Beschluss vom Amtsgericht Recklinghausen - 90 C 24/12

Tenor

Im Wege der einst­wei­li­gen Ver­fü­gung wird auf Grund des dem Be­schluss bei­ge­füg­ten An­tra­ges und der eidesstatt­li­chen Ver­si­che­rung vom 20.04.2012 ge­mäß § 21 Abs. 4 WEG und we­gen der Dring­lich­keit des Fal­les ohne voran­ge­gan­ge­ne Ver­hand­lung an­ge­ord­net:

Dem Antragsgegner wird untersagt, die von ihm für Mittwoch, den 25.04.2012, einberufene Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft M-Str. in Recklinghausen durchzuführen, insbesondere diese zu eröffnen und die Versammlung zu leiten.

Dem Antragsgegner wird im Fall der Zu­wi­der­hand­lung an­ge­droht:

· die Fest­set­zung ei­nes Ord­nungs­gel­des in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR er­satz­wei­se für den Fall, dass die­ses nicht bei­ge­trie­ben wer­den kann, die An­ord­nung von Ord­nungs­haft

oder

· die An­ord­nung un­mit­tel­ba­rer Ord­nungs­haft von bis zu 6 Mo­na­ten, bei meh­re­ren oder wie­der­hol­ten Zu­wi­der­hand­lun­gen bis zu ins­ge­samt zwei Jah­ren.

Die Kos­ten des Ver­fah­rens wer­den dem Antragsgegner auf­er­legt.

Der Ver­fah­rens­wert wird auf 10.000,00 Euro fest­ge­setzt.


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