Urteil vom Amtsgericht Rastatt - 1 C 23/05

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.140,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.090,59 EUR seit dem 10.07.2004 und aus 50,– EUR seit dem 21.01.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 59 %, die Beklagten Ziffer 1-3 als Gesamtschuldner 31 % und der Beklagte Ziffer 1 weitere 10 % alleine.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten Ziffer 1-3 als Gesamtschuldner 31 %, der Beklagte Ziffer 1 weitere 10 % alleine.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1 trägt der Kläger 59 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 und 3 trägt der Kläger 34 %.

Die außergerichtlichen Kosten der 1. Drittwiderbeklagten, des 2. Drittwiderbeklagten und der 3. Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte Ziffer 1.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckungen durch den Kläger und die Drittwiderbeklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil für den Kläger und die Drittwiderbeklagten vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger und die Drittwiderbeklagten zuvor Sicherheit leisten in Höhe von 120 % des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten Ziffer 1-3 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil für die Beklagten Ziffer 1-3 vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten Ziffer 1-3 zuvor Sicherheit leisten in Höhe von 120 % des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 31.05.04 gegen 21.28 Uhr auf der B 462 zwischen R und der Ausfahrt B ereignete und an dem das von dem Kläger gelenkte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... sowie das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2, mit dem amtlichen Kennzeichen ..., gefahren vom Beklagten Ziff. 1 und haftpflichtversichert bei der Beklagten Ziff. 3, beteiligt waren. Widerklagend begehrt der Beklagte Ziff. 1 Schmerzensgeld aus dem selben Unfallgeschehen.
Bei der Unfallstelle handelt es sich um eine in beide Fahrtrichtungen zweispurig ausgebaute Bundesstraße. Beide Fahrtrichtungen sind durch eine Mittelleitplanke dauerhaft fest voneinander getrennt.
Der Kläger fuhr mit seinem Pkw auf der linken Fahrspur in Richtung G. Vor ihm fuhr ebenfalls auf der linken Fahrspur ein silberner Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen ..., gelenkt vom Drittwiderbeklagten P, haftpflichtversichert bei der 3. Drittwiderbeklagten. Vor diesem Fahrzeug befand sich – auch links – der Beklagte Ziff.1. Außerdem war rechts vom klägerischen Fahrzeug ein weiterer Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... (Fahrer: ...) unterwegs. Diesen überholte der Kläger zunächst. Im weiteren Verlauf lenkte der Kläger sein Fahrzeug auf die rechte Fahrspur. Unmittelbar vor der streitgegenständlichen Kollision fuhren auf der linken Fahrspur das vom Beklagten Ziff. 1 gelenkte Fahrzeug und dahinter das vom Drittwiderbeklagten ... geführte Fahrzeug. Der Kläger, der zunächst auf der rechten Fahrspur hinter den beiden links fahrenden Fahrzeugen fuhr, schloss im weiteren Verlauf zu den beiden links von ihm fahrenden Fahrzeugen auf. Als das klägerische Fahrzeug auf der Höhe des vom Beklagten Ziff.1 gelenkten Fahrzeuges war, wechselte dieses vom linken auf den rechten Fahrstreifen. Es kam sodann zur Kollision des klägerischen Fahrzeuges mit dem die Fahrspur wechselnden Pkw. Die Einzelheiten des Unfallgeschehens sind zwischen den Parteien streitig.
Dem Kläger entstand durch den Verkehrsunfall folgender unstreitiger Schaden:
Unkostenpauschale
20,– Euro
Kosten des Sachverständigen R
1006,20 Euro
Abschleppkosten Autohaus B
283,62 Euro
Ärztlicher Bericht
5,36 Euro
Der Kläger wurde bei dem Unfall verletzt. Er erlitt ein HWS-Syndrom und Prellungen am linken Arm. Der Kläger war für 2 Tage arbeitsunfähig.
Der Kläger behauptet,
aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen hätte der Beklagte Ziff.1 und der nachfolgende Fahrzeuglenker die Fahrgeschwindigkeit reduziert mit der Folge, dass er zu dem vom Beklagten Ziff. 1 gelenkten Fahrzeug aufgeschlossen habe. Er habe noch versucht seine Geschwindigkeit anzupassen. In diesem Augenblick habe jedoch der Beklagte Ziff. 1 völlig überraschend nach rechts gezogen. Der Beklagte Ziff. 1 habe die für einen Fahrstreifenwechsel erforderliche Sorgfalt vermissen lassen.
Ihm stehe für die erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 800,– Euro zu. Außerdem sei ein Nutzungsausfallschaden i.H.v. 1.106,00 Euro zu erstatten. Dies errechne sich anhand der Nutzungsausfalltabelle nach Sanden/Danner, wobei pro Tag ein Nutzungsausfall von 79,– Euro anzusetzen wäre. Außerdem sei eine An- und Abmeldepauschale i.H.v. 60,– Euro gerechtfertigt.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.536,86 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2004;
12 
die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für den Vorfall des 31.05.2004 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit.
13 
Die Beklagten beantragen,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Widerklagend beantragt der Beklagte Ziffer 1,
16 
den Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten Ziff.1 175,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 29.01.2005 zu zahlen.
17 
Der Kläger und die Drittwiderbeklagten beantragen,
18 
die Widerklage abzuweisen.
19 
Die Beklagten behaupten,
20 
der Drittwiderbeklagte ... habe sich mit hoher Geschwindigkeit dem Beklagten Ziff.1 genähert, sei viel zu dicht aufgefahren und habe ihn bedrängt. Der Beklagte Ziff.1 habe ein Auffahren des Zeugen ... befürchtet und habe daher zunächst auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschleunigt, um dann auf die rechte Fahrspur zu wechseln. Der Beklagte Ziff. 1 habe sich durch das Verhalten des Drittwiderbeklagten ... genötigt gesehen, diesem schnellstmöglich Platz zu machen. Obwohl er sich dann vor dem Fahrstreifenwechsel ordnungsgemäß umgesehen habe, sei auf der rechten Fahrspur plötzlich der Kläger aufgetaucht. Er habe daher nicht mehr verhindern können, dass sich die Fahrzeuge berührten. Dies sei nur dadurch zu erklären, dass der Kläger gerade dabei gewesen sei, mit überhöhter Geschwindigkeit das Fahrzeug des Widerklägers rechts zu überholen. Der Beklagte Ziff.1 sei das Opfer eines Rennens geworden, das sich der Kläger und der Drittwiderbeklagte ... geliefert hätten.
21 
Der Beklagte Ziff.1 habe aufgrund des Unfalls eine HWS-Distorsion erlitten. Er sei vom 31.05. bis 06.06.2004 arbeitsunfähig krank gewesen und habe eine Schanzsche Halskrawatte tragen müssen. Dies rechtfertige ein Schmerzensgeld i.H.v. 500,– Euro.
22 
Bezüglich des geltend gemachten Nutzungsausfalls sei lediglich ein Tagessatz von 59,00 Euro gerechtfertigt. Die An- und Abmeldekostenpauschale sei zu hoch bemessen. Diese sei allenfalls i.H.v. 40,– Euro erstattungsfähig. Bei der Verletzung des Klägers handele es sich um eine Bagatellverletzung, für die ein Schmerzensgeld nicht in Betracht komme.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme des Zeugen .... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.04.05 (vgl. AS. 65 ff) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
26 
I. Zur Klage:
27 
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.140,59 EUR gem. §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823 Abs.1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 5 StVO, §§ 1,3 PflVersG zu. Den Nachweis höherer Gewalt oder eines unabwendbaren Ereignisses hat keine Partei erbracht. Dem Beklagten Ziff.1 fällt ein unfallursächlicher Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zur Last, der Kläger hat gegen § 5 Abs.1 StVO verstoßen. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts eine hälftige Schadensteilung.
28 
Der Beklagte Ziff.1 hat den Unfall durch einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO (mit)verursacht. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien hat sich der Verkehrsunfall im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel ereignet. Damit spricht ein Anscheinsbeweis hinsichtlich eines unfallursächlichen Fehlverhaltens gegen den Beklagten Ziff. 1 (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 7 StVO, Rn. 17, m.w.N.). Diesen Anscheinsbeweis vermochte die Beklagtenseite nicht zu erschüttern.
29 
Der Beklagte Ziff.1 hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass er das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht im Rahmen einer Kurzschlusshandlung, etwa als Reaktion auf das angeblich dichte Auffahren des Drittwiderbeklagten ..., auf die rechte Fahrspur gelenkt habe. Er will vielmehr ausreichend Zeit gehabt haben, sich ordnungsgemäß umzuschauen und den Blinker zu setzen. Hätte sich der Beklagte Ziff.1 aber entsprechend seinem Vortrag verhalten, so hätte er den auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Kläger sehen müssen. Er hätte dann allerdings keinen Fahrstreifenwechsel beginnen dürfen.
30 
Dass der Kläger mit deutlich höherer Geschwindigkeit als der Beklagte Ziff.1 zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels unterwegs war, ist weder nachgewiesen noch dargetan. Der Beklagte Ziff.1 hat im Rahmen seiner Anhörung selbst angegeben, er sei zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels mit ca. 130 km/h unterwegs gewesen. Die selbe Geschwindigkeit gibt der Kläger an.
31 
Die weitere Behauptung des Beklagten Ziff.1, er habe den Blinker gesetzt, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Drittwiderbeklagte ... hat insoweit angegeben, er sei sich sicher, dass der Beklagte Ziff.1 nicht geblinkt habe. In diesem Punkt widersprechen sich die Angaben der Parteien. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, welchen Angaben mehr Glauben zu schenken ist. Die angehörten Parteien waren alle am Unfall beteiligt. Die Schilderungen zum Unfallgeschehen sind bei sämtlichen Beteiligten hinsichtlich der Wahrheitskriterien in etwa gleich. Vor diesem Hintergrund sieht sich das Gericht außer Stande, einer der Aussagen den Vorzug zu geben. Der glaubwürdige Zeuge ... konnte insoweit keine Angaben machen.
32 
Soweit die Beklagtenseite darüber hinaus mutmaßt, der Drittwiderbeklagte ... und der Kläger hätten sich ein "Rennen" geliefert, so ergab die durchgeführte Beweisaufnahme darauf keinen Hinweis. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte ... haben ein solches "Rennen" stets bestritten. Auch der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, dass er keinerlei Anhaltspunkte dafür habe, dass ein solches "Rennen" unmittelbar vor der streitgegenständlichen Kollision zwischen dem Kläger und dem Drittwiderbeklagten ... ausgetragen wurde.
33 
Die Einvernahme der unfallaufnehmenden Polizeibeamten als Zeugen war nicht angezeigt. Diese waren bei der streitgegenständlichen Kollision nicht anwesend. Die Feststellungen der Polizeibeamten nach dem Unfallgeschehen konnte das Gericht der beigezogenen Strafakte entnehmen, deren Verwertung die Parteien in der mündlichen Verhandlung zugestimmt haben. Daraus ergeben sich jedoch keine weiteren Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.
34 
Der Kläger hat den streitgegenständlichen Unfall unter Verstoß gegen § 5 Abs.1 StVO (mit)verursacht, indem er den Beklagten Ziffer 1 rechts überholt hat. Ein solcher Verstoß ergibt sich schon aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung am 26.04.2005. Die Ausnahmefälle des § 7 Abs. 2 bis 3 StVO lagen ersichtlich nicht vor.
35 
Überholen ist der tatsächliche Vorgang des Vorbeifahrens auf dem selben Straßenteil an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt (vgl. Hentschel, a.a.O., § 5, Rdn. 16). Dabei beginnt das Überholen in der hier vorliegenden Konstellation – der Überholende befindet sich bereits auf dem anderen Fahrstreifen – bereits mit der deutlichen Verkürzung des Sicherheitsabstandes. Ausnahmsweise liegt ein unzulässiges Rechtsüberholen dann nicht vor, wenn das auf der Überholspur fahrende Fahrzeug – bei gleichbleibender Geschwindigkeit des Überholenden – seine Geschwindigkeit nicht unwesentlich verringert (vgl. Hentschel, a.a.O., § 5, Rdn. 64).
36 
Nach den Angaben des Klägers hat er sich den auf der linken Fahrspur fahrenden Fahrzeugen ohne Verringerung seiner während des vorangegangenen Überholmanövers erreichten Geschwindigkeit genähert und zu diesen aufgeschlossen. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger diese Annäherung erkennen und seine Geschwindigkeit den links fahrenden Fahrzeugen anpassen müssen. Dies hat er jedoch nach seinen eigenen Bekundungen nicht getan. Dass die auf der Überholspur fahrenden Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit in dieser Zeit verringert haben, hat der Kläger nicht behauptet. Auch der Drittwiderbeklagte ... vermochte nicht sicher anzugeben, dass eine Geschwindigkeitsverringerung durch den Beklagten Ziffer 1 stattfand. Dagegen haben der Beklagte Ziffer 1 und der Zeuge ... glaubhaft angegeben, dass die links fahrenden Fahrzeuge ihre (gegenüber dem Klägerfahrzeug geringere) "Ausgangsgeschwindigkeit" nicht nochmals verringert haben. Von einem unfallursächlichen Rechtsüberholen war daher auszugehen.
37 
Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge (§ 17 StVG) hält das Gericht das unfallursächliche Fehlverhalten der Parteien für gleichgewichtig. Danach ist nach Auffassung des Gerichts eine Schadensteilung angezeigt.
38 
Der dem Kläger zu erstattende Schaden errechnet sich wie folgt:
39 
Dem Kläger ist ein unstreitiger Schaden in Höhe von 1.315,18 Euro entstanden.
40 
Da die Kosten für das An- und Abmelden lediglich in Höhe von 40,– Euro zwischen den Parteien unstreitig sind, hätte die Klägerseite einen höheren Schaden konkret darlegen müssen. Dies hat sie – trotz Hinweises des Gerichts – nicht getan. Hinsichtlich des Nutzungsausfalls folgt das Gericht der Berechnung der Beklagtenseite. Das streitgegenständliche Fahrzeug gehört nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch in die Gruppe H, ist jedoch auf Grund seines Alters um eine Gruppe herabzustufen (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03), so dass sich ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von täglich 59,– Euro und ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag i.H.v. 826,– Euro ergibt.
41 
Hinsichtlich des Schmerzensgeldes erachtet das Gericht für die nicht bestrittenen Verletzungen des Klägers einen Ausgleichsbetrag von 100,– Euro für erforderlich aber auch für ausreichend.
42 
Zusammen ergibt sich ein unfallbedingter Schaden i.H.v. 2.281,18 Euro . Bei einer Haftungsquote von 50:50 steht dem Kläger ein Erstattungsbetrag i.H.v. 1.140,59 Euro zu.
43 
II. Zur Widerklage:
44 
Dem Beklagten Ziff.1 steht gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten kein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld zu.
45 
Eine Haftung des Drittwiderbeklagten ... kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Beklagtenseite vermochte nicht nachzuweisen, dass der Drittwiderbeklagte ... dicht auffuhr und dadurch den Beklagten Ziff.1 zu einem unüberlegten Verkehrsmanöver veranlasste. Der Drittwiderbeklagte ... hat ein nötigendes Auffahren bestritten. Der neutrale Zeuge ... konnte zu dem Abstand der beiden Fahrzeuge keine genauen Angaben machen. Vor diesem Hintergrund gilt das zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Parteien Gesagte auch hier entsprechend. Das Gericht kann nicht erkennen, warum es den Angaben einer Partei mehr Glauben schenken sollte als den Bekundungen der anderen. Im Verhältnis des Drittwiderbeklagten ... zum Beklagten Ziff.1 tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Drittwiderbeklagten Ziff.1 vollständig hinter das unfallursächliche Fehlverhalten des Beklagten Ziff.1 zurück.
46 
Auch im Verhältnis zum Kläger steht dem Beklagten Ziff.1 kein weiterer Schmerzensgeldanspruch zu. Den Beklagten Ziff.1 trifft gegenüber dem Kläger ein Mitverschulden i.H.v. 50 %. Unterstellt, die vom Beklagten Ziff.1 behaupteten Verletzungen und Unfallfolgen sind tatsächlich eingetreten, rechtfertigen diese jedoch keinen Schmerzensgeldanspruch, der über 250,– Euro liegt. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens steht dem Beklagten Ziff.1 daher allenfalls ein Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 125,– Euro zu. In dieser Höhe hat der Beklagte Ziff.1 jedoch bereits außergerichtlich eine Zahlung erhalten, so dass ihm kein weiteres Schmerzensgeld zuzuerkennen war.
47 
Die Entscheidung bezüglich der Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92, 100 ZPO, diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708, 711 ZPO.

Gründe

 
25 
Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.
26 
I. Zur Klage:
27 
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.140,59 EUR gem. §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823 Abs.1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 5 StVO, §§ 1,3 PflVersG zu. Den Nachweis höherer Gewalt oder eines unabwendbaren Ereignisses hat keine Partei erbracht. Dem Beklagten Ziff.1 fällt ein unfallursächlicher Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zur Last, der Kläger hat gegen § 5 Abs.1 StVO verstoßen. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts eine hälftige Schadensteilung.
28 
Der Beklagte Ziff.1 hat den Unfall durch einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO (mit)verursacht. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien hat sich der Verkehrsunfall im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel ereignet. Damit spricht ein Anscheinsbeweis hinsichtlich eines unfallursächlichen Fehlverhaltens gegen den Beklagten Ziff. 1 (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 7 StVO, Rn. 17, m.w.N.). Diesen Anscheinsbeweis vermochte die Beklagtenseite nicht zu erschüttern.
29 
Der Beklagte Ziff.1 hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung angegeben, dass er das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht im Rahmen einer Kurzschlusshandlung, etwa als Reaktion auf das angeblich dichte Auffahren des Drittwiderbeklagten ..., auf die rechte Fahrspur gelenkt habe. Er will vielmehr ausreichend Zeit gehabt haben, sich ordnungsgemäß umzuschauen und den Blinker zu setzen. Hätte sich der Beklagte Ziff.1 aber entsprechend seinem Vortrag verhalten, so hätte er den auf dem rechten Fahrstreifen fahrenden Kläger sehen müssen. Er hätte dann allerdings keinen Fahrstreifenwechsel beginnen dürfen.
30 
Dass der Kläger mit deutlich höherer Geschwindigkeit als der Beklagte Ziff.1 zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels unterwegs war, ist weder nachgewiesen noch dargetan. Der Beklagte Ziff.1 hat im Rahmen seiner Anhörung selbst angegeben, er sei zum Zeitpunkt des Fahrstreifenwechsels mit ca. 130 km/h unterwegs gewesen. Die selbe Geschwindigkeit gibt der Kläger an.
31 
Die weitere Behauptung des Beklagten Ziff.1, er habe den Blinker gesetzt, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Drittwiderbeklagte ... hat insoweit angegeben, er sei sich sicher, dass der Beklagte Ziff.1 nicht geblinkt habe. In diesem Punkt widersprechen sich die Angaben der Parteien. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, welchen Angaben mehr Glauben zu schenken ist. Die angehörten Parteien waren alle am Unfall beteiligt. Die Schilderungen zum Unfallgeschehen sind bei sämtlichen Beteiligten hinsichtlich der Wahrheitskriterien in etwa gleich. Vor diesem Hintergrund sieht sich das Gericht außer Stande, einer der Aussagen den Vorzug zu geben. Der glaubwürdige Zeuge ... konnte insoweit keine Angaben machen.
32 
Soweit die Beklagtenseite darüber hinaus mutmaßt, der Drittwiderbeklagte ... und der Kläger hätten sich ein "Rennen" geliefert, so ergab die durchgeführte Beweisaufnahme darauf keinen Hinweis. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte ... haben ein solches "Rennen" stets bestritten. Auch der Zeuge ... hat glaubhaft bekundet, dass er keinerlei Anhaltspunkte dafür habe, dass ein solches "Rennen" unmittelbar vor der streitgegenständlichen Kollision zwischen dem Kläger und dem Drittwiderbeklagten ... ausgetragen wurde.
33 
Die Einvernahme der unfallaufnehmenden Polizeibeamten als Zeugen war nicht angezeigt. Diese waren bei der streitgegenständlichen Kollision nicht anwesend. Die Feststellungen der Polizeibeamten nach dem Unfallgeschehen konnte das Gericht der beigezogenen Strafakte entnehmen, deren Verwertung die Parteien in der mündlichen Verhandlung zugestimmt haben. Daraus ergeben sich jedoch keine weiteren Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.
34 
Der Kläger hat den streitgegenständlichen Unfall unter Verstoß gegen § 5 Abs.1 StVO (mit)verursacht, indem er den Beklagten Ziffer 1 rechts überholt hat. Ein solcher Verstoß ergibt sich schon aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung am 26.04.2005. Die Ausnahmefälle des § 7 Abs. 2 bis 3 StVO lagen ersichtlich nicht vor.
35 
Überholen ist der tatsächliche Vorgang des Vorbeifahrens auf dem selben Straßenteil an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich in derselben Richtung bewegt (vgl. Hentschel, a.a.O., § 5, Rdn. 16). Dabei beginnt das Überholen in der hier vorliegenden Konstellation – der Überholende befindet sich bereits auf dem anderen Fahrstreifen – bereits mit der deutlichen Verkürzung des Sicherheitsabstandes. Ausnahmsweise liegt ein unzulässiges Rechtsüberholen dann nicht vor, wenn das auf der Überholspur fahrende Fahrzeug – bei gleichbleibender Geschwindigkeit des Überholenden – seine Geschwindigkeit nicht unwesentlich verringert (vgl. Hentschel, a.a.O., § 5, Rdn. 64).
36 
Nach den Angaben des Klägers hat er sich den auf der linken Fahrspur fahrenden Fahrzeugen ohne Verringerung seiner während des vorangegangenen Überholmanövers erreichten Geschwindigkeit genähert und zu diesen aufgeschlossen. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger diese Annäherung erkennen und seine Geschwindigkeit den links fahrenden Fahrzeugen anpassen müssen. Dies hat er jedoch nach seinen eigenen Bekundungen nicht getan. Dass die auf der Überholspur fahrenden Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit in dieser Zeit verringert haben, hat der Kläger nicht behauptet. Auch der Drittwiderbeklagte ... vermochte nicht sicher anzugeben, dass eine Geschwindigkeitsverringerung durch den Beklagten Ziffer 1 stattfand. Dagegen haben der Beklagte Ziffer 1 und der Zeuge ... glaubhaft angegeben, dass die links fahrenden Fahrzeuge ihre (gegenüber dem Klägerfahrzeug geringere) "Ausgangsgeschwindigkeit" nicht nochmals verringert haben. Von einem unfallursächlichen Rechtsüberholen war daher auszugehen.
37 
Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge (§ 17 StVG) hält das Gericht das unfallursächliche Fehlverhalten der Parteien für gleichgewichtig. Danach ist nach Auffassung des Gerichts eine Schadensteilung angezeigt.
38 
Der dem Kläger zu erstattende Schaden errechnet sich wie folgt:
39 
Dem Kläger ist ein unstreitiger Schaden in Höhe von 1.315,18 Euro entstanden.
40 
Da die Kosten für das An- und Abmelden lediglich in Höhe von 40,– Euro zwischen den Parteien unstreitig sind, hätte die Klägerseite einen höheren Schaden konkret darlegen müssen. Dies hat sie – trotz Hinweises des Gerichts – nicht getan. Hinsichtlich des Nutzungsausfalls folgt das Gericht der Berechnung der Beklagtenseite. Das streitgegenständliche Fahrzeug gehört nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch in die Gruppe H, ist jedoch auf Grund seines Alters um eine Gruppe herabzustufen (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03), so dass sich ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von täglich 59,– Euro und ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag i.H.v. 826,– Euro ergibt.
41 
Hinsichtlich des Schmerzensgeldes erachtet das Gericht für die nicht bestrittenen Verletzungen des Klägers einen Ausgleichsbetrag von 100,– Euro für erforderlich aber auch für ausreichend.
42 
Zusammen ergibt sich ein unfallbedingter Schaden i.H.v. 2.281,18 Euro . Bei einer Haftungsquote von 50:50 steht dem Kläger ein Erstattungsbetrag i.H.v. 1.140,59 Euro zu.
43 
II. Zur Widerklage:
44 
Dem Beklagten Ziff.1 steht gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten kein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld zu.
45 
Eine Haftung des Drittwiderbeklagten ... kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Beklagtenseite vermochte nicht nachzuweisen, dass der Drittwiderbeklagte ... dicht auffuhr und dadurch den Beklagten Ziff.1 zu einem unüberlegten Verkehrsmanöver veranlasste. Der Drittwiderbeklagte ... hat ein nötigendes Auffahren bestritten. Der neutrale Zeuge ... konnte zu dem Abstand der beiden Fahrzeuge keine genauen Angaben machen. Vor diesem Hintergrund gilt das zur Glaubhaftigkeit der Angaben der Parteien Gesagte auch hier entsprechend. Das Gericht kann nicht erkennen, warum es den Angaben einer Partei mehr Glauben schenken sollte als den Bekundungen der anderen. Im Verhältnis des Drittwiderbeklagten ... zum Beklagten Ziff.1 tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Drittwiderbeklagten Ziff.1 vollständig hinter das unfallursächliche Fehlverhalten des Beklagten Ziff.1 zurück.
46 
Auch im Verhältnis zum Kläger steht dem Beklagten Ziff.1 kein weiterer Schmerzensgeldanspruch zu. Den Beklagten Ziff.1 trifft gegenüber dem Kläger ein Mitverschulden i.H.v. 50 %. Unterstellt, die vom Beklagten Ziff.1 behaupteten Verletzungen und Unfallfolgen sind tatsächlich eingetreten, rechtfertigen diese jedoch keinen Schmerzensgeldanspruch, der über 250,– Euro liegt. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens steht dem Beklagten Ziff.1 daher allenfalls ein Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 125,– Euro zu. In dieser Höhe hat der Beklagte Ziff.1 jedoch bereits außergerichtlich eine Zahlung erhalten, so dass ihm kein weiteres Schmerzensgeld zuzuerkennen war.
47 
Die Entscheidung bezüglich der Nebenforderungen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 92, 100 ZPO, diejenige bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708, 711 ZPO.

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