Beschluss vom Amtsgericht Recklinghausen - 65 XIV 24/13 B
Tenor
1. Der Betroffene ist in Abschiebehaft zu nehmen.
2. Die Dauer der Haft beträgt 3 Monate.
3. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
1
In dem Freiheitsentziehungsverfahren
2betreffend
3geb. am in
4ohne festen Wohnsitz
5Staatsangehörigkeit: mazedonisch
6beteiligt:
71. die o. g. Person
82. das Ausländeramt der Stadt Recklinghausen als Antragsteller
9ergeht folgender Beschluss:
101. Der Betroffene ist in Abschiebehaft zu nehmen.
112. Die Dauer der Haft beträgt 3 Monate.
123. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
134. Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.
14Gründe:
15Der Betroffene ist gemäß § 62 Abs. 2 S. AufenthG zur Sicherung der Abschiebung in Abschiebehaft zu nehmen.
16Das Ausländeramt der Stadt Herten beabsichtigt, den Betroffenen gem. § 58 AufenthG aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben und trägt folgendes vor:
17C. S. reiste am 24.02.2012 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und ist nach erfolglos durchlaufendem Asylverfahren, das Asylverfahren wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt, seit dem 21.04.2012 vollziehbar zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet.
18Eine Vorsprache in den Räumen der Ausländerbehörde fand danach zweimal statt zur Beantragung einer Duldung, da ihm bis zum 13.07.2012 die Gelegenheit gegeben worden war, einen gültigen Pass zu beschaffen.
19Am 26.10.2012 wurde S. eine Grenzübertrittsbescheinigung, gültig bis zum 14.11.2012, ausgehändigt, die Empfangsbestätigung gegen Unterschrift verweigerte er.
20Seit dem 14.11.2012 ist S. zur Festnahme zwecks Abschiebung ausgeschrieben. Eine Zusage der mazedonischen Behörden zur Rückübernahme liegt seit dem 12.11.2012 vor.
21Am 26.11.2012 beantragte sein Verfahrensbevollmächtigter eine weitere Duldung des S., da er eine Frau in Nottuln, Kreis Coesfeld, heiraten wolle.
22Dieser Antrag wurde abgelehnt, da die Hochzeit nicht unmittelbar ansteht.
23C. S. ist gemäß § 58 abzuschieben, da die vom Bundesamt vorgegebene Frist zur Ausreise in Höhe von einer Woche nicht wahrgenommen wurde und somit die freiwillige Erfüllung der Ausreisefrist nicht gesichert ist.
24Die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG liegen vor, da die Ausreisefrist abgelaufen ist und S. seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde dieses anzuzeigen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3 AufenthG). Es besteht der begründete Verdacht, dass sich S. der Abschiebung entziehen will (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 3 AufenthG). Seit dem 14.11.2012 gilt S. als „nach unbekannt verzogen“.
25Am 22.04.2013 sprach S. in Begleitung seiner Tante und seines Onkels vor und legte einen Asylfolgeantrag vom 22.04.2012 vor. Damit verlangte er eine neue Duldung. Er wurde durch die Mitarbeiter der Ausländerbehörde und der Polizei vorläufig festgenommen.
26Die Dauer der beantragten Haft verletzt nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Behörde ihre Bemühungen um eine beschleunigte Abschiebung dargetan hat.
27Auch sind keine - vom Betroffenen nicht zu vertretende Gründe - bekannt, welche einer Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate entgegen stehen könnten.
28Der vom Betroffenen beabsichtigte erneute Asylantrag nach abgeschlossenen und für ihn erfolglosen Asylverfahren im Jahre 2012 steht der Haftanordnung nicht entgegen, § 71 Abs. 8 Asylverfahrensgesetz.
29Nach § 422 Abs. 2 Satz 1 FamFG war die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 FamFG.
31Rechtsmittelbelehrung
32Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, die binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Recklinghausen oder des Landgerichts Bochum einzulegen ist.
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