gemäß § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Z. 11 und 713 ZPO.
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