Beschluss vom Amtsgericht Ratingen - 5 F 320/10
Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin ab Dezember 2010 folgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen:
Für das am 00.00.0000 geborene Kind M Kindesunterhalt in Höhe von 590 € (682 € abzüglich 92 € Kindergeldanteil),
Für das am 00.00.0000 geborene Kind U 590 € (682 € abzüglich 92 € Kindergeldanteil).
Für das am 00.00.0000 geborene Kind K N 488 € (583 € abzüglich 95 € Kindergeldanteil),
sowie für die Antragstellerin selbst:
2.115 €;
Ferner einen Unterhaltsrückstand auf den Kindes- und Trennungsunterhalt in der Zeit von Januar 2010 bis November 2010 in Höhe von 4.653,00 €.
Im Übrigen werden die Anträge auf Zahlung von Unterhalt zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
1
Gründe:
2Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die 3 im Tenor genannten Kinder hervorgegangen, die von der Antragstellerin versorgt und betreut werden. Die Ehe wurde geschlossen im Jahre 1993.
3Der Antragsgegner arbeitet als niedergelassener Facharzt für P. Die Antragstellerin – selbst ausgebildete Ärztin - war in dieser Praxis auf 400 € Basis beschäftigt und ist zum 31.01.2011 gekündigt worden.
4Die Beteiligten lebten zunächst seit Mai 2008 getrennt. Während die Antragstellerin vorträgt, dass danach eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigt gewesen sei, bestreitet der Antragsgegner dies.
5Am 18.05.2008 haben die Beteiligten eine privatschriftliche Vereinbarung über die Trennungs- und Scheidungsfolgen getroffen, wegen deren Inhalts auf Bl. 13 ff. der Akte Bezug genommen wird.
6Hierin hat der Antragsteller sich unter anderem verpflichtet, Kindesunterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe abzüglich hälftiges Kindergeld zu bezahlen und für die Antragstellerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 2.115 € zuzüglich Krankenversicherungsunterhalt und zur Verfügungstellung eines PKW sowie die Kosten für eine Tankfüllung pro Monat sowie weiterer Sachleistungen.
7Eine Anpassung des Unterhalts kann nach der getroffenen Vereinbarung vom Antragsgegner nur vorgenommen werden, wenn seine steuerlichen Gewinne bezogen auf den Durchschnitt der jeweils letzten 5 Jahre um mehr als 10 % absinken. Auch nach Einleitung des Scheidungsverfahrens und für den Fall der rechtskräftigen Scheidung sollte die Vereinbarung weiterhin Geltung haben, wenn nicht einer der Ehepartner im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine anderweitige Unterhaltsregelung fordert.
8Die Antragstellerin macht die in der Vereinbarung festgesetzten Unterhaltsbeträge mit dem vorliegenden Antrag geltend, ferner die Zahlung von Unterhaltsrückständen von Januar bis November 2010 unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen, die sie auf Seite 4 ihrer Antragsschrift auflistet.
9Die Antragstellerin ist 45 Jahre alt und verfügt noch nicht über eine abgeschlossene Facharztausbildung. Während der 17 Jahre der Ehe hat sie sich im Wesentlichen um die Haushaltsführung und die Betreuung der Kinder gekümmert und stundenweise in der Praxis des Antragsgegners gearbeitet.
10Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass sie sich nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Antragsgegners zunächst beruflich neu orientieren müsse und ihr danach wegen der Betreuung der 3 Kinder allenfalls eine Halbtagstätigkeit zuzurechnen sei.
11Der Antragsteller sei – auch unabhängig von der getroffenen Vereinbarung – ohne weiteres in der Lage, die vereinbarten Unterhaltsbeträge zu zahlen.
12Die Antragstellerin beantragt,
13dem Antragsgegner aufzugeben, an sie rückständigen Unterhalt für den
14Zeitraum Januar 2010 bis November 2010 in Höhe von 4.893 € zu zahlen,
15ferner monatlichen Unterhalt für M in Höhe von 682 €, für
16U in Höhe von 682 € und für K N
17483 €, jeweils abzüglich hälftiges Kindergeld sowie für die Antragstellerin
18selbst 2.115 €.
19Der Antragsgegner beantragt,
20die Anträge abzuweisen.
21Seit Ende Mai 2008 lebe man getrennt, nach dem er aus der früheren Ehewohnung ausgezogen sei und mit seiner Lebensgefährtin eine eigene Wohnung genommen habe.
22Die mit der Antragstellerin geschlossene Vereinbarung sei nicht verbindlich, da diese im Hinblick auf die Regelung auch des nachehelichen Unterhalts formnichtig sei gemäß
23§ 1585 c Abs. 2 BGB.
24Auch die Vereinbarung bezüglich des Trennungsunterhalts sei nichtig. Der Antragsgegner ficht diese im Übrigen an. Neben den dort übernommenen Unterhaltsverpflichtungen summierten sich die zusätzlich von ihm nach der Vereinbarung zu tragenden Kosten auf mindestens gerundet 1.000 € monatlich. Die Antragstellerin hätte dann incl. ihrem Gehalt von 400 € gerundet 3.500 € monatlich zur Verfügung, während er selbst durch die Leistung der Beträge in Not geriete. Ihm selbst verblieben nach Abzug des zu leistenden Kindesunterhalts lediglich noch monatlich Einkünfte in Höhe von 2.093,78 €. Unter Berücksichtigung der von ihm zu zahlenden Beiträge an das Versorgungswerk der Ärzte in Höhe von 20.064,60 € im Jahre 2008, abzüglich der Praxistilgung in Höhe von 31.620 € jährlich, abzüglich der Krankenversicherungsbeträge in Höhe von 13.082,84 € sowie der gezahlten Steuern in Höhe von 65.501 € und er Nachzahlung für 2006 in Höhe von 26.172,11 €.
25Der zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung habe zu keiner Zeit eine Unterhaltskalkulation zugrunde gelegen, die ihm zugänglich gemacht worden wäre. Die Vereinbarung zum Trennungsunterhalt sei zu Lasten der Allgemeinheit getroffen und damit nichtig.
26Dass er trotz Leistungsunfähigkeit in den letzten Jahren gezahlt habe und keine öffentlichen Leistungen in Anspruch genommen habe, hänge damit zusammen, dass er zum einen außerordentlich sparsam und zum anderen von Kontokorrent lebe.
27Der Inhalt des Vertrages sei für den Antragsgegner ausnahmslos benachteiligend. Es handele sich um eine evident nachteilige Lastenverteilung zu Lasten des Antragsgegners, so dass der Vertrag sittenwidrig und nichtig sei.
28Im Übrigen hätten sich seine Einkünfte im Jahre 2010 nochmals wesentlich reduziert. Die Raumkosten hätten sich erhöht, der Beratervertrag sei um die Hälfte reduziert worden, das Projekt Rückenschule sei eingestellt worden. Hinsichtlich der GbR Golf Medicus finde voraussichtlich in 2011 kein Kurs mehr statt. Insgesamt sei ein Einkommensrückgang seit 2010 aufgrund der Gesundheitsreform von ca. 10.000 € pro Quartal festzustellen. Aus diesem Grunde habe auch bereits das Finanzamt die Einkommenssteuervorauszahlung 2010 auf zuletzt 47.148 € (Bescheid 18.11.2010) abgesenkt.
29Der Antragstellerin sei nach der Trennung der Beteiligten bereits im Jahre 2008 inzwischen seit September 2010 eine Ganztagsstelle zumutbar. Er bestreitet, dass die Antragstellerin eine Ausbildung zur Fachärztin für B beabsichtigt. Sie könne als angestellte Ärztin mindestens 3.500 € brutto verdienen, netto 2.156,37 €.
30Sie müsse ihren Unterhaltsbedarf im Übrigen konkret darlegen.
31Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
32Die Anträge der Antragstellerin sind zum überwiegenden Teil begründet und waren nur hinsichtlich eines geringen Anteils des geltend gemachten Unterhaltsrückstandes zurückzuweisen.
33Die zwischen den Beteiligten getroffene Unterhaltsvereinbarung für die Zeit der Trennung bedurfte unstreitig keiner notariellen Beurkundung. § 1614 Abs. 1 BGB verbietet für den Trennungsunterhalt lediglich Verzichtsvereinbarungen für die Zukunft. Hieraus muss geschlossen werden, dass vertragliche Regelungen über die gesetzliche Unterhaltspflicht grundsätzlich zulässig sind, es sei denn, sie haben Verzichtscharakter. In der vorliegenden Vereinbarung wurde gleichzeitig auch geregelt, dass die festgesetzten Unterhaltsbeträge auch für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung Geltung haben sollten, allerdings konnte hier jeder Ehepartner eine neue Unterhaltsregelung verlangen.
34Offenbar war den Beteiligten bereits bewusst, dass die Unterhaltsvereinbarung ab Rechtskraft der Scheidung ohne notarielle Urkunde keinen verbindlichen Charakter haben konnte.
35Die getroffene Unterhaltsvereinbarung hält auch einer Inhaltskontrolle stand. Sie ist keineswegs sittenwidrig und nichtig, wie der Antragsgegner meint, vielmehr ist der Antragsgegner – wie die Überprüfung und Auswertung der eingereichten Unterlagen gezeigt hat - in vollem Umfang leistungsfähig zur Zahlung des vereinbarten Unterhaltes. Im Gegenteil läge der zu zahlende Unterhalt bereits allein unter Berücksichtigung der Zahlen für das Jahr 2010, sogar noch höher.
36Grundsätzlich sind zur Leistungsfähigkeit des selbstständigen Unterhaltsverpflichteten die Einkünfte über einen längeren Zeitraum, in der Regel über einen Zeitraum von 3 Jahren zu ermitteln. Zugunsten des Antragsgegners geht das Gericht hier allein von der vom Steuerberater erstellten vorläufigen Einkommens- Überschussrechnung für das Jahr 2010 aus.
37Hiernach beträgt der von dem Antragsgegner in seiner Arztpraxis
38erzielte Gewinn 165.901,11 €.
39In diesem Gewinn sind bereits die Positionen „Neutraler Aufwand“ in Höhe
40von 31.045,83 € - es handelt sich um die Zinsaufwendungen, die der Antragsgegner für die Finanzierung seiner Praxisausstattung jährlich hat - berücksichtigt.
41Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsgegner diese Zinsaufwendungen nochmals von seinem errechneten Gewinn in Abzug bringen will.
42Hinzu kommen die Einkünfte des Antragsgegners aus Gewerbebetrieb, nach der vorläufigen Berechnung des Steuerberaters gegenüber dem Finanzamt, in dem er die Herabsetzung der Steuervorauszahlung für das Jahr 2010 begehrt, in Höhe von
439.993,00 €
44(Bl. 72 der Akte).
45Abzuziehen sind die Aufwendungen des Antragsgegners für das Versorgungswerk in Höhe von
4617.319,00 €
47(gemäß dem vom Steuerberater angesetzten Werten mit
48einem Durchschnittswert für das 4. Quartal, vergleiche Schreiben vom 24.02.2011, Bl. 175 / 176 der Akte).
49Dieser Wert ist auch in der inzwischen vorgelegten Einnahme-Überschussrechnung in der Anlage IV enthalten.
50Abzuziehen sind weiterhin die Krankenversicherungsaufwendungen in Höhe
51von 13.081,61 €
52(gemäß Einnahme-Überschussrechnung für das Jahr 2010 Anlage IV).
53Weiterhin sind abzuziehen die für das Jahr 2010 voraussichtlich zu zahlenden
54Steuern gemäß der Berechnung des Steuerberaters (Bl. 72 R) 47.148,00 €.
55Unzutreffender weise setzt der Antragsgegner hier weitere Steuerbelastungen ab, die er als Vorauszahlungen für das Jahr 2011 zu leisten hat und die evtl. für das Jahr 2008 nachzuzahlen sind. Für die Unterhaltsberechnung maßgebend ist jedoch nur die Steuerlast, die für das Jahr 2010 anfällt. Auch für das Jahr 2010 hat der Antragsgegner bereits Steuern voraus geleistet, so dass ihn tatsächlich die Steuerlasten in dieser Höhe gar nicht treffen.
56Es ist deshalb unrichtig, Steuerlasten für mehrere Kalenderjahre in einem Jahr unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen.
57Der Antragsgegner hat für ihn möglicherweise treffende Steuervorauszahlungen entsprechende Rücklagen rechtzeitig zu bilden.
58Die von dem Antragsgegner vorgenommenen Abzüge für die Tilgung der Praxisdarlehen in Höhe von, vom Antragsgegner behauptet monatlich 2.182,84 € können dagegen unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung finden.
59Zwar haben diese Tilgungsbeträge die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, andererseits hat der Antragsgegner die Möglichkeit, die erworbenen Einrichtungsgegenstände steuerlich abzuschreiben (AfA). Dies hat er im Jahre 2010 auch in Höhe von 22.475 € getan. Dieser Betrag hat seinen Gewinn geschmälert. Er entspricht in etwa den vom Antragsgegner behaupteten Tilgungsleistungen.
60Es ergibt sich deshalb ein Einkommen des Antragsgegners in Höhe von
61Netto 98.345,50 €
62für das Jahr 2010, somit auf den Monat umgerechnet 8.195,46 €.
63Würde man die durchschnittlichen Einkünfte der letzten 3 Jahre berechnen, so läge das Einkommen des Antragsgegners noch wesentlich höher.
64Zieht man nunmehr die Zahlbeträge des Kindesunterhalts nach Abzug des hälftigen Kindergeldes nach der höchsten Einkommensgruppe in Höhe von 590,00 €
65590,00 €
66488,00 €
67ab, so ergibt sich ein verbleibendes Einkommen beim
68Antragsgegner in Höhe von 6.527,46 €.
69Ein eventueller Quotenunterhaltsanspruch der Antragstellerin läge dann ohne Berücksichtigung eigener Einkünfte bei: 2.797,48 €.
70Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht lediglich 2.115 € monatlich mit dem vorliegenden Antrag.
71Die weiteren Verpflichtungen aus der vertraglichen Regelung wurden von der Antragstellerin für den laufenden Unterhalt mit dem vorliegenden Antrag nicht geltend gemacht.
72Selbst wenn man eigene Einkünfte bei der Antragstellerin ab März 2011 in Höhe von monatlich netto 700 € berücksichtigen würde, ergäbe sich noch ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 2.497,49 € (6/7 des Einkommens des Antragsgegners: 5.594,97 €, 6/7 des Einkommens der Antragstellerin: 600 €, Differenz: 4.994,97 € dividiert durch 2). Auch bei Anrechnung der Einkünfte der Antragstellerin im Rahmen ihres 400 €-Jobs bis einschließlich Januar 2011 ergibt sich deshalb kein geringerer Unterhaltsanspruch, als der vereinbarte.
73Der Antragsgegner hat unstreitig Zahlungen erbracht wie folgt:
74Januar 2010 3.500 €,
75Februar - Mai 2010 3.650 €,
76Juni 2010 3.500 €,
77Juli 2010 3.400 €,
78August 2010 3.300 €,
79September 2010 3.200 €,
80Oktober 2010 3.100 € und
81November 2010 3.000 €.
82Insgesamt hatte er einschließlich Kindesunterhalt zu zahlen monatlich: 3.783,00 €, so dass ein Unterhaltsrückstand für diesen Zeitraum besteht in Höhe von 4.013,00 €. Hinzu kommen 80 € für eine Tankfüllung monatlich, die er nach dem Vertrag schuldet, ab April 2010. Nach eigenem Vortrag der Antragstellerin hat sie in dem davor liegenden Zeitraum die Tankfüllung noch erhalten, so dass sich ein weiterer Rückstand von 640 € ergibt, insgesamt 4.653 €.
83Das Gericht hat keinen Anlass, der Antragstellerin entgegen der getroffenen Vereinbarung weitere Einkünfte aus einer Tätigkeit während der Trennungszeit fiktiv anzurechnen. Der Antragsgegner muss sich insoweit an den getroffenen Absprachen festhalten lassen. Diese sind auch keineswegs einseitig zu seinen Lasten getroffen, wie die durchgeführte Unterhaltsberechnung zeigt.
84Über die weiteren Nebenleistungen, die nach dem Vertrag vereinbart waren, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
85Es ist aber zu bemerken, dass insbesondere der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Fahrzeug unstreitig über die Praxis finanziert wird und auch die Kfz.-Kosten über die Praxis abgerechnet werden und insoweit bereits den bei der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Gewinn des Antragsgegners entsprechend geschmälert haben. Der Krankenvorsorgeunterhalt ist ohne weiteres neben dem Elementarunterhalt zu leisten, im Übrigen ist er ebenfalls bereits bei der Einkommensermittlung berücksichtigt, da das Gericht davon ausgeht, dass die genannten Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 13.081,61 € auch für die Ehefrau und die Kinder aufgewendet werden. Den Versicherungsschein hat der Antragsgegner nicht vorgelegt.
86Soweit ein geringfügig höherer Unterhaltsrückstand für die Antragstellerin selbst geltend gemacht wurde, war der Antrag abzuweisen.
87Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.
88Es entsprach billigem Ermessen, dem Antragsgegner die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die zu Vielforderung der Antragstellerin geringfügig war und keine besonderen Kosten verursacht hat.
89Die Entscheidung über die vorläufige Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG.
90Rechtsbehelfsbelehrung:
91Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ratingen, Düsseldorfer Str. 54, 40878 Ratingen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
92Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Ratingen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
93Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
94Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.
95Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
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