Urteil vom Amtsgericht Recklinghausen - 54 C 96/06
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die U GmbH & Co. KG, B in ####0 I 271,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist begründet.
4Dem Kläger steht gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen S der letztlich auf Freistellung von den Kosten des privaten Schadensgutachtens gerichtete Schadensersatzanspruch wegen des Verkehrsunfalls vom 26.10.2005 aus §§ 3 Nr. 1 PflVersG, 249 BGB zu.
5Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe des Sachverständigenhonorars sind rechtlich unbeachtlich. Das Gericht schließt sich insoweit ausdrücklich den Urteilen des
6Bundesgerichtshofes vom 04.04.2006 (X ZR 80/05, X ZR 122/05) an. Danach überschreitet ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte
7angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes nicht. Vorliegend bedarf es zur Entscheidung des Rechtsstreits keiner weiteren Aufklärung im Sinne der anzuerkennenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, weil eine Schätzung unter Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO möglich und sachgerecht ist. Die Beklagte selbst beruft sich ausdrücklich auf die "Honorartabellen des BVSK", die sie als angemessen anerkennt, indem sie sich darauf beruft, dass sich der Markt sehr stark an den Empfehlungen des BVSK orientiere, diesen Beträgen komme ein Richtwert für andere Gutachter zu, 95 % aller nach Schadenshöhe abrechnenden Gutachter würden die Honorartabellen als Grundlage für die Bemessung ihrer Honorarvergütung heranziehen. Hier ist zwar zu berücksichtigen, dass es keine Honorartabellen oder Empfehlungen des BVSK gibt, jedoch der BVSK eine aktuelle Befragung zur Höhe des üblichen
8Kfz-Sachverständigenhonorars (BVSK-Honorarbefragung 2005/2006) unter seinen Mitgliedern durchgeführt hat, die im Juni 2006 veröffentlicht wurde. Danach liegt der Honorarkorridor (HB III), in dem je nach Schadenshöhe zwischen 40 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen, bei einer Schadenhöhe netto bis 1.000,00 EUR für das Grundhonorar zwischen 195,00 EUR bis 223,00 EUR zuzüglich der Nebenkosten. Danach ist festzustellen, dass
9sämtliche von dem Sachverständigen abgerechneten Einzelpositionen noch unterhalb der vom BVSK ermittelten Beträge liegen. Eine Überschreitung des von der Rechtsprechung des
10Bundesgerichtshofes ausdrücklich anerkannten Gestaltungsspielraumes durch den
11Sachverständigen ist dabei nicht im Ansatz zu erkennen.
12Der Zinsanspruch ist aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
14Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
15Streitwert: 271,53 EUR.
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