Urteil vom Amtsgericht Ratingen - 10 C 26/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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T a t b e s t a n d :
2Der Beklagte zu 1) fuhr am 0.0.0000 gegen 00:00 Uhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw, amtliches Kennzeichen, auf der A 52 in Ratingen Richtung S auf den Pkw des Klägers, amtliches Kennzeichen, von hinten auf. Zuvor war der Kläger selbst auf das wegen eines Staus voraushaltende Fahrzeug aufgefahren.
3Nach dem Unfall wurden durch das Sachverständigen- und Ingenieurbüro M zwei Gutachten über die Schäden am klägerischen Fahrzeug erstellt. Der Sachverständige stellte insofern fest, dass nach dem Auffahren des Beklagtenfahrzeugs ein Totalschaden vorlag, wobei die voraussichtlichen Reparaturkosten 9.160,44 € betragen würden, der Wiederbeschaffungswert mit 9.000,00 € anzusetzen sei und der Restwert des Fahrzeuges mit 6.500,00 €. In dem weiteren Gutachten stellte der Sachverständige fest, dass bezüglich des Schadenbildes des Frontalschadens, welcher durch das eigene Auffahren des Klägers auf das voran anhaltende Fahrzeug stattgefunden hatte, die voraussichtlichen Reparaturkosten 15.743,47 € betragen würden, der Wiederbeschaffungswert mit 18.850,00 € anzusetzen sei, der Restwert mit 8.100,00 €.
4Die von dem Kläger für das Fahrzeug abgeschlossene Kaskoversicherung zahlte 12.850,00 €. Dabei rechnete die Kaskoversicherung 500,00 € Selbstbeteiligung an.
5Der Kläger hatte folgende unfallbedingte Kosten: Sachverständigengebühren 1.094,44 €, Abschleppkosten 162,08 €, Mietwagenkosten 2.236,05 €, Neuzulassungskosten 75,00 € sowie allgemeine Kosten 25,00 €.
6Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte ihm auf Grund einer Eintrittspflicht für das Unfallereignis in Höhe von 66,66 % einen Restschaden in Höhe von 13.506,52 € sowie die Mietwagenkosten, Neuzulassungskosten und allgemeinen Kosten zu ersetzen habe. Die Schadenspositionen unterfallen nach Ansicht des Klägers in vollem Umfang dem Quotenvorrecht. Er ist der Ansicht, der Beklagte könne keinen Vorteil daraus ziehen, dass der Kläger seine Kaskoversicherung in Anspruch genommen habe. Der Kläger behauptet zudem, wenn es zu dem weiteren Heckschaden durch das Auffahren des Beklagten zu 1) nicht gekommen sei, hätte er sein bereits zuvor durch eigenes Verschulden verunfalltes Fahrzeug auf Grund eines Liebhaberinteresses reparieren lassen. Erst durch das Auffahren des Beklagten zu 1) sei es zu einem Totalschaden in der Weise gekommen, dass das Fahrzeug nunmehr irreparabel sei.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den
9Kläger 2.713,72 € nebst Rechtshängigkeitszinsen und
10774,64 € außergerichtliche Kosten zu zahlen.
11Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagten sind der Ansicht, dass ein Anspruch des Klägers daran scheitert, dass bereits ein wirtschaftlicher Totalschaden durch den von ihm selbst verursachten Auffahrunfall auf das Erstfahrzeug erzeugt worden sei. Auf ein mögliches Quotenvorrecht komme es nicht an, wenn bereits ein wirtschaftlicher Schaden fehlt, der durch die Beklagtenseite und nicht den Kläger selbst verursacht worden sein müsste.
14Hilfsweise erheben die Beklagten den Einwand der teilweisen Erfüllung, da die Beklagte zu 2) bereits vorsorglich und allein im Erledigungsinteresse einen Betrag bezüglich der Sachverständigenkosten in Höhe von 166,67 € gezahlt habe. Ferner bestreiten die Beklagten hilfsweise die Höhe der von dem Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten von knapp 1.086,00 € als deutlich übersetzt. Auch die Mietwagenkosten sind nach Behauptung der Beklagten übersetzt und entsprechen nicht dem ortsüblichen Normaltarif. Ferner müsse der Kläger sich wegen der Schonung seines eigenen Pkw mindestens 10 % ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 2.713,72 € auf Grund des Unfallereignisses vom 00.00.0000 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 Pflichtversicherungsgesetz sowie auf Zahlung von 774,64 € aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Denn der Kläger hatte durch den eigenen Auffahrunfall bereits einen wirtschaftlichen Totalschaden an seinem Fahrzeug herbeigeführt, was sich aus dem Gutachten des Sachverständigenbüros M vom 00.00.0000 ergibt.
19Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen, welche der Kläger sich als substantiierten Sachvortrag, welchen er im Übrigen auch nicht bestritten hat, entgegenhalten muss, festgestellt, dass der Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeuges 18.850,00 € beträgt, der Restwert indes 8.100,00 €, so dass ein Wiederbeschaffungsaufwand von 10.750,00 € anzunehmen ist. Die Reparaturkosten in Höhe von 15.743,47 € übersteigen damit den Wiederbeschaffungsaufwand um mehr als 50 %, so dass ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden bereits auf Grund des eigenen Auffahrunfalls des Klägers vorlag.
20Sofern der Kläger darauf verweist, er hätte sein Fahrzeug trotz des wirtschaftlichen Totalschadens reparieren lassen, wäre es nicht durch das Auffahren des Beklagten zu 1) zu einem irreparablen Totalschaden gekommen, verfängt dies angesichts der Klageforderung nicht. Denn zum Einen hat der Kläger bereits das sogenannte Affektionsinteresse nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Der Vortrag, der Kläger habe an seinem Fahrzeug gehangen, ist pauschal und unzureichend. Ein Hinweis des Gerichts war diesbezüglich gegenüber dem anwaltlich vertreten Kläger nicht erforderlich. Zum Anderen stützt diese Argumentation des Klägers jedoch auch nicht die konkret von dem Kläger vorgenommene Berechnung der Klageforderung. Denn die Argumentation des Klägers mit einer theoretisch erfolgten Reparatur, welche auf Grund des weiteren durch den Beklagten zu 1) verursachten Schadensereignisses verhindert wurde, könnte allenfalls dazu führen, dass der Kläger anteilig die ihm im Falle einer solchen Reparatur theoretisch angefallenen Kosten von den Beklagten erstattet verlangen könnte. Stattdessen berechnet der Kläger seine Forderung jedoch unter Berücksichtigung der Schäden, welche ihm durch den Auffahrunfall des Beklagten zusätzlich verursacht worden sind, nach dem Gutachten M bezüglich des Heckschadens.
21Die wiederholte Bezugnahme des sogenannten Quotenvorrechts durch den Kläger erschließt sich nicht. Der Begriff des sogenannten Quotenvorrechts und auch die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf übergegangene Ansprüche nach § 67 VVG alte Fassung. Das sog. Quotenvorrecht betrifft im Falle der Mitverursachung des Schadens durch den Geschädigten die Verteilung im Schadenfall beschränkten Ersatzanspruchs zwischen dem Geschädigten und dem Dritten, auf den Ansprüche übergegangen sind. Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht dargelegt.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
23Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
24Streitwert: 2.713,72 €.
25Richter
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