Beschluss vom Amtsgericht Ratingen - 4 F 63/08
Tenor
Der Kindesmutter wird untersagt, die beiden Kinder I F, geboren am 09.08.1998 und L L, geboren am 27.02.2002 außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland und der Grenzen der Schengener Vertragsstaaten zu verbringen oder verbringen zu lassen. Insoweit wird ihr das Sorgerecht teilweise entzogen und auf das Jugendamt S als Ergänzungspfleger übertragen.
Die Grenzpolizeibehörden der Bundesrepublik Deutschland werden im Wege der Amtshilfe ersucht, jede Ausreise der beiden oben genannten Kinder aus der Bundesrepublik Deutschland und der Schengener Vertragsstaaten zu verhindern.
Der Kindesmutter wird aufgegeben, die Reisepässe/ Ausweise der beiden oben genannten Kinder an den Ergänzungspfleger herauszugeben.
Kosten für das Verfahren werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Streitwert: 3000 €
1
Gründe:
2Die Eltern der oben genannten Kinder sind geschieden. Die Kinder werden von der Mutter versorgt und betreut. Ihr wurde das Sorgerecht durch Beschluss des Gerichts im Verfahren 4 F 31/08 durch einstweilige Anordnung übertragen. Eine endgültige Entscheidung liegt hier noch nicht vor.
3Beide Kindeseltern stammen aus Gambia. Die Kinder sind beide deutsche Staatsangehörige und wurden in Deutschland geboren. Die Kindesmutter, die im Rahmen einer Erziehungsbeistandschaft von einer Familienpflegerin, eingesetzt durch das Jugendamt S, betreut wird, hat ihren Wunsch geäußert, nach 12 Jahren zusammen mit den gemeinsamen, insgesamt vier Kindern, ihre Familie in Gambia zu besuchen. Aus diesem Grund hat sie sich bereits nach einer Möglichkeit der Schulbefreiung für die ältere Tochter I für eine Woche im Anschluss der Sommerferien erkundigt.
4Die Kindesmutter ist selbst beschnitten worden als Kleinkind.
5Das Jugendamt beantragt deshalb, wie oben beschlossen und zusätzlich, der Kindesmutter die Gesundheitsfürsorge zu entziehen.
6Die Kindesmutter erklärt, dass sie nicht vorhabe, ihre beiden Töchter beschneiden zu lassen. Sie wolle lediglich nach 12 Jahren noch einmal ihre Familie wiedertreffen und die Kinder sollten ihre Großmutter kennen lernen. Sie habe noch vier weitere Schwestern, deren Beschneidung ihre Mutter verhindert habe.
7Der Kindesvater hat sich dahingehend geäußert, dass er nicht glaube, dass die Kindesmutter vorhabe, die Töchter beschneiden zu lassen und man wisse, dass dies strafbar sei.
8Entsprechend dem Antrag des Jugendamtes waren die aus dem Tenor ersichtlichen Anordnungen zu treffen, um eine erhebliche Gefährdung der beiden Kinder abzuwenden gemäß § 1666 BGB.
9Gerade aus der Stellungnahme des Bundesministerien vom Januar 2008 – vorgelegt durch die Vertreterin der Kindesmutter – ergibt sich, dass in Gambia die Beschneidungspraxis generell üblich ist und bei 80 % bis 90 % liege ( Seite 3 der überreichten Stellungnahme ). Die Bundesministerien haben sich lediglich gegen ein generelles Verbringungsverbot im Rahmen einer gesetzlichen Regelung gewandt und ausgeführt, dass die Entscheidung jedem Einzelfall gemäß § 1666 BGB vorbehalten bleiben müsse. Im vorliegenden Fall war die Gefahr der beiden Mädchen, schwerwiegend misshandelt zu werden, abzuwägen gegen den erheblichen Eingriff in das Elternrecht gemäß Artikel 6 GG. Grundsätzlich handelt es sich bei einer Genitalverstümmelung, so wie sie in Gambia gang und gäbe ist, um eine schwerwiegende Misshandlung. Die Kindesmutter lebt bereits seit langen Jahren in Europa. Sämtliche ihrer vier Kinder wurden in Deutschland geboren, das Älteste im Jahre 1997. Die beiden Töchter sind nunmehr sechs und neun Jahre alt, also in einem Alter, indem die Beschneidung üblicherweise stattfindet. Wenn die Kindesmutter zu diesem Zeitpunkt nach 12 Jahren ihren Wunsch äußert, ihr Heimatland zu besuchen, so ist dies zwar nachzuvollziehen, andererseits ergibt sich hieraus ein konkreter Anhaltspunkt, dass die Kindesmutter tatsächlich vor hat, eine Beschneidung durchführen zu lassen. Die gegenteilige Äußerung der Kindesmutter und die Vermutung des Kindesvaters ändern am Bestehen dieses konkreten Verdachtsmoments nichts. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erziehungsberechtigte tatsächlich zugibt, dass er vor hat, eine hier strafbare Handlung an den Kinder zu begehen bzw. sie durchführen zu lassen.
10Die Kindesmutter, die sich bereits seit mehr als 12 Jahren in Europa befindet, zeigt auch durch ihr Auftreten hier, dass sie ihrer afrikanischen Kultur offenbar noch sehr verbunden ist. Sie erscheint vor Gericht in einem afrikanischen Gewand und kleidet auch ihre ältere Tochter entsprechend. Sie spricht nur sehr schlecht die deutsche oder eine andere europäische Sprache. Dies zeigt, dass sie mit der Integration an ihrem jetzigen Aufenthaltsort noch Schwierigkeiten hat.
11Hinzu kommt, dass die Kindesmutter ihre Familie in Gambia besuchen wird. Sie wird dort mit den Kindern alleine im Familienverband sein und es steht zu befürchten, dass die Kindesmutter die Kinder nicht genügend vor Familienmitgliedern schützen kann, die sich dazu berufen fühlten, die Tradition insoweit aufrecht zu erhalten. Unter diesen Umständen könnte die Kindesmutter hier noch nicht einmal strafrechtlich belangt werden, wenn es hier insoweit nicht gelungen ist, die Kinder genügend zu beschützen. Die Kindesmutter hat deshalb die Rechtsbeeinträchtigung zum Schutze ihrer beiden Töchter hinzunehmen.
12Die familiären Beziehungen können aufrecht erhalten werden, indem die Kindesmutter alleine zusammen mit den Söhnen der Parteien reist oder die Besuche in Deutschland stattfinden.
13Zum Schutze der Kinder erschien es deshalb erforderlich, die aus dem Tenor ersichtlichen Anordnungen zu treffen und die Herausgabe der Pässe anzuordnen. Es ist von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Beschneidung der Töchter bei einem eventuellen Aufenthalt in Gambia auszugehen, angesichts der Beschneidungsquote von 80 % bis 90 %. Selbst wenn die Genitalverstümmelung durch die Kindesmutter abgelehnt würde, so muss mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie sich angesichts der verbreiteten Beschneidungspraxis nicht oder nicht genügend gegen die Durchführung einer Beschneidung der Töchter dort wehren könnte und somit die Töchter nicht genügend schützen könnte im Sinne von § 1666 BGB. Aus diesem Grunde sollte es im Sinne der Kindesmutter sein, wenn die beiden Töchter Gambia bis zu ihrer Volljährigkeit nicht aufsuchen, um eine drohende Beschneidung zu verhindern. Offenbar schätzt die Kindesmutter die den beiden Töchtern in Gambia drohende Gefahr nicht realistisch ein. Ihr Interesse, ihre Verwandten gemeinsam mit ihren Kindern in Gambia zu besuchen, muss angesichts des drohenden irreparablen Schadens für die psychische und physische Unversehrtheit der beiden Töchter zurück treten.
14Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 94 KostO, 13 a FGG.
15Kosten waren in Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindeseltern nicht zu erheben.
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