Urteil vom Amtsgericht Ratingen - 8 C 85/02
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbedingte, unbefristete, unwi-
derrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer auf dem Gebiet der
Europäischen Union geschäftsansässigen Bank, Genossenchaftsbank oder öffent-
lich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz von 75 % des ihm aus einem Verkehrsunfall am 20.07.2001 entstandenen Schadens.
3An diesem Tag befuhr er gegen 13.37 Uhr mit seinem Kraftrad Yamaha, amtliches Kennzeichen X-XX 12, den BX-Ring in S2. Die Beklagte zu 1) befuhr mit dem Pkw Mercedes C 190 des Beklagten zu 2), amtliches Kennzeichen XX-X 261, ebenfalls den BX-Ring in Fahrtrichtung S2 als erstes einer Reihe von Fahrzeugen. Zwischen ihr und dem Fahrzeug des Klägers befanden sich zwei weitere Fahrzeuge. Nachdem die Lichtzeichenanlage in Höhe der Einmündung der K-Strasse auf Grünlicht umgesprungen war, fuhr die Beklagte zu 1) an. Sie wollte nach links in den asphaltierten G-Weg abbiegen, welcher sich zirka 150 m hinter der Einmündung K-Strasse befindet. Aus diesem Grund beschleunigte sie nur langsam. Der Kläger scherte aus und begann die vor ihm befindlichen Fahrzeuge zu überholen. Es kam zur Kollision mit dem nach links abbiegenden Beklagtenfahrzeug. Der Kläger wurde verletzt und sein Kraftrad erheblich beschädigt. Das Beklagtenfahrzeug wurde ebenfalls beschädigt.
4Der Kläger trägt vor, er habe an dem Beklagtenfahrzeug weder einen Fahrtrichtungsanzeiger bemerkt noch Bremslichter. Die Beklagte zu 1) habe sich vor dem Abbiegen nicht umgeschaut, denn wenn sie dies getan hätte, dann hätte sie den Kläger bemerken müssen. Mit Beschluss vom 26.04.2002 hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er mit seinem Antrag von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung materieller Schadensersatzansprüche in Höhe von 677,08 EUR sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.150,41 EUR geltend macht.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-
7teilen, an den Kläger einen materiellen
8Schadensersatzanspruch in Höhe von 677,08 EUR
9sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von
101.150,41 EUR zu zahlen.
11Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagten tragen vor, dass der Kläger den Verkehrsunfall auf Grund seines grob verkehrswidrigen Verhaltens ausschliesslich selbst verursacht habe, während der Verkehrsunfall für die Be-
14klagte zu 1) unabwendbar gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Sodann habe sie zurückgeschaut, sei dann angefahren, habe gestoppt, erneut zurückgeschaut und sei dann losgefahren.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.
16Das Gericht hat Beweis erhoben gemäss dem Beweisbeschluss vom 17.06.2002 durch Vernehmung von Zeugen. I des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31.07.2002 (Bl. 85 ff. d. Gerichtsakte) verwiesen. Auf die Vernehmung der Zeugen X und G haben die Parteien für diese Instanz verzichtet.
17Die Akte der Staatsanwaltschaft E mit dem Aktenzeichen 902 Js #####/####ist zu Beweiszwecken beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19Die Klage ist unbegründet.
20Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner kein Anspruch auf Ersatz seines durch das Unfallereignis am 20.07.2001 erlittenen Schadens zu. Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 1 und 2 PflVersG.
21Eine Haftung des Klägers ist nicht gemäss § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, weil es sich für den Kläger nicht um ein unabwendbares Ereignis im Sinne dieser Vorschrift handelte. Unabwendbar ist ein Unfallereignis nur dann, wenn es auch durch die äussers-te mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann und ein geis-tesgegenwärtiges Handeln über das gewöhnliche Mass hinaus nicht ausreicht, um den Unfall zu verhindern. Dass der Kläger diesen erhöhten Sorgfaltsanforderungen hier nicht genügt hat, folgt bereits aus dem Umstand, dass er beim Überholen einer Fahrzeugkolonne mit einem Fahrzeug aus dieser Kolonne kollidiert ist, welches nach links abbog. In solchen Fällen belastet den Überholenden eine Mithaftung, da das Überholen mehrerer Fahrzeuge in einem Y einen gefahrerhöhenden Umstand darstellt. Von einer Unvermeidbarkeit für den Überholenden kann in diesen Fällen nicht die Rede sein. Ein besonders sorgfältiger Fahrer hätte den Unfall schon dadurch vermieden, dass er sein Überholmanöver zurückgestellt bzw. nicht versucht hätte, die Fahrzeugkolonne in einem Y zu überholen.
22Es kann dahingestellt bleiben, ob der Unfall für die Beklagte zu 1) unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war. Der Kläger hat jedenfalls den Unfall in einem derart hohen Masse verschuldet, dass eine eventuell verbleibende Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG vollständig hinter diesem Verschulden zurücktritt. Als Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzustellen, dass es den Beklagten auf Grund der Bekundungen der Zeugen I3, I2, T3, X2 und Q gelungen ist, ein weit überwiegendes Verschulden des Klägers nachzuweisen. Der Zeuge I3 hat bekundet, dass er sich mit seinem Fahrzeug hinter dem Beklagtenfahrzeug befunden habe, und dass an dem Beklagtenfahrzeug der Blinker gesetzt gewesen sei. Der Zeuge hat weiterhin ausgesagt, dass die Beklagte zu 1) den Gegenverkehr durchgelassen und in den G-Weg habe einbiegen wollen; er habe gesehen, dass sie sich dreimal umgeschaut hat; dann sei der Mercedes abgebogen und der Motorradfahrer draufgerauscht; als er den Motorradfahrer zum ersten Mal gesehen habe, habe dieser bereits auf dem Mercedes gelegen. Auf Nachfragen hat der Zeuge bekundet, dass er ein Bremsgeräusch nicht gehört habe. Die Aussage des Zeugen I3 ist glaubhaft. Sie ist detailreich und in sich widerspruchsfrei. Die Aussage wird zudem gestützt durch die Bekundungen der Zeugen I2 und T3. Die Zeugin I2 hat ausgesagt, dass der Kläger bei ihrem Eintreffen das letzte Fahrzeug in der Schlange vor der Lichtzeichenanlage gewesen sei, sie habe hinter dem Kläger ge-
23halten; als die Lichtzeichenanlage auf Grün umgeschlagen sei, seien die Fahrzeuge losgefahren, wobei die beiden Fahrzeuge am Beginn der Schlange sehr langsam gefahren seien; dann habe der Kläger aufgedreht und Gas gegeben; er habe beschleunigt und ausgeschert; gleichzeitig sei der Mercedes nach links abgebogen; dann sei es auch schon zu der Kollision gekommen. Der Zeuge T3 hat bekundet, dass die Fahrzeuge nach dem Umschlagen der Lichtzeichenanlage auf Grün alle weitergefahren wären mit einer Geschwindigkeit, welche langsamer als normal gewesen sei; dann sei der Kläger auf die Gegenfahrbahn ausgeschert und das Beklagtenfahrzeug, welches vorne wegfuhr, sei abgebogen; der Mercedesfahrer habe gebremst; der Motorradfahrer sei ausgewichen, aber mit dem Mercedes zusammengestossen; der Motorradfahrer habe nicht gebremst. Auf weiteres Nachfragen hat der Zeuge ausgesagt, dass er ein beschleunigendes Geräusch des klägerischen Fahrzeugs gehört habe. Der Zeuge K hat nach seinen Bekundungen den streitgegenständlichen Unfall nicht gesehen, er hat aber bekundet, dass er plötzlich gehört habe, dass das Motorrad aufgedreht wurde. Die Aussage des Zeugen X2 war unergiebig, da er sich nicht mehr daran erinnern konnte, was ihm die Zeugen bezüglich des Hergangs des Unfalls anlässlich der Unfallaufnahme mitgeteilt haben. Die Zeugin Q hat ausgesagt, dass ihr eine Person geschildert habe, dass die Beklagte zu 1) geblinkt habe und nach links habe abbiegen wollen in den G-Weg; hinter dem Mercedes hätte sich eine Schlange gebildet; wegen Gegenverkehrs sei der
24Mercedes zum Stehen gekommen; gleichzeitig sei aus der Schlange der Kraftradfahrer ausgeschert und an der wartenden Schlange vorbeigefahren; als der Mercedes abgebogen ist, sei es zu der Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen; ihr sei geschildert worden, dass der Mercedes vor dem Abbiegen geblinkt habe. Durch die Bekundungen der Zeugen I3 und T3 ist die Behauptung des Klägers, er habe sofort einen Bremsvorgang eingeleitet, widerlegt. Die vorgenannten Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der Kläger nicht gebremst hat. Durch die Bekundungen des Zeugen I3 wird auch der Vortrag des Klägers, die Beklagte zu 1) habe sich vor dem Abbiegen nicht vergewissert, dies gefahrlos tun zu können und sie habe auch nicht gebremst und den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, widerlegt. Wie oben ausgeführt, war der Zeuge I3 sich sicher, dass die Beklagte zu 1) den Blinker gesetzt, den Gegenverkehr durchgelassen, sich dreimal umgeschaut hat und erst dann abgebogen ist. Einen Verstoss der Beklagten zu 1) gegen § 9 Abs. 1 StVO hat der Kläger nach alledem nicht bewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht indes zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger gegen §§ 5 Abs. 3 Nr. 1 Abs. 4, Abs. 7, 1 Abs. 1 und 2 StVO verstossen hat, da er trotz unklarer Verkehrslage versucht hat, mehrere Fahrzeuge in einem Y zu überholen, von denen eines seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt hatte. Im Hinblick auf den groben Fahrfehler des Klägers tritt die von dem Pkw des Beklagten zu 2) ausgehende Betriebsgefahr auf jeden Fall derart in den
25Hintergrund, dass den Kläger die alleinige Haftung für das Zustandekommen des Unfalls trifft.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
27Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28Der Streitwert wird auf 1.827,49 EUR festgesetzt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.