Urteil vom Amtsgericht Recklinghausen - 55 C 142/06
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 965,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten, die in Folge eines Verkehrsunfalles am 26.10.2005 entstanden sind. Die grundsätzliche
3Verpflichtung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers steht fest.
4Bei dem Verkehrsunfall ist ein Sachschaden in Höhe von 8.732,34 Euro entstanden. Die Wertminderung wurde mit 2.500,00 Euro beziffert.
5Die geltend gemachten Gutachterkosten belaufen sich auf 965,96 Euro. Eine
6Erstattung dieser Kosten ist durch die Beklagte nicht erfolgt. Bezüglich der Gutachtenrechnung und des Gutachtens selbst wird auf Bl. 16 f. d. A. Bezug genommen.
7Der Kläger hat mit seiner ursprünglichen Klage die Zahlung des Betrages an den U O geltend gemacht. Im Verlaufe des Verfahrens hat der Kläger einen
8Überweisungsträger vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass er die fragliche Summe inzwischen an den U O überwiesen hat.
9Der Kläger trägt vor, dass die Höhe der Gutachterkosten nicht zu beanstanden sei. Bei der streitgegenständlichen Schadenshöhe sei der Betrag von 965,96 Euro nicht zu beanstanden und entspreche billigem Ermessen im Sinne von §§ 315 f. BGB.
10Der Kläger beantragt sinngemäß,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn 965,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von
125 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2005 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Bezüglich der ursprünglichen Antragstellung hat die Beklagte vorgetragen, dass der Klage das Rechtschutzinteresse fehle.
16Des Weiteren trägt die Beklagte vor, dass die Höhe der Gutachterkosten unangemessen sei. Es habe sich bei dem fraglichen Gutachten um ein
17Massengutachten gehandelt, das in keinem Falle den zu Grunde liegenden Aufwand rechtfertige. Die Beklagte bestreitet auch die geltend gemachten Fahr-, Foto-, Schreib, Porto- und Telefonkosten.
18Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die Einrede des Zurückbehaltungsrechtes
19wegen vermeintlicher Ansprüche gegen den Sachverständigen.
20Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
23Der Kläger kann die Zahlung der Gutachterkosten an sich verlangen.
24Das Gericht hat es zunächst für angemessen gehalten, den Klageantrag
25dahingehend auszulegen, dass nach Vorlage des Überweisungsträgers nicht mehr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an den U, sondern an den Kläger selbst begehrt wird. Diese Auslegung des Antrages entspricht dem wohlverstandenen Interesse des Klägers. Eine Verurteilung zur Zahlung an den U würde keinen Sinn mehr machen, nachdem der Kläger nunmehr selbst die entsprechende Zahlung
26vorgenommen hat.
27Die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten aus § 3 Pflichtversicherungsgesetz für den Verkehrsunfallverursacher steht außer Frage. Für die Entscheidung des Rechtsstreits war vorliegend von Bedeutung, ob die Gutachterkosten in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig sind. Das Gericht hatte daran im Ergebnis keinen Zweifel.
28Für die Bemessung von Gutachterkosten sind im hiesigen Bezirk keinerlei
29Gebührenrichtlinien vorhanden. Die Frage, ob geltend gemachte Gutachterkosten erstattungsfähig sind, richtet sich somit gemäß §§ 315 f. BGB nach billigem Ermessen.
30Das Gericht hat keine Veranlassung, die Höhe der Gutachterkosten im vorliegenden Fall in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung der Schadenshöhe bewegt sich das geltend gemachte Gutachterhonorar in einem Bereich von etwa 10 %. Zu
31berücksichtigen ist auch noch der Betrag der Wertminderung in Höhe von 2.500,00 Euro. Ein derartiger Bemessungsfaktor ist aus der Erfahrung des Gerichtes als nicht unangemessen zu bewerten. In den meisten Verkehrsunfallrechtstreitigkeiten, die das erkennende Gericht zu entscheiden hatte, ging es um Gutachterkosten, die etwa in einem Bereich von 10 bis 12 % der Schadenshöhe lagen. Das Gutachten des U O bewegt sich in diesem Rahmen.
32Das Gericht vermag sich auch nicht der Auffassung der Beklagten anzuschließen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Massengutachten gehandelt habe. Das vorgelegte Gutachten entspricht dem Rahmen, der bei der Abgabe von Gutachten nach Verkehrsunfallgeschehen üblich ist.
33Das Bestreiten der Beklagten bezüglich der geltend gemachten Porto-, Schreib- und Fotokosten hält das Gericht ebenfalls für nicht erheblich. Die insofern vorliegenden Summen sind in keiner Weise als überzogen zu bewerten und entsprechen dem
34üblichen Rahmen.
35Es bestand auch keine Veranlassung, der Beklagten ein irgendwie geartetes
36Zurückbehaltungsrecht zuzusprechen, das zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führen könnte. Aus den oben gemachten Ausführungen geht hervor, dass keinerlei
37Rückzahlungsansprüche des Klägers gegenüber dem U O zu erwarten sind. Die Höhe der Gutachterkosten bewegen sich in einem angemessenen Rahmen und begründen keinerlei Rückzahlungsverpflichtungen.
38Der Zinsanspruch ist begründet aus Verzugsgesichtspunkten.
39Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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