Urteil vom Amtsgericht Ratingen - 10 C 364/12
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 478,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2012 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 65 % und die Klägerin zu 35 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Von der Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe:
4Die zulässige Klage ist überwiegend – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – begründet.
5Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht aus dem Unfallereignis vom 22.02.2012 in Ratingen gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 249 ff. BGB ein über die bereits geleisteten Zahlungen hinaus gehender Schadensersatzanspruch in Höhe von 478,75 € zu.
6Zwischen den Parteien war die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs grundsätzlich unstreitig. In Streit stand allein die Höhe der geltend gemachten Mietwagenkosten. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Betrag in Höhe von 1.337,16 € abzüglich auf diese Position gezahlter 600,00 €, also 737,16 € geltend.
7Im Einzelnen:
81.
9Der Höhe nach kann nach § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur der erforderliche Betrag ersetzt verlangt werden. Der sogenannte „Normaltarif“ kann durch das jeweilige Tatgericht anhand bekannter Listen und aufgrund eigener Sachkunde geschätzt werden. Dem Gericht steht dabei ein weites Ermessen nach § 287 ZPO bei der Auswahl und Bewertung seiner Schätzgrundlagen zu.
10Vorliegend ist von einem Mittelwert aus sogenannter „Schwacke-Liste“ und der Erhebung des Fraunhofer-Institutes ausgegangen worden. Bei der Schätzung nach § 287 ZPO sind beide Listen zu berücksichtigen, da hinsichtlich beider nicht feststellbar ist, dass sie als Schätzungsgrundlage per se ungeeignet sind. Beide Zahlenwerke beruhen auf realen Erhebungen, so dass ihnen eine grundsätzliche Eignung trotz der teilweise erheblich differierenden Ergebnisse nicht von vorneherein abzusprechen ist. Umgekehrt erscheint es jedoch nicht zulässig, der einen Liste zwingend gegenüber der anderen Liste einen Vorrang zu geben. Denn es bestehen gewichtige Einwendungen gegen die Eignung beider Listen, ohne dass sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der einen oder der anderen Liste bzw. selbst nur deren "bessere Eignung" verlässlich feststellen lässt.
11Für die Schwacke-Liste spricht, dass sie Internettarife generell unbeachtet lässt und eine bessere örtliche Genauigkeit aufweist, da sie im Gegensatz zur Fraunhofer-Liste nicht nur die ersten beiden, sondern die ersten drei Postleitzahlstellen berücksichtigt. Dies wird freilich anderseits teilweise dort bedenklich, wo für den PLZ-Bereich nur noch wenige Daten vorliegen, so dass die statistische Relevanz in Frage steht; ferner ist das Abstellen auf den "Modus" als häufigste Nennung aus statistischer Sicht nicht ganz unproblematisch. Sofern ansonsten vor allem von Seiten der Versicherungswirtschaft immer wieder erhebliche Preissteigerungen als betrügerische Reaktion auf die strengere BGH-Rspr. zum Unfallersatztarif behauptet worden sind, ist das zumindest entkräftet durch einen genauen Vergleich der Preisentwicklung der Schwacke-Listen im PLZ-Bereich 51 seit dem Jahr 1999. Denn daraus ergeben sich zwar durchaus gewisse Steigerungen, aber diese in gemessen an der Inflationsrate durchaus noch vertretbarem Umfang.
12Die Erhebung des Fraunhofer-Instituts bietet demgegenüber vor allem den Vorteil, dass sie aufgrund der anonymen Abfrage von Mietpreisen die konkrete Anmietsituation besser abbildet und etwaige Manipulationen durch bewusste Nennung von höheren Preisen seitens der befragten Mietwagenunternehmen vermeidet. Ferner liegt der Erhebung ein umfangreicheres Zahlenmaterial durch eine größere Anzahl von Nennungen zugrunde. Auch unter dem Aspekt eines Vergleichs der Höhe der auf ihrer Grundlage ermittelten Mietwagenkosten mit der Höhe einer entsprechenden Nutzungsentschädigung bestehen jedenfalls keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Eignung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage. Selbst wenn die Mietwagenkosten im Einzelfall geringer bemessen sein sollten, als die nach Maßgabe der allgemein anerkannten Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch ermittelte Nutzungsentschädigung (abgedruckt in NJW-Beilage 2008, 3 ff.), lässt sich daraus nicht der zwingende Schluss ziehen, dass die in der Fraunhofer-Liste ausgewiesenen Werte nicht dem auf dem Markt geltenden Mietpreis entsprechen. Diese Werte sind nämlich ebenfalls wieder nur bedingt vergleichbar. Die Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch orientieren sich zwar bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung grundsätzlich daran, wie hoch die Mietwagenkosten wären, die der Geschädigte für einen vergleichbaren Mietwagen aufwenden müsste. Als Ausgangspunkt diente dabei jedoch in der Vergangenheit nicht der Normaltarif, sondern der sog. Unfallersatztarif, der jedoch nach Maßgabe der o. g. Rechtsprechung des BGH zur Ermittlung der nach § 249 Abs. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten ungeeignet ist. Ungeachtet dessen ist in der Folgezeit bei der Erstellung des Tabellenwerks bewusst darauf verzichtet worden, entsprechend der Entwicklung der Mietwagenkosten eine Anpassung nach unten vorzunehmen, u. a. auch im Hinblick darauf, dass ohnehin eher die Vorhaltekosten als Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung anzusehen seien (vgl. Nutzungsausfallentschädigung 2008, NJW-Beilage 2008, 3).
13Die Fraunhofer-Liste hat allerdings den Nachteil, dass ihre Auswertung im Wesentlichen auf Anfragen per Telefon und Internet beruht – wobei aber Internetangebote bei der Ermittlung des Normaltarifs grundsätzlich nach der Rspr. nicht zu berücksichtigen sind, da ihre Erreichbarkeit die konkrete Verfügungsmöglichkeit über einen Internet-Anschluss voraussetzt. Zudem wurden bei den Internetanbietern nur selektiv sechs der großen Anbieter herausgegriffen und auf kleinere mittelständische Internetangebote – warum auch immer - verzichtet. Dass die Internetanbieter bei der zusätzlichen telefonischen Abfrage erneut abgefragt worden sind, ist ebenfalls statistisch fragwürdig (siehe auch Neidhardt/Kremer, SP 2008, 437).
14Ferner wird wegen der größeren PLZ-Bereiche eine geringere örtliche Genauigkeit erreicht – aber immerhin um den Vorteil einer größeren statistischen Relevanz der Erhebungen im Vergleich zur Schwacke-Liste. Das Vorgehen könnte aber dennoch gerade im hier fraglichen PLZ-Bereich zu gewissen Verfälschungen führen wegen der offenbar bestehenden Unterschiede zwischen Stadt und Land (siehe auch OLG Köln, Urt. v. 22.12.2009 – 15 U 98/09). Ferner spricht gegen die alleinige Einbeziehung der Erhebung des Fraunhofer-Institutes, dass die dort eingeholten Angebote schließlich auf einer Bestellung mit einer Vorlaufzeit von einer Woche beruhen, was der Anmietsituation bei einem Unfall, bei dem der Geschädigte i. d. R. – wie auch vorliegend – sehr kurzfristig ein Ersatzfahrzeug benötigt, nicht vollumfänglich gerecht wird (vgl. auch OLG Köln a.a.O.).
15Unter Berücksichtigung des Mittelwertes aus sogenannter „Schwacke-Liste“ und der Erhebung des Fraunhofer-Institutes ergibt sich vorliegend ein Mittelwert von 1.078,75 €, so dass abzüglich der Zahlung von 600,00 € ein Restbetrag von 478,75 € verbleibt.
16Dabei ergibt die Fraunhofer-Erhebung für den Zeitraum von 12 Tagen für den maßgeblichen Zeitraum 2012 967,50 €. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 03.04.2013, S. 2, verwiesen werden. Denn hierbei konnte zutreffend ein Wochentarif von 435,06 €, ein 3-Tagestarif von 300,64 € sowie für zwei Tage jeweils ein Tagestarif von 115,90 €, also 231,80 € in Ansatz gebracht werden. Hieraus ergibt sich ein Gesamtwert von 967,50 €.
17Bezüglich der Schwacke-Liste ergibt sich ein Normaltarif von 1.190,00 €, wobei ein Wochenwert von 630,00 €, ein 3-Tagestarif von 320,00 € und ein zweifacher Tagestarif von 240,00 € in Ansatz zu bringen war.
18Gegen die Art und Weise der Berechnung durch Berücksichtigung von Wochen-, 3-Tages- und Tagestarifen bestehen bereits deshalb keine Bedenken, da eine Berechnung von Tagestarifen zu einer deutlichen Erhöhung des Tarifes geführt hätte und auch eine andere Art und Weise der Berechnung für einen Zeitraum von zwölf Tagen nicht ersichtlich und im Übrigen auch von der Beklagten nicht näher vorgetragen worden ist.
192.
20Ersatzfähig ist über den reinen Mietwagentarif hinaus vorliegend nicht die CDW-Gebühr (= Collision Damage Waiver), die die Klägerin hier in Höhe von 349,11 € geltend macht. Die CDW-Gebühr führt zu einem Ausschluss der Eigenbeteiligung bei Unfallschäden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Feb. 2005 - VI ZR 74/04, VersR 2005, 568, juris- Rdnr. 11). Für ein derartiges erhöhtes Risiko sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Hiervon wäre etwa dann auszugehen, wenn das Ersatzfahrzeug im Vergleich zum Unfallfahrzeug - zumindest leicht - höherwertig war (vgl. etwa OLG Celle, Schaden-Praxis 2010, 78 f.). Dies war indes nicht der Fall. Denn nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Klägerin, der gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zugrundezulegen ist, hatte die Kundin der Klägerin mit einem Pkw Typ VW Touran, der der Gruppe 7 der Schwacke-Liste zuzuordnen ist, einen Unfall. Der Mietwagen, der unstreitig der Gruppe 5 zuzuordnen ist, lag damit deutlich unter der Gruppe 7, so dass gerade kein erhöhtes wirtschaftliches Risiko gegeben ist. Andere Anhaltspunkte hierfür sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
21Ein weiterer, sogenannter Unfallersatzzuschlag war nicht einzubeziehen. Nach Ansicht des Gerichts scheitert dies schon an der konkreten Anmietsituation. Auch sofern eine Anmietung, wie klägerseits vorgetragen, am Morgen des nächsten Tages erfolgt ist, genügt dies nicht, um ein Eilsituation anzunehmen. Denn es kann je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Nicht gerechtfertigt erscheint es dagegen, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren (vgl. BGH NJW 2006, 2106). Es wäre für den Kunden der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen, am Morgen des 23.02.2012 gegen 10:00 Uhr (vgl. S. 3 der Klageschrift) etwaige Vergleichsangebote einzuholen. Denn durch die Anmietung am nächsten Tag hat nach Ansicht des Gerichts eine derartig konkrete Eilsituation gerade nicht vorgelegen.
22Soweit die Beklagte indes einwendet, dass ein Abzug von 10 % für ersparte Aufwendungen vorzunehmen sei, vermag das Gericht diesem Vorbringen nicht zu folgen. Dies wäre allenfalls dann ein Wagen der gleichen bzw. einer höheren Klasse angemietet worden wäre, was indes nicht der Fall gewesen ist (s.o.). Wer ein klassentieferes Fahrzeug anmietet und dadurch Mietwagenkosten in Höhe der ersparten Eigenbetriebskosten vermeidet, braucht grundsätzlich keinen Abzug hinzunehmen (vgl. nur OLG Celle, VersR 94, 741 = NJW-RR 93, 1052; OLG Frankfurt NJW-RR 96, 984). Die Vorteilsausgleichung, die eine ausgewogene Schadensersatzregelung bewirken soll, hat nämlich zur Voraussetzung, dass der Schädiger durch sie nicht unbillig entlastet wird. Das würde aber geschehen, wenn der Geschädigte, obwohl er nach den Grundsätzen des vollen Schadensausgleichs für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer ein gleichwertiges Mietfahrzeug beanspruchen kann, seine Ansprüche an Komfort, Leistung und Repräsentation zurückschraubt und sich mit einem klasseniedrigeren Mietfahrzeug bescheidet, aber gleichwohl einen Abzug hinzunehmen hätte (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1999, 1119 ff. m. w. N.).
233.
24Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB und bestand aufgrund der Zahlungsablehnung mit Schreiben vom 12.06.2012 wie beantragt ab dem 13.06.2012, § 187 Abs. 1 BGB analog.
25Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
26Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
27Streitwert: 737,16 €.
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