Urteil vom Amtsgericht Recklinghausen - 51 C 62/08
Tenor
1). Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59,25 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
der EZB seit dem 22.12.2007 zu zahlen.
Im übrigen – hinsichtlich der geringfügigen Zinszuvielforderung –
wird die Klage abgewiesen.
2). Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4). Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
5). Der Streitwert wird auf 59,25 € festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage ist gemäß § 398 ff. BGB in Verbindung mit den §§ 7, 17, 18 StVG begründet.
5Auf den Kläger sind die Ansprüche des Herrn L gegen den Beklagten
6im Wege der Abtretung gemäß § 398 BGB übergegangen.
7Herr L hatte gegen den Beklagten aufgrund des Unfallgeschehens vom 16.06.2007 gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG einen Anspruch auf Erstattung aller unfallbedingten Schäden, dazu gehören auch die Sachverständigenkosten.
8Dass der Beklagte für die unfallbedingten Schäden haftet, ergibt sich daraus,
9dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte den genannten Unfall verschuldet und damit auch im Sinne der §§ 7, 17 StVG verursacht hat.
10Die Sachverständigenkosten gehören mit zum Unfallschaden im Sinne der
11§§ 249 ff. BGB, da ein Kfz.-Sachverständigengutachten in aller Regel erforderlich ist,
12um die unfallbedingten Schäden festzustellen und dafür Ersatz zu erlangen.
13Dass vorliegend ein Ausnahmefall vorliegt, indem ein Gutachten nicht erforderlich ist,
14ist vom Beklagten – der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt – nicht dargetan worden.
15Der Sachverständige hat gegenüber Herrn L Ansprüche aus §§ 631, 632 BGB
16in Höhe von 358,23 € geltend gemacht.
17Darauf hat die Kfz.-Haftpflichtversicherung des Beklagten vorgerichtlich lediglich
18298,98 € gezahlt.
19Der Beklagte schuldet auch den Differenzbetrag von 59,25 €.
20Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.01.2008 (Blatt 19 der Akten) vorgetragen,
21dass seine Kfz.-Haftpflichtversicherung ihm von der Zahlung des genannten Restbetrages abgeraten habe, da die Rechnung des Klägers überzogen sei.
22Der Beklagte teilt nicht mit, aufgrund welcher tatsächlichen oder rechtlichen Umstände er die Rechnung des Klägers für überzogen hält.
23Der Kläger hat seine gutachterliche Tätigkeit für Herrn L nach Maßgabe
24einer Honorartabelle (vergleiche Blatt 7 der Akte) abgerechnet und dabei das Mindestgrundhonorar für einen Gegenstandswert bis 1.000,00 € (216,00 €) zugrunde gelegt.
25Wegen der weiteren Rechnungspositionen wird auf die vom Kläger zu den Akten überreichte Ablichtung (Blatt 8 der Akten) Bezug genommen.
26Es ist nicht ersichtlich, dass diese Honorarberechnung des Klägers zu einem überzogenen Honorar geführt hat.
27Nach der langjährigen Erfahrung des Gerichts handelt es sich um ein völlig übliches Honorar.
28Dem steht nicht die vorgerichtlich von der Kfz.-Versicherung des Beklagten erhobene Einwendung entgegen, dass nach den Empfehlungen des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. für das Jahr 2007 vorliegend ein angemessenes und übliches Honorar lediglich
29298,98 € betragen habe.
30Die Berechnung des Betrages von 298,98 € ist jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
31Welche Gesichtspunkte der genannten Empfehlungen man zur Berechnung zugrundegelegt hat, ist nicht ersichtlich.
32Der Unfallgegner des Beklagten und Auftraggebers des Klägers, Herr L,
33hat die Honorartabelle des Beklagten am 18.06.2007 unterschrieben und damit eine Vergütung nach dieser Tabelle vereinbart (vergleiche Ablichtung Blatt 7 der Akten).
34Es ist nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargetan worden, dass Herr L mit dieser Vereinbarung gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß
35§ 254 BGB verstoßen hat, indem er eine völlig unangemessene Vergütung des Sachverständigen vereinbart hat.
36Damit gehört das vom Kläger mit seiner Rechnung vom 19.06.2007 berechnete Entgelt für die Erstattung des Gutachtens in voller Höhe zum Schadensersatzanspruch des Herrn L, der in dieser Höhe im Wege der Abtretung auf den Kläger übergegangen ist.
37Die Entscheidung über die zugesprochene Zinsforderung beruht auf den §§ 286,
38288 Abs. 1 BGB.
39Nach diesen Vorschriften kann der Kläger Verzugszinsen lediglich in Höhe von
405 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend machen.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
42Die geringfügige Zinszuvielforderung hat sich nicht kostensteigernd ausgewirkt
43und konnte daher bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt bleiben.
44Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO nicht zugelassen worden.
45Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO festgesetzt worden.
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